OGH 3Ob594/83 (RS0018949)

OGH3Ob594/8312.10.1983

Rechtssatz

Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service übergebener Personenkraftwagen während der Zeit, da er vom Kunden dem Unternehmer überlassen wird, so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkte eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben.

Auto Kfz PKW

 

Normen

ABGB §961
ABGB §964
ABGB §1012
ABGB §1297
ABGB §1298
ABGB §1299 G

3 Ob 594/83OGH12.10.1983

Veröff: SZ 56/143 = EvBl 1984/11 S 45 = ZVR 1984/232 S 236

2 Ob 540/84OGH26.02.1985
3 Ob 537/91OGH22.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Die Haftung für die Art der Verwahrung eines abgestellten Kraftfahrzeuges ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt. (T1) Veröff: SZ 64/62 = EvBl 1991/135 S 596

2 Ob 101/99pOGH15.04.1999

Ähnlich

4 Ob 218/99hOGH14.09.1999

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 234/02mOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 35/04mOGH24.06.2004

nur: Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service übergebener Personenkraftwagen während der Zeit, da er vom Kunden dem Unternehmer überlassen wird, so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. (T2); Beisatz: Hier: Unzulängliche Verwahrung eines PKW mit steckendem Schlüssel in einer Halle, die durch ein unversperrtes Kippfenster zugänglich ist und deren Tor von innen zu öffnen ist. (T3)

3 Ob 222/04zOGH31.03.2005

Ähnlich; nur: Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkte eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben. (T4); Beisatz: Hier: Nicht ordnungsgemäße Durchführung einer KFZ-Reparatur. (T5)

1 Ob 36/12vOGH23.03.2012

Auch; nur T2; Beisatz: Für sie gilt hinsichtlich der Verwahrung der Sorgfaltsmaßstab der §§ 1297, 1299 ABGB. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19831012_OGH0002_0030OB00594_8300000_001

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