OGH 3Ob222/04z

OGH3Ob222/04z31.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 36.336,42 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Juni 2004, GZ 4 R 51/04p-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Dezember 2003, GZ 14 Cg 70/00i-56, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von H***** Aktiengesellschaft ***** auf H***** Aktiengesellschaft berichtigt.

2.) Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

1.) Die Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei war infolge der am 30. Jänner 2004 im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien (FN *****) eingetragenen Änderung des Firmenwortlauts vorzunehmen.

2.) Die klagende Partei begehrt als Kaskoversicherer eines Fahrzeughalters von der beklagten Partei den Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sei, dass ein Öl- und Ölfilterwechsel in der von der beklagten Partei betriebenen KFZ-Reparaturwerkstätte nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Da eine unmittelbar beim Wärmetauscher des PKW Audi Avant TDI Quattro gelegene Mutter nicht ordnungsgemäß festgezogen und das Anzugsmoment nicht kontrolliert worden sei, sei das Fahrzeug auf der Autobahn in Brand geraten und vollständig zerstört worden. Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Ersatz der von ihr vertragsgemäß erbrachten Leistung von 36.336,42 EUR.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe den Ölwechsel fachgerecht

durchgeführt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil in Stattgebung der Berufung der klagenden Partei dem Klagebegehren statt und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil der Entscheidung, die sich bei Lösung der Frage der Haftung nach § 1299 ABGB an der stRsp und hL orientiert habe, Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zukomme. Die beklagte Partei bezeichnete in der außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage, ob bei Fahrzeugen der Marke Audi Avanti TDI Quattro oder bei anderen VW-Modellen bei Ölfilterwechsel generell die Mutter der Befestigungsschraube des Wärmetauschergehäuses mittels Drehmomentschlüssel und dem von Audi vorgegebenen Drehmomentwert nachkontrolliert werden muss.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welche Sorgfaltspflicht (§ 1299 ABGB) bei einem bestimmten Arbeitsvorgang einzuhalten ist, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden.

Nach Meinung der Revisionswerberin weicht das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Leistungsstandards der betreffenden Berufsgruppe von der stRsp ab, indem der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe mit dem Wissen jener (wenigen) Mechaniker von Audi-Fachwerkstätten gleichgesetzt worden sei, welche im Rahmen von Lehrgängen über die gegenständliche Problematik unterrichtet wurden. Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, dass der zur Beurteilung der sie als Sachverständigen treffenden Sorgfaltspflicht anzuwendende Maßstab anders als bei Audi-Fachwerkstätten wäre. Im Besonderen wäre von der beklagten Partei zu behaupten und zu beweisen gewesen, dass auch ohne Verwendung eines Drehmomentschlüssels der richtige Sitz der Schraube kontrolliert und festgestellt, somit eine ordnungsgemäße Mechanikerleistung erbracht wurde und deshalb die beklagte Partei am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft.

Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RIS-Justiz RS0026541). Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in einem bestimmten Punkt eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben (vgl RIS-Justiz RS0018949 zur Verwahrung von Kraftfahrzeugschlüsseln und Kraftfahrzeugpapieren in Kraftfahrzeugwerkstätten). Nach den von der zweiten Instanz gebilligten Feststellungen des Erstgerichts war den Geschäftsführern der beklagten Partei bekannt, dass man generell bei einem Ölwechsel und einem Ölfilterwechsel auf Dichtigkeiten aufpassen muss und dass sich die Befestigungsschraube oder der Dichtring lösen können. Die Frage, ob einer Nicht-Vertragswerkstätte eine zu beachtende Besonderheit bei einer bestimmten Autotype bekannt sein muss, stellt sich hier somit nicht. Vielmehr ist allein entscheidend, welche Sorgfaltsanforderungen in diesem konkreten Fall an die beklagte Partei zu stellen waren. Hiebei handelte es sich jedoch ebenfalls um keine erhebliche Rechtsfrage.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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