OGH 9ObA42/08d

OGH9ObA42/08d10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Richard P*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.011,02 EUR brutto und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Gesamtstreitwert 12.011,02 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2007, GZ 10 Ra 131/07v-46, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen rügt, handelt es sich um einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel, der nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 ZPO Rz 9 mit Zitat der stRsp).

Enthalten die Rechtsausführungen eines Urteils auch Ausführungen, die dem Tatsachenbereich zuzuordnen sind, so sind diese als Tatsachenfeststellungen zu werten, weil es nur auf die Qualität und nicht auf den Ort der Aussage in den Entscheidungsgründen des Urteils ankommt (3 Ob 2016/96h = EFSlg 82.263; 3 Ob 2039/96s; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 III § 417 Rz 12). Davon geht auch das Berufungsgericht aus, soweit es die vorsätzliche Verunreinigung der Arbeitskleidung durch den Kläger als Tatsachenfeststellung auffasst. Letztlich vertrat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029337 [T7]; RS0060869) die auch im vorliegenden Fall vertretbare Rechtsauffassung, dass der Kläger durch seine Urlaubsreise (langes Anstellen, sitzende Zwangshaltung im Flugzeug, Taxi- und Busfahrten sowie Fehlen einer Therapiemöglichkeit) Handlungen gesetzt hatte, die geeignet waren, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsverlauf zu verzögern, wodurch der Auflösungsgrund des § 82 lit f GewO 1859 verwirklicht wird (9 ObA 108/05f; RIS-Justiz RS0060869).

Stichworte