OGH 12Os109/89; 11Os37/90; 14Os111/90; 14Os168/94; 15Os50/95; 15Os4/96; 13Os143/97; 14Os1/05m; 15Os44/05t; 14Os87/08p; 15Os1/09z; 12Os122/14d; 15Os49/15t; 14Os49/15k; 11Os33/23x (RS0095186)

OGH12Os109/89; 11Os37/90; 14Os111/90; 14Os168/94; 15Os50/95; 15Os4/96; 13Os143/97; 14Os1/05m; 15Os44/05t; 14Os87/08p; 15Os1/09z; 12Os122/14d; 15Os49/15t; 14Os49/15k; 11Os33/23x13.6.2023

Rechtssatz

In der Berührung zwischen den spezifisch weiblichen Körperpartien des Opfers und dem Körper des Täters liegt nur dann kein Missbrauch zur Unzucht, wenn die Berührung bloß flüchtig und oberflächlich ist. Es kommt nicht nur auf die zeitliche Dauer der Berührung an, sondern auch auf deren Intensität, Präzision und Zielsicherheit. Unerheblich ist jedenfalls, in welchem Stadium der Kindheit das Opfer sich befindet und ob die Tat mit psychischen Nachteilen für das Kind verbunden war.

Normen

StGB §207

12 Os 109/89OGH14.09.1989
11 Os 37/90OGH09.05.1990

Vgl auch; nur: In der Berührung zwischen den spezifisch weiblichen Körperpartien des Opfers und dem Körper des Täters liegt nur dann kein Missbrauch zur Unzucht, wenn die Berührung bloß flüchtig und oberflächlich ist. Es kommt nicht nur auf die zeitliche Dauer der Berührung an, sondern auch auf deren Intensität, Präzision und Zielsicherheit. (T1)<br/>Beisatz: Mehrmalige, wenngleich jeweils nur kurze Berührung der Geschlechtsregion eines zwölfjährigen Mädchens über einem dünnen Kleidungsstück (Sliphose) verwirklicht das vollendete Delikt nach § 207 Abs 1 StGB. (T2)

14 Os 111/90OGH06.11.1990

Vgl auch; nur T1

14 Os 168/94OGH13.12.1994

nur: Es kommt nicht nur auf die zeitliche Dauer der Berührung an, sondern auch auf deren Intensität, Präzision und Zielsicherheit. (T3)

15 Os 50/95OGH11.05.1995

Vgl auch; nur T1

15 Os 4/96OGH15.02.1996

Vgl auch; nur T1

13 Os 143/97OGH24.09.1997

nur T1; Beisatz: Streicheln und Betasten der Scheide eines unmündigen Mädchens unter deren Badekleidung verwirklicht § 207 Abs 1 StGB. (T4)

14 Os 1/05mOGH05.04.2005

Auch; nur T3; Beisatz: Dabei können einige Sekunden der Berührung durchaus genügen (hier zu § 202 StGB). (T5)

15 Os 44/05tOGH10.05.2005

Auch; nur T1

14 Os 87/08pOGH05.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Warum das konstatierte Anheben des Hosenbundes und das kurze Betrachten des Geschlechtsteils die Intensitätsschwelle zur geschlechtlichen Handlung erreicht haben sollte, legt die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht substanziell dar. (T6)

15 Os 1/09zOGH18.02.2009

Beisatz: Hier: Versuch; da Opfer eine Abwehrhandlung setzte. (T7)

12 Os 122/14dOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T4

15 Os 49/15tOGH29.04.2015

Auch

14 Os 49/15kOGH15.12.2015

Auch

11 Os 33/23xOGH13.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890914_OGH0002_0120OS00109_8900000_001

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