OGH 3Ob541/85; 7Ob555/88; 8Ob528/89; 5Ob640/89; 1Ob24/94; 2Ob537/95 (RS0026535)

OGH3Ob541/85; 7Ob555/88; 8Ob528/89; 5Ob640/89; 1Ob24/94; 2Ob537/9520.12.2023

Rechtssatz

Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden.

Normen

ABGB §1299 A3
RAO §9

3 Ob 541/85OGH13.11.1985

Veröff: SZ 58/176

7 Ob 555/88OGH14.04.1988

nur: Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T1)

8 Ob 528/89OGH06.04.1989

Auch; nur: Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. (T2)<br/>Beisatz: Es geht um den Leistungsstandard seiner Berufsgruppe. (T3)

5 Ob 640/89OGH28.11.1989

Auch; Beis wie T3

1 Ob 24/94OGH14.07.1994

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. (T4)

2 Ob 537/95OGH24.05.1995

Auch; nur T2

7 Ob 2113/96bOGH16.04.1997

Auch

9 Ob 327/97xOGH26.11.1997

Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich alle zur Vermeidung eines Rechtsverlustes seines Mandanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T5)

4 Ob 265/99wOGH19.10.1999

Auch; nur T1

7 Ob 185/00gOGH18.10.2000

Vgl auch; Beis wie T5

7 Ob 316/01yOGH11.02.2002

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bringt eine Maßnahme zur Vermeidung (Verminderung) eines Schadens des Mandanten keine Nachteile mit sich (wie dies bei der Erhebung eines Mitverschuldenseinwandes der Fall ist), muss sie der Rechtsanwalt jedenfalls ergreifen, auch wenn sie möglicherweise nicht notwendig ist. Nur im Falle einer ausdrücklichen und gegenteiligen Weisung des (freilich zuvor vollständig und pflichtgemäß belehrten und damit in voller Kenntnis der Sachlage und Rechtslage befindlichen) Mandanten ließe sich dann eine dennoch erfolgte Unterlassung eines solchen Mitverschuldenseinwandes rechtfertigen. (T6)

7 Ob 247/02bOGH13.11.2002

Auch; nur T1

2 Ob 165/03hOGH07.08.2003

Beisatz: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (Hier: Schiffsführer) (T7)

3 Ob 103/04zOGH26.05.2004

Auch; nur T1

3 Ob 222/04zOGH31.03.2005

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, welche Sorgfaltspflicht bei einem bestimmten Arbeitsvorgang einzuhalten ist, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T8)

8 Ob 12/05fOGH21.07.2005

Beis wie T3; Beis wie T7 nur: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (T9) Beisatz: Der Händler landwirtschaftlicher Produkte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er darauf verweist, dass bisher negative Auswirkungen eines Feldpilzes auf Pferde nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr müsste der Händler nachweisen, dass eine Kontaminierung mit diesem Pilz entweder in höchstem Grade unwahrscheinlich gewesen sei oder aber dass eine Beeinträchtigung der Stuten durch die Verfütterung von mit Zearalenon kontaminiertem Hafer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem damaligen Wissensstand keine Auswirkungen hatte. Die bloße Nichtkenntnis allfälliger Auswirkungen entlastet die Beklagte, die jeder diesbezügliche Zweifel trifft, unter den gegebenen Umständen (Kenntnis negativer Auswirkungen des Feldpilzes auf andere Tierarten) nicht. Erstattet daher der Händler von Futtermitteln, die Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: Fertilitätsstörungen) hervorrufen, kein Vorbringen, aus welchem abzuleiten ist, dass ihm die Untersuchung des von ihm verkauften Futtermittels auf Giftstoffe nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihm der Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB nicht gelungen. (T10)

9 Ob 66/05dOGH22.02.2006
10 Ob 30/06vOGH22.05.2006

Vgl auch; Beis wie T8

6 Ob 48/07pOGH16.03.2007

Vgl auch; Beis wie T8

8 Ob 127/09yOGH22.10.2009

Vgl auch; nur T1

9 Ob 13/09sOGH16.11.2009

nur: Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Von einem Kunsthändler beim Bilderankauf einzuhaltende Sorgfalt. (T12)

10 Ob 16/11tOGH31.05.2011

Vgl auch; Beis wie T8

7 Ob 82/14fOGH04.06.2014

Auch; Beisatz: Der Maßstab ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Architekten (T14)<br/>

7 Ob 59/15zOGH02.07.2015
10 Ob 50/15yOGH30.07.2015

Auch; Beis wie T13

6 Ob 16/16wOGH23.02.2016

Auch; nur T11; Beis wie T13

7 Ob 224/16sOGH25.01.2017

Beis wie T8; Beis wie T13

6 Ob 233/17hOGH17.01.2018

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint. (T15)

10 Ob 20/19tOGH07.05.2019

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 111/19hOGH29.08.2019

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T16)

6 Ob 84/21bOGH06.08.2021

Vgl; Beis wie T8

4 Ob 111/22kOGH23.09.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Von einem durchschnittlichen Radiologen konnte das Erkennen der (das Karzinom indizierenden) Gewebsvermehrung nicht erwartet werden – Haftung verneint. (T17)

8 ObA 93/22tOGH25.01.2023

nur T1

6 Ob 155/23xOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0030OB00541_8500000_001