OGH 10ObS180/90; 10ObS170/90; 10ObS374/90; 10ObS121/91; 10ObS166/91; 10ObS75/92; 10ObS102/93; 10ObS124/93; 10ObS110/93; 10ObS2211/96m; 10ObS103/99s; 10ObS286/00g; 10ObS392/01x; 10ObS56/02m; 10ObS142/02h; 10ObS138/02w; 10ObS53/11h; 10ObS37/12g; 10ObS22/15f; 10ObS83/15a; 10ObS91/16d; 10ObS14/20m; 10ObS67/23k (RS0084433)

OGH10ObS180/90; 10ObS170/90; 10ObS374/90; 10ObS121/91; 10ObS166/91; 10ObS75/92; 10ObS102/93; 10ObS124/93; 10ObS110/93; 10ObS2211/96m; 10ObS103/99s; 10ObS286/00g; 10ObS392/01x; 10ObS56/02m; 10ObS142/02h; 10ObS138/02w; 10ObS53/11h; 10ObS37/12g; 10ObS22/15f; 10ObS83/15a; 10ObS91/16d; 10ObS14/20m; 10ObS67/23k31.10.2023

Rechtssatz

Für jene angelernte Berufe, für die kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist, soll Berufsschutz gewährt werde, wenn damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse verbunden sind.

Normen

ASVG §255 Ba

10 ObS 180/90OGH08.05.1990
10 ObS 170/90OGH25.09.1990

Auch

10 ObS 374/90OGH04.12.1990

Auch; Beisatz: Es muss hiebei auf jenen Lehrberuf zurückgegriffen werden, der mit der ausgeübten Tätigkeit am ehesten verwandt ist. Hiefür wird etwa maßgebend sein, ob das bearbeitete oder verarbeitete Material das gleiche oder ähnlich ist, ob ähnliche Maschinen oder Werkzeuge verwendet werden oder ob ähnliche Arbeitsvorgänge vorkommen. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 4/128

10 ObS 121/91OGH07.05.1991

Beisatz: Hier: Schalungsbauer (Lehrberuf erst seit 15.07.1987, BGBl 1987/299). (T2) <br/>Veröff: SSV-NF 5/51

10 ObS 166/91OGH09.07.1991

Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist es durchaus denkbar, dass sich die Tätigkeit einer Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrere Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, dass die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt. (Hier: entsprechend ausgebildeter Hauptgerüster). (T3)

10 ObS 75/92OGH07.04.1992
10 ObS 102/93OGH15.06.1993

Beis wie T2

10 ObS 124/93OGH13.07.1993

Auch; Beisatz: Berufsschutz kann schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten von entsprechenden Ausbildungsvorschriften angenommen werden (Hier: Berufskraftfahrer). (T4)

10 ObS 110/93OGH24.08.1993

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: "Spulereimeister und Sevicemeister" kein Lehrberuf. (T5)

10 ObS 2211/96mOGH30.07.1996

Vgl; Beis wie T3 nur: Dabei ist es durchaus denkbar, dass sich die Tätigkeit einer Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrere Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, dass die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt. (T6)

10 ObS 103/99sOGH01.06.1999

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Bildet die Berufstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, einen Teil eines Lehrberufes, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. (T7)

10 ObS 286/00gOGH24.10.2000

Vgl; Beis wie T6:

10 ObS 392/01xOGH15.01.2002

Auch; Beisatz: Ein angelernter Beruf kann auch dann vorliegen, wenn es keinen gleichartig gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt, die vom Versicherten verrichtete Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allgemeinen jedoch eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, wie die Tätigkeiten in einem erlernten Beruf. (T8)

10 ObS 56/02mOGH19.03.2002

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 142/02hOGH14.05.2002

Auch; Beis wie T7

10 ObS 138/02wOGH16.09.2003

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, ob der vom Kläger ausgeübte Mischberuf als angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, hat sich an den ausgelaufenen Lehrberufen zu orientieren, in denen er Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Steinholzleger und Spezialestrichhersteller sowie Belagsverleger als Vorläuferberufe zum Lehrberuf Bodenleger (ab 1.Jänner 1995). (T10)

10 ObS 53/11hOGH04.10.2011

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Personenschützer (Bodyguard) (T11)

10 ObS 37/12gOGH05.06.2012

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8

10 ObS 22/15fOGH24.03.2015

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Triebwagenführer ist kein angelernter Beruf. (T12)

10 ObS 83/15aOGH02.09.2015

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Tätigkeit als Personenschützer (Bodyguard) keine angelernte Tätigkeit iSd § 255 Abs 2 ASVG. (T13)

10 ObS 91/16dOGH19.07.2016

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

10 ObS 14/20mOGH16.04.2020

Beis wie T8; Beis wie T12

10 ObS 67/23kOGH31.10.2023

vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8

Dokumentnummer

JJR_19900508_OGH0002_010OBS00180_9000000_001

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