Rechtssatz
Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern.
4 Ob 109/92 | OGH | 15.12.1992 |
Veröff: MR 1993,57 = EvBl 1993/160 S 656 |
4 Ob 59/93 | OGH | 08.06.1993 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verleger (T1) |
6 Ob 337/99y | OGH | 30.08.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung der "Wir-Form" und die Anbringung des eigenen Namens neben der Firma der Gesellschaft am Ende des Schreibens mehr als deutlich, dass sich der Schädiger auch persönlich mit dem Inhalt identifizierte. Er war diejenige Person, die die Behauptungen aufstellte und auf deren maßgeblichen Willen sie beruhten. Am tatbildmäßigen Verhalten und an der unmittelbaren Täterschaft des Schädigers kann daher kein Zweifel bestehen, auch wenn er dieses namens der von ihm repräsentierten Gesellschaft und zu deren Schutz und in deren Interesse verfasste. (T2) |
6 Ob 307/00s | OGH | 22.02.2001 |
Auch; Beisatz: Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" Informationen zur Verfügung stellt, die von dem Dritten in der Folge in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse aufgenommen werden, hat an deren Verbreitung im Internet mitgewirkt und muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte. (T3) |
6 Ob 51/01w | OGH | 15.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Medieninhaber. (T4) |
6 Ob 84/06f | OGH | 27.04.2006 |
Beisatz: Der Mandant kann für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts nicht nach § 1330 ABGB verantwortlich gemacht werden, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten wurde. (T5) |
6 Ob 97/06t | OGH | 24.05.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Durch die Verwendung der „Wir-Form" ist derjenige, der die Sachverhaltsdarstellung mitunterfertigt, unmittelbarer Täter. (T6) |
6 Ob 196/12k | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Hat ein Rechtsanwalt bei namens seines Klienten abgegebenen Erklärungen den Vollmachtsrahmen nicht überschritten, muss der Mandant für die Äußerungen seines Vertreters dann einstehen, wenn er diesen durch Übermittlung der entsprechenden Tatsachen dazu angeleitet hat. (T7); Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00109_9200000_003
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