OGH 8Ob642/84; 6Ob524/86; 1Ob674/86; 10Ob511/88; 8Ob628/91; 5Ob134/91; 6Ob510/93 (RS0016423)

OGH8Ob642/84; 6Ob524/86; 1Ob674/86; 10Ob511/88; 8Ob628/91; 5Ob134/91; 6Ob510/9327.6.2023

Rechtssatz

Nach nunmehr überwiegender Lehre und Rechtsprechung kann eine Verurteilung zur Leistung selbst im Falle der nachträglichen selbstverschuldeten subjektiven Leistungsunmöglichkeit nicht mehr erfolgen, wenn sich der Dritte endgültig weigert die für die ordnungsgemäße Erfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu setzen. Eine Verurteilung zur Leistung setzt jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren.

Normen

ABGB §878
ABGB §920
ABGB §1447

8 Ob 642/84OGH21.03.1985

Veröff: JBl 1985,742

6 Ob 524/86OGH27.02.1986

Auch; nur: Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren. (T1) <br/>Veröff: SZ 59/42

1 Ob 674/86OGH16.12.1986

Auch

10 Ob 511/88OGH10.05.1988

Beisatz: Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass es der beklagten Partei unmöglich wäre die Mitwirkung des Dritten an der geschuldeten Leistung zu erreichen, steht auch eine mangelnde Vollstreckbarkeit des Begehrens gem § 354 Abs 1 EO einem stattgebenden Urteil nicht entgegen (JBl 1985,742). (T2)<br/>Veröff: SZ 61/113

8 Ob 628/91OGH21.03.1991

Veröff: JBl 1992,517

5 Ob 134/91OGH10.03.1992

nur T1; Veröff: WBl 1992,208 (Call)

6 Ob 510/93OGH11.03.1993

Auch

7 Ob 607/95OGH21.02.1996

Beis wie T2

6 Ob 2238/96bOGH21.11.1996
3 Ob 150/97yOGH23.04.1997
6 Ob 33/97iOGH19.06.1997
5 Ob 127/99hOGH11.05.1999

Vgl auch; nur: Eine Verurteilung zur Leistung setzt jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. (T3)

1 Ob 23/00iOGH28.03.2000

nur T1; nur T3

8 Ob 324/99aOGH30.03.2000

Auch; nur T3

5 Ob 275/03gOGH09.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat. (T4)

7 Ob 165/05yOGH31.08.2005
4 Ob 151/07wOGH02.10.2007

nur T1

8 Ob 150/08dOGH23.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass ein für die Rückstellungsverpflichtung erforderliches Mitwirken des Dritten von diesem endgültig verweigert wird, ist von einer Unmöglichkeit der Leistung (im Anlassfall: Rückstellung des Fahrzeugs samt Fahrzeugpapieren) auszugehen. (T5)

2 Ob 93/09dOGH25.03.2010

Auch

1 Ob 106/11mOGH21.06.2011

Auch; nur T1

6 Ob 104/11dOGH14.09.2011

Vgl; nur T3; Beisatz: Nur bei offenkundiger oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehender Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/114

8 Ob 69/12yOGH19.12.2012

Vgl; nur T3; Beis wie T6

2 Ob 254/12kOGH04.04.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass der Beklagte zur Erfüllung des ihm auferlegten Gebots der Mitwirkung eines Dritten bedarf, steht der Schaffung des diesbezüglichen Exekutionstitels nicht entgegen. (T7)

8 Ob 108/12hOGH29.08.2013

Beisatz: Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es müsste vielmehr vorgebracht und bewiesen werden, dass alles redlich Zumutbare unternommen wurde, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen, dies allenfalls durch ein - noch nicht übermäßiges - finanzielles Angebot. (T8)

5 Ob 117/13mOGH17.12.2013

nur T1; nur T3; Beis wie T8

6 Ob 58/14vOGH10.04.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG. (T9)

8 Ob 26/14bOGH28.04.2014

Vgl; Beisatz: Der Gläubiger darf dann nicht auf seinem Erfüllungsanspruch (Leistungsanspruch) beharren, wenn nach der Verkehrsauffassung praktisch mit Sicherheit feststeht, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, der Leistungsanspruch also unmöglich ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der geschädigte Vertragspartner auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, der Primärschaden ist eingetreten. (T10)

3 Ob 72/14fOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

1 Ob 206/14xOGH27.11.2014

Auch

7 Ob 118/16bOGH06.07.2016

Auch

10 Ob 75/16aOGH25.11.2016

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Geschuldete grundbücherliche Vorrangeinräumung, die der Mitwirkung der zurücktretenden Pfandgläubigerin bedarf. (T11)

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T8

5 Ob 203/18sOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T8

3 Ob 244/19gOGH22.01.2020

Vgl

6 Ob 96/21tOGH23.06.2021

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 123/22kOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses. (T12)

2 Ob 81/23kOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19850321_OGH0002_0080OB00642_8400000_001