Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Institutum S*****, vertreten durch den *****, dieser vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagten Parteien 1. Atha A*****, 2. Andreas K*****, ***** 3. N*****-Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, ***** alle vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert S 240.000), infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Februar 1997, GZ 15 R 7/97b-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ansprüche nach § 1330 ABGB richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen, die den Täter bewußt fördern (EvBl 1993/160; MR 1997, 23).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, zumal der Zweitbeklagte an den der Veröffentlichung zugrundeliegenden Recherchen mitgewirkt hat, ihr Ergebnis somit unzweifelhaft kannte und damit einverstanden war, daß der vom Erstbeklagten formulierte Artikel auch in seinem (des Zweitbeklagten) Namen als Verfasser verbreitet wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)