OGH 9ObA131/88; 9ObA101/89; 9ObA107/94; 9ObA151/97i; 8ObA150/97k; 8ObA2052/96i; 8ObA167/98m; 9ObA1/99h; 8ObA338/99k; 9ObA314/99p; 8ObS13/00w; 8ObA99/04y; 8ObA90/05a; 9ObA15/07g; 9ObA146/08y; 9ObA150/13v; 8ObA74/14m; 9ObA97/14a; 9ObA109/15t; 9ObA18/16m; 9ObA65/23h (RS0050981)

OGH9ObA131/88; 9ObA101/89; 9ObA107/94; 9ObA151/97i; 8ObA150/97k; 8ObA2052/96i; 8ObA167/98m; 9ObA1/99h; 8ObA338/99k; 9ObA314/99p; 8ObS13/00w; 8ObA99/04y; 8ObA90/05a; 9ObA15/07g; 9ObA146/08y; 9ObA150/13v; 8ObA74/14m; 9ObA97/14a; 9ObA109/15t; 9ObA18/16m; 9ObA65/23h18.10.2023

Rechtssatz

Zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung kann nur sein, was durch Gesetz oder KollV der Regelung durch Betriebsvereinbarung überantwortet wurde.

Normen

ArbVG §29
ArbVG §109 Abs3

9 ObA 131/88OGH12.10.1988

Veröff: RdW 1989,279

9 ObA 101/89OGH14.06.1989

Beisatz: Die Festlegung einer ständigen überkollektivvertraglichen Überzahlung gehört nicht dazu. (T1) <br/>Veröff: WBl 1990,23 = Arb 10806

9 ObA 107/94OGH14.09.1994

Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 151/97iOGH22.10.1997

Beisatz: Hier: Bei der Betriebsvereinbarung, daß "erkrankte Dienstnehmer solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt werden können, wenn der Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt" handelt es sich nicht nur um eine Inhaltsnorm im Sinne des § 97 Abs 1 Z 21 ArbVG, sondern auch eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Belegschaft, und daher um eine (unzulässige) betriebsverfassungsrechtliche Norm. (T3) <br/>Veröff: SZ 70/217

8 ObA 150/97kOGH26.02.1998

Beisatz: Hier: Kein Eingriff in durch Kollektivvertrag zugesicherte Valorisierungen von Pensionsansprüchen. (T4)<br/>Veröff: SZ 71/45

8 ObA 2052/96iOGH12.03.1998

Beis wie T4; Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, die unzulässige Regelungsgegenstände enthält, entfaltet insoweit keine Wirkung. (T5)

8 ObA 167/98mOGH06.07.1998

Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung über ein durch § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG nicht gedecktes jährliches Treuegeld. (T6)

9 ObA 1/99hOGH24.02.1999

Auch; Beisatz: Unter "Gesetz" ist in erster Linie das Arbeitsverfassungsgesetz selbst zu verstehen ist, das im § 97 die durch Betriebsvereinbarung regelbaren Angelegenheiten (einschließlich der im § 96 und § 96a bezeichneten Angelegenheiten) aufzählt. (T7) Beisatz: Hier: Eine Disziplinarordnung ist eine durch Betriebsvereinbarung regelbare Angelegenheit. Sie regelt nicht nur die Disziplinarstrafen, sondern auch das Verfahren einschließlich der Besetzung der Disziplinarkommission. (T8)

8 ObA 338/99kOGH24.02.2000

Auch; Beisatz: Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist. (T10)

9 ObA 314/99pOGH15.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Grundsätze der Entlohnung unterliegen nicht der Mitbestimmung. Derartige Vereinbarungen können nur auf einer unzulässigen, sogenannten freien Betriebsvereinbarung beruhen. (T11)

8 ObS 13/00wOGH07.09.2000

Beisatz: Eine Vereinbarung über unzulässige Regelungsgegenstände ist als Betriebsvereinbarung jedenfalls nichtig. Ob und gegebenenfalls welche anderen Rechtswirkungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zukommen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. (T12)

8 ObA 99/04yOGH04.05.2005

Vgl auch; Beis wie T12

8 ObA 90/05aOGH23.02.2006

Vgl auch; Beis wie T12

9 ObA 15/07gOGH07.05.2008
9 ObA 146/08yOGH29.10.2008

Beisatz: Hier: Sozialplan nach § 109 Abs 3 ArbVG. (T13)<br/>Beisatz: Eine Betriebsänderung selbst kann nicht zulässiger Regelungsgegenstand eines Sozialplans sein. (T14)

9 ObA 150/13vOGH29.01.2014
8 ObA 74/14mOGH25.11.2014

Vgl

9 ObA 97/14aOGH18.12.2014
9 ObA 109/15tOGH28.10.2015
9 ObA 18/16mOGH18.08.2016
9 ObA 65/23hOGH18.10.2023

Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Regelungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung können – in der Regel nach Maßgabe des § 863 ABGB – eine einzelvertragliche Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrags bewirken. Im Einzelnen kommt es für die Beurteilung der einzelvertraglichen Rechtswirksamkeit einer unzulässigen Betriebsvereinbarung vor allem auf den Wissensstand der Arbeitsvertragsparteien und den Inhalt der unzulässigen Betriebsvereinbarung an. Maßgebend ist, dass die Arbeitsvertragsparteien vom Abschluss und vom Inhalt der unzulässigen Betriebsvereinbarung Kenntnis hatten und (zumindest) schlüssig zu erkennen geben, sich dennoch an die Regelungen halten zu wollen. (T15)<br/>Anm: So schon 8 ObA 59/17k.

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00131_8800000_002