OGH 9ObA25/93 (RS0029337)

OGH9ObA25/9325.1.2023

Rechtssatz

Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern.

Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Vertrauenswürdigkeit — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Erkrankung — Verzögerung — Besserung — Erholung — Verschleppung — Pflicht — Verletzung — Vertrauensverwirkung — Arbeitnehmer

 

Normen

AngG §27 Z1 E1c
GewO 1859 §82 litf
VBG §32 Abs2 lita

9 ObA 25/93OGH24.02.1993

Veröff: WBl 1993,224

9 ObA 96/93OGH08.07.1993

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 126/94OGH14.09.1994

Auch; Beisatz: Hier: Trotz eines grippalen Infektes hielt sich der Dienstnehmer bei extremer Hitze stundenlang in einer von ca zehntausend Leuten besuchten Badeanstalt auf - die Entlassung erfolgte zu Recht. (§ 48 ASGG). (T2)

9 ObA 112/97dOGH10.09.1997

Auch; Beisatz: Wenngleich schon die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigt, dass in der Anfangsphase eines grippalen Infektes mehrstündige Aufenthalte in einem Gasthaus oder Nachtlokal wegen der zusätzlichen Belastung des Kreislaufs und der Atemwege geeignet sind, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, kann eine solche allgemeine Aussage für bloß kurzzeitige Tätigkeiten eines Genesenden nach Abklingen des Fiebers nicht gemacht werden. (T3)

8 ObA 12/00yOGH24.02.2000

Beisatz: Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln, wie es immer wieder vorkommen mag, wird bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen. (T4); Beisatz: Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. (T5); Beisatz: Ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T6); Beisatz: Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtvernachlässigung). (T7)

9 ObA 329/99vOGH26.01.2000

Auch

8 ObA 100/02tOGH16.05.2002

Auch; Beis wie T6

9 ObA 233/02hOGH13.11.2002

Beis wie T4

8 ObA 109/03tOGH13.11.2003

Auch

9 ObA 35/04vOGH23.06.2004

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein bloß geringfügiges Zuwiderhandeln vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)

8 ObA 101/06wOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Einen Entlassungsgrund verwirklicht ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer, wenn er gegen die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes so schwerwiegend verstößt, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst beziehungsweise der Heilungsverlauf verzögert wird (Frage des Einzelfalles). (T9); Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 DO für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T10)

9 ObA 42/08dOGH10.04.2008

Auch; Beis wie T7

8 ObA 50/08yOGH13.11.2008

Auch; nur: Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern. (T11); Beisatz: Hier: Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach § 82 lit f GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. (T12)

9 ObA 3/11yOGH21.01.2011

Auch

8 ObA 71/10iOGH22.02.2011

Beisatz: Wesentlich bleibt dabei aber immer, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Angestellten auch subjektiv vorwerfbar ist. (T13)

9 ObA 128/10dOGH28.02.2011

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

8 ObA 35/11xOGH25.05.2011
8 ObA 74/12hOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T4

9 ObA 25/13mOGH19.03.2013

Auch

9 ObA 115/13xOGH26.11.2013
8 ObA 47/14sOGH25.08.2014

Beis wie T13

9 ObA 64/14yOGH26.08.2014

Beis wie T9; Beis wie T13

8 ObA 18/18gOGH29.05.2018

Beis wie T13

9 ObA 96/21iOGH17.02.2022

Beisatz: Hier: Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren. (T14)

8 ObA 77/22iOGH25.01.2023

Vgl aber; nur T11; Beisatz: Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht unmittelbar auf die Freistellung nach § 735 Abs 3 ASVG übertragen, weil es hier gar nicht um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einer konkreten Krankheit geht, sondern um die Vermeidung von Risiken für Dienstnehmer mit einer Vorerkrankung. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T16)

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00025_9300000_001

Stichworte