OGH 12Os111/87; 15Os87/94; 13Os59/97; 13Os91/97; 11Os109/97; 13Os107/00; 11Os114/00; 13Os61/01; 15Os83/02; 12Os68/05z; 15Os98/07m; 12Os118/07f; 12Os146/07y; 11Os132/08h; 14Os33/10z; 15Os117/11m; 11Os125/18v; 12Os21/23i (RS0087874)

OGH12Os111/87; 15Os87/94; 13Os59/97; 13Os91/97; 11Os109/97; 13Os107/00; 11Os114/00; 13Os61/01; 15Os83/02; 12Os68/05z; 15Os98/07m; 12Os118/07f; 12Os146/07y; 11Os132/08h; 14Os33/10z; 15Os117/11m; 11Os125/18v; 12Os21/23i26.4.2023

Rechtssatz

Verschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem § 12 Abs 1 SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach § 12 Abs 1 SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. Danach ist eine Aufspaltung in ein Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG nF (in Ansehung von Cannabisharz und Cannabiskraut) einerseits und in ein Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG nF (betreffend zwei Gramm Kokain) andererseits verfehlt.

Normen

SGG nF §12 Abs1 IC
SMG §28 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A
SMG §28b

12 Os 111/87OGH10.03.1988

Veröff: EvBl 1988/127 S 602

15 Os 87/94OGH13.07.1994

Vgl auch; Beisatz: Jedoch kein Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) für den Angeklagten. (T1)

13 Os 59/97OGH21.05.1997

Vgl auch

13 Os 91/97OGH20.08.1997

Vgl auch; nur: Verschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem § 12 Abs 1 SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach § 12 Abs 1 SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. (T2)

11 Os 109/97OGH11.11.1997

Vgl auch

13 Os 107/00OGH11.10.2000

nur T2

11 Os 114/00OGH21.11.2000

Vgl auch; nur T2

13 Os 61/01OGH27.06.2001

Vgl auch; nur T2

15 Os 83/02OGH22.08.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Denn auch in einem solchen Fall wird das durch die Suchtgift-Grenzmengenverordnung für jede einzelne dort aufgezählte Substanz determinierte, strafbestimmend erhöhte Gefährdungspotential in Summe erreicht. Daher ist im Hinblick auf die einzelnen Suchtgiftquantitäten jener Prozentanteil zu errechnen, mit dem diese Substanz die jeweilige Grenzmenge erreicht; die Anteile sind sodann zu addieren. (T3)

12 Os 68/05zOGH15.09.2005

Vgl auch

15 Os 98/07mOGH06.09.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verschiedene Suchtgifte sind bei einheitlichem Tatgeschehen zusammenzurechnen. (T4); Beisatz: Es kommt darauf an, dass die verschiedenen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das gemäß § 28 Abs 6 SMG maßgebliche Gefährdungspotential durch eine einzige Wirkstoffmenge oder aber durch die Summe mehrerer Reinsubstanzen erreicht wird. Es ist daher im Hinblick auf die einzelnen Suchtgiftquantitäten jener Prozentanteil zu ermitteln, mit dem diese Substanz die jeweilige Grenzmenge erreicht; sodann sind die Anteile zu addieren. (T5)

12 Os 118/07fOGH18.10.2007

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Bem: Siehe RS0116676. (T6)

12 Os 146/07yOGH13.12.2007

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

11 Os 132/08hOGH21.10.2008

Auch; Beis wie T4

14 Os 33/10zOGH13.04.2010

Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5

15 Os 117/11mOGH14.12.2011

Vgl auch

11 Os 125/18vOGH29.01.2019

Auch

12 Os 21/23iOGH26.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880310_OGH0002_0120OS00111_8700000_001

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