OGH 10Os131/82; 12Os9/83; 9Os123/86; 10Os37/87; 12Os49/92; 13Os118/99; 13Os170/01 (RS0099326)

OGH10Os131/82; 12Os9/83; 9Os123/86; 10Os37/87; 12Os49/92; 13Os118/99; 13Os170/0116.2.2023

Rechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung, das ist ein zwar nicht an eine bestimmte Form gebundener, aber doch unmissverständlich und ausdrücklich erklärter Widerspruch gegen eine beabsichtigte Verlesung; eine nachträgliche Verwahrung hingegen ist nur dann wirksam, wenn der Beschwerdeführer an einem rechtzeitigen Widerspruch gehindert worden wäre, wie etwa durch den Beginn der Verlesung ohne vorherige Ankündigung.

Normen

StPO §281 Abs1 Z2

10 Os 131/82OGH21.09.1982

Veröff: EvBl 1983/81 S 305

12 Os 9/83OGH14.04.1983

Vgl auch

9 Os 123/86OGH10.09.1986

Vgl auch; nur: Voraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung. (T1)<br/>Beisatz: Formelle Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation. (T2)

10 Os 37/87OGH24.03.1987

Vgl auch

12 Os 49/92OGH23.07.1992

Vgl auch

13 Os 118/99OGH01.09.1999

Auch; nur: Voraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung, das ist ein zwar nicht an eine bestimmte Form gebundener, aber doch unmissverständlich und ausdrücklich erklärter Widerspruch gegen eine beabsichtigte Verlesung. (T3)

13 Os 170/01OGH16.01.2002

Auch; Beisatz: Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt und somit die ursprüngliche Verwahrung widerrufend einverstanden erklärt hat. (T4)

14 Os 140/03OGH16.12.2003

Auch; Beis wie T2

11 Os 79/05kOGH27.09.2005

Auch

15 Os 60/07yOGH08.08.2007

Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt einverstanden erklärt hat. (T5)

15 Os 139/11xOGH28.03.2012

Auch

15 Os 59/12hOGH27.06.2012

Vgl auch

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch

14 Os 21/17wOGH23.05.2017

Auch

15 Os 95/22tOGH16.02.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19820921_OGH0002_0100OS00131_8200000_002