Rechtssatz
Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ebenso schließt eine Einigung der Ehegatten über die Leistung einer Ausgleichszahlung und die näheren Modalitäten dieser Zahlung eine Entscheidung des Außerstreitrichters darüber aus. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine derartige Vereinbarung (hier: im Aufteilungsverfahren geschlossener Vergleich) mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen.
5 Ob 525/82 | OGH | 09.03.1982 |
Veröff: EvBl 1982/160 S 519 = RZ 1983/43 S 188 |
1 Ob 718/86 | OGH | 28.01.1987 |
nur: Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. (T1) |
4 Ob 560/91 | OGH | 03.12.1991 |
nur T1; nur: Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine derartige Vereinbarung (hier: im Aufteilungsverfahren geschlossener Vergleich) mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen. (T2) |
1 Ob 2104/96k | OGH | 25.06.1996 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG hat sich gerade auf jenen Teil des Aufteilungsanspruchs zu beziehen, der von den Parteien nicht vergleichsweise bereinigt wurde. (T3) |
1 Ob 225/19y | OGH | 21.01.2020 |
nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Zu § 97 EheG idF d FamRÄG 2009; BGBl I 2009/75. (T4)<br/>Beisatz: Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Schriftliche außergerichtliche Vereinbarung zwischen Ex-Ehegatten über Vermögensaufteilung, die während des anhängigen Aufteilungsverfahrens geschlossen wurde; Streitiges Verfahren. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19820309_OGH0002_0050OB00525_8200000_001