OGH 7Ob141/16k

OGH7Ob141/16k31.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und andere, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei A*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 61.848,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2016, GZ 5 R 9/16g‑32, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00141.16K.0831.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1. In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate (RIS‑Justiz RS0081685). Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung der Sache besteht (RIS‑Justiz RS0081685 [T5]).

Die mit dieser oberstgerichtlichen Judikatur in Einklang stehende Rechtsansicht der Vorinstanzen, mit dem geltend gemachten Klagsbetrag begehre die Klägerin – die vom Versicherungsschutz an sich ausgeschlossene – Deckung für Kosten der Ausführung ihrer vertraglich bedungenen Leistung (Ausschäumen an Karosserieteilen), wird von der Klägerin nicht mehr angezweifelt.

2. Sie argumentiert jedoch, dass mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 7. 5. 2009, AZ 4 R 45/09h, festgestellt worden sei, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund der mit ihr geschlossenen Haftpflichtversicherung für alle von der Klägerin im Jahr 2006 der Auftraggeberin aus Anlass der Dienstleistungen der Klägerin (Ausschäumungsarbeiten an Karosserieteilen) verursachten Schäden Deckung bis zur Höhe der vereinbarten Haftpflichtversicherung zu gewähren habe. Den Ausschluss nach Art 7.1.1 und 7.1.3 AHVB 1993 für Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel, für die Erfüllung von Verträgen und an die Stelle der Erfüllung tretenden Ersatzleistung hätte die Beklagte bereits im Feststellungsprozess einwenden müssen, zumal die Ausschäumungsarbeiten an Karosserieteilen verfahrensgegenständlich gewesen seien und damit der Umfang der unter den Ausschluss fallenden Ansprüche bewertet und beziffert hätte werden können und auch müssen. Im vorliegenden Verfahren könne daher die Beklagte den genannten Ausschluss nicht mehr einwenden.

2.1 Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass dem Feststellungsprozess ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, nämlich dass die Klägerin für ihre Auftraggeberin – unter deren Anleitung – Ausschäumungs-arbeiten an Karosserieteilen durchgeführt, die Auftraggeberin einen nicht genau konkretisierten Schaden behauptet und aus diesem Grund 50.000 EUR an Werklohn zurückbehalten hat. Erst nach rechtskräftiger Beendigung dieses Deckungsprozesses nahm die Auftraggeberin die Klägerin auf Zahlung von 991.527,55 EUR (wovon 123.696,30 EUR auf Leistungen der Klägerin fielen, die diese ohnedies nach dem Auftrag zu erbringen hatte) und auf Feststellung klageweise in Anspruch.

3. Mit der rechtskräftigen Entscheidung ist das festgestellte Recht oder Rechtsverhältnis für alle zukünftigen Leistungsbegehren bindend (RIS‑Justiz RS0018265).

Nach der rechtskräftigen Feststellung des Deckungsanspruchs können jene Umstände nicht mehr gegen den Deckungsanspruch eingewendet werden, die in jenem Verfahren zu klären waren, in dem darüber zu entscheiden war, ob ein Deckungsanspruch der beklagten Partei überhaupt gegeben ist oder zufolge groben Verschuldens des Versicherungsnehmers Verjährung oder aus anderen Gründen nicht (mehr) besteht (RIS‑Justiz RS0039135).

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Prüfung, welche der an die Klägerin im Einzelnen herangetragenen Forderungen tatsächlich dem Grunde nach zu Recht bestünden, dem Leistungsprozess vorbehalten gewesen sei. Dies sei schon daraus abzuleiten, dass im Feststellungsprozess mangels Bezifferung nicht bekannt gewesen sei, welche (Leistungs‑)Ansprüche aus dem bestehenden Versicherungsvertrag überhaupt geltend gemacht würden. Damit sei eben auch offen gewesen, ob diese unter die genannten Ausschlüsse fallen würden und Deckung gerade nicht nur für Erfüllungsansprüche und Ansprüche auf Erfüllungssurrogate begehrt worden sei. Der Beklagten sei es daher nicht verwehrt gewesen, im vorliegenden Leistungsprozess den Einwand nach Art 7.1.1 und 7.1.3 AHVB 1993 zu erheben. Diese Rechtsansicht des Berfungsgerichts findet Deckung in der – auch von der Klägerin zitierten, ihren Standpunkt aber gerade nicht deckenden – oberstgerichtlichen Judikatur.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

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