OGH 5Ob525/82; 1Ob718/86; 6Ob2/87 (RS0046057)

OGH5Ob525/82; 1Ob718/86; 6Ob2/8727.1.2023

Rechtssatz

Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ebenso schließt eine Einigung der Ehegatten über die Leistung einer Ausgleichszahlung und die näheren Modalitäten dieser Zahlung eine Entscheidung des Außerstreitrichters darüber aus. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine derartige Vereinbarung (hier: im Aufteilungsverfahren geschlossener Vergleich) mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen.

Normen

AußStrG 2005 §1 A1
EheG §85
EheG §94
EheG §97
JN §1 DVa3bb

5 Ob 525/82OGH09.03.1982

Veröff: EvBl 1982/160 S 519 = RZ 1983/43 S 188

1 Ob 718/86OGH28.01.1987

nur: Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. (T1)

6 Ob 2/87OGH12.02.1987

Auch; nur T1

2 Ob 557/88OGH28.06.1988

nur T1

1 Ob 542/90OGH20.06.1990

Auch; nur T1

4 Ob 560/91OGH03.12.1991

nur T1; nur: Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine derartige Vereinbarung (hier: im Aufteilungsverfahren geschlossener Vergleich) mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen. (T2)

1 Ob 568/92OGH24.04.1992

nur T1; Veröff: SZ 65/65

8 Ob 572/92OGH25.06.1992

nur T1

8 Ob 611/92OGH08.10.1992
10 Ob 507/93OGH06.12.1994

nur T1

1 Ob 2104/96kOGH25.06.1996

Vgl; nur T1; Beisatz: Das Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG hat sich gerade auf jenen Teil des Aufteilungsanspruchs zu beziehen, der von den Parteien nicht vergleichsweise bereinigt wurde. (T3)

6 Ob 154/97hOGH26.05.1997

nur T1

7 Ob 99/98dOGH10.08.1998

nur T1

7 Ob 67/99zOGH30.03.1999

nur T1

2 Ob 73/99wOGH11.03.1999

nur T1

7 Ob 26/04fOGH28.07.2004

nur T1

7 Ob 51/07mOGH09.05.2007

nur T1; nur T2

1 Ob 144/12aOGH15.11.2012

Auch; nur T1; nur T2

1 Ob 225/19yOGH21.01.2020

nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Zu § 97 EheG idF d FamRÄG 2009; BGBl I 2009/75. (T4)<br/>Beisatz: Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Schriftliche außergerichtliche Vereinbarung zwischen Ex-Ehegatten über Vermögensaufteilung, die während des anhängigen Aufteilungsverfahrens geschlossen wurde; Streitiges Verfahren. (T6)

1 Ob 46/20aOGH25.05.2020

nur T1

1 Ob 254/22tOGH27.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19820309_OGH0002_0050OB00525_8200000_001

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