OGH 7Ob1023/91; 7Ob227/99d; 7Ob262/02h; 7Ob117/04p; 7Ob111/05g; 7Ob177/06i; 7Ob89/07z; 7Ob147/07d; 7Ob128/08m; 7Ob114/08b; 7Ob46/13k; 7Ob204/15y; 7Ob31/16h; 7Ob141/16k; 7Ob127/17b; 7Ob30/18i; 7Ob222/17y; 7Ob51/21g; 7Ob162/23h (RS0081685)

OGH7Ob1023/91; 7Ob227/99d; 7Ob262/02h; 7Ob117/04p; 7Ob111/05g; 7Ob177/06i; 7Ob89/07z; 7Ob147/07d; 7Ob128/08m; 7Ob114/08b; 7Ob46/13k; 7Ob204/15y; 7Ob31/16h; 7Ob141/16k; 7Ob127/17b; 7Ob30/18i; 7Ob222/17y; 7Ob51/21g; 7Ob162/23h11.12.2023

Rechtssatz

In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten fallen daher ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung.

Normen

AHBA 1971 Art 6.4.2
AHVB Art7 Pkt1.1
AVB Wirtschaftsprüfer Art4 Z2
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3

7 Ob 1023/91OGH10.10.1991
7 Ob 227/99dOGH01.09.1999

Auch; nur: In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate. (T1)<br/>Beisatz: Schadenersatzansprüche, sofern sie das Erfüllungsinteresse betreffen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht; innerhalb des Erfüllungsinteresses liegende Vermögensschäden sind von der Basisdeckung ausgeschlossen. (Keine Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 536/90 = SZ 63/37). (T2)

7 Ob 262/02hOGH11.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer darf nie den Ersatz der ihm gebührenden Leistung erhalten, vielmehr ist das Risiko nur soweit versicherbar, als der Versicherungsnehmer auf einen den Wert seiner eigenen Leistung übersteigenden Betrag in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellungs- und Lieferungsklausel weitgehend abbedungen wurde. (T3)

7 Ob 117/04pOGH08.09.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 111/05gOGH11.07.2005

nur: In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. (T4)<br/>Beis wie T2

7 Ob 177/06iOGH29.11.2006

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht. (T5)

7 Ob 89/07zOGH04.07.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Wegen des Risikoeinschlusses durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" liegt kein gemäß § 13 Z 4 VF50112:03 ausgeschlossenes Erfüllungssurrogat vor, wenn nach Verbindung der vom Versicherungsnehmer gelieferten Sache mit einem Endprodukt Nachbesserungen (2.Zusatzbaustein) zur Behebung eines Mangels des Endproduktes vorgenommen werden. Auch Fehlersuchkosten sind vom 2.Zusatzbaustein umfasst. (T6)

7 Ob 147/07dOGH17.10.2007

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 128/08mOGH02.07.2008

nur T4; Beisatz: Hier: Art 7 Klausel L 15 Punkt 2.11. AHVB 1995. (T7)

7 Ob 114/08bOGH27.08.2008

Auch

7 Ob 46/13kOGH17.04.2013

nur T4

7 Ob 204/15yOGH16.12.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/141

7 Ob 31/16hOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T8)

7 Ob 141/16kOGH31.08.2016

Auch; Beis wie T5

7 Ob 127/17bOGH21.09.2017

Auch

7 Ob 30/18iOGH20.04.2018

Auch

7 Ob 222/17yOGH24.05.2018

nur T1; nur T4; Beisatz: Hier: AHVB 2004.1 und AH 815.3. (T9)

7 Ob 51/21gOGH23.06.2021
7 Ob 162/23hOGH11.12.2023

nur T1<br/>Beisatz: Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005). (T10)

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0070OB01023_9100000_001