OGH 5Ob4/82; 5Ob83/87; 5Ob1084/91 (RS0060604)

OGH5Ob4/82; 5Ob83/87; 5Ob1084/9125.4.2023

Rechtssatz

Unter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte (hier: Machthaber des Verkäufers erwirbt Liegenschaft durch Selbstkontrahieren: Bedenken einerseits wegen Unbestimmtheit des dem selbstkontrahierenden Vertreter in der Verkaufsvollmacht vorgeschriebenen Kaufpreises, weil dort nicht zum Ausdruck gebracht wurde, ob die auf dem Kaufgegenstand lastenden Hypotheken unter Anrechnung auf den Preis zu übernehmen sind, andererseits wegen der vom Vertreter - mit sich selbst! - vereinbarten - ungewöhnlichen - Zahlungsmodalitäten).

Normen

GBG §31 Abs1
GBG §94 Abs1 Z2 C
GBG §94 Abs1 Z3 D

5 Ob 4/82OGH02.03.1982

Veröff: JBl 1984,315

5 Ob 83/87OGH06.10.1987

Auch; Beisatz: Hier: Machthaber des Verpfänders begründet Hypothek für seine Forderung. (T1)<br/>Veröff: NZ 1988,54 (Hofmeister, 56)

5 Ob 1084/91OGH28.01.1992

Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist nämlich die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt. Dabei ergibt sich die Unzulässigkeit des In - Sich - Geschäfts (hier des Selbstkontrahierens) schon aus der prinzipiellen (nicht auszuschließenden) Möglichkeit einer Schädigung des Vertretenen. (T2)

5 Ob 67/92OGH07.04.1992

Beisatz: Hier: Zwei gesamtvertretungsbefugte Geschäftsführer. (T3) <br/>Veröff: RdW 1992,369 = NZ 1993,238 (Hofmeister, 243)

5 Ob 119/92OGH14.07.1992

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt. (T4) <br/>Veröff: EvBl 1993/47 S 208 = NZ 1993,43 (Hofmeister, 46)

5 Ob 106/92OGH30.06.1992

Veröff: NZ 1993,133 (Hofmeister, 135)

5 Ob 35/95OGH28.02.1995

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer Interessenkollision ist mangels Bestimmung des Kaufpreises zumindest der Größenordnung nach und im Hinblick auf den Umstand, dass auf einer um drei Millionen Schilling verkauften Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht von fünfundzwanzig Millionen Schilling sichergestellt werden soll, keineswegs auszuschließen. (T5)

5 Ob 109/95OGH26.09.1995

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gefährdung der Machtgeberin nicht ausgeschlossen, wenn die Vertragsbestimmung der gleichzeitigen Verbücherung von Eigentumsrecht und Pfandrecht (§ 97 GBG) aus dem Kaufvertrag mittels Nachtrag beseitigt wird, um in der Folge die Verbücherung des Pfandrechts der Erstantragstellerin im Rang nach dem Pfandrecht des Kreditgebers des als Eigentümer erst einzutragenden Käufers beantragen zu können. (T6)

5 Ob 117/97kOGH22.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Die Befugnis zum Einschreiten muss im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein. Ergibt sich der Vollmachtsmangel aus den dabei vorgelegten Urkunden, kann dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG scheitern. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Die Zweitantragstellerin hatte in ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsbewilligung vorgebracht, die in ihrem Namen einschreitenden Rechtsanwälte gar nicht bevollmächtigt zu haben. (T8)

5 Ob 357/97dOGH16.09.1997

Beisatz: Dass es sich beim Landesparteiobmann der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landesorganisation einer schon seit Jahrzehnten im Nationalrat vertretenen politischen Partei (hier: SPÖ Kärnten) um ein Organ dieser juristischen Person handelt, ist gerichtsbekannt. Konkrete Bedenken, dass dieses Organ die Rechtsmacht besitzt, für die von ihm vertretene juristische Person einen Kaufvertrag abzuschließen, bestehen nicht. (T9)

5 Ob 219/00tOGH05.09.2000

Auch; Beisatz: Gegen die Vertretungsmacht eines die Vertragsurkunde als Stellvertreter unterfertigenden ehemaligen Rechtsanwaltes bestehen wegen des nach Vollmachtserteilung eingetretenen Verlustes der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zumindest Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG. (T10)

1 Ob 64/00vOGH30.01.2001

Auch; Beis wie T2 nur: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist nämlich die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt. (T11)<br/>Veröff: SZ 74/14

5 Ob 295/01wOGH15.01.2002

Auch; Beisatz: Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen die Einschreiterbefugnis des Antragstellers können sich auch daraus ergeben, dass die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts in Frage steht. (T12)<br/>Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin. (T13)<br/>Veröff: SZ 2002/2

5 Ob 62/02gOGH09.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Verbindung einer Auflösungsvereinbarung mit der Neu- beziehungsweise Wiederbegründung von Wohnungseigentum erweckt keine Bedenken, die gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG einer Verbücherung entgegenstehen. Gerade dieser Weg bietet sich an, wenn Wohnungseigentum aufgelöst und anschließend in modifizierter Form neu begründet werden soll. (T14)

5 Ob 203/04wOGH07.12.2004

Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 242/05gOGH07.03.2006

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 139/08iOGH14.07.2008

Auch; Beis wie T13

5 Ob 195/08zOGH09.12.2008

Beisatz: Das Gesetz enthält zwar keine Vorschrift über die Identitätsprüfung, zweifellos dient aber gerade das Erfordernis der Anführung des Geburtsdatums der Vermeidung von Zweifeln in diese Richtung. (T15)

5 Ob 269/08gOGH09.12.2008

nur: Unter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Namen eines Vertragspartners unterschreibt. (T16)<br/>Beisatz: Dies trifft auch für die Vertretungsmacht organschaftlicher Vertreter zu, die für eine juristische Person eingeschritten sind. (T17)

5 Ob 13/09mOGH03.03.2009

Auch; Beisatz: Durch den unbestimmten Begriff „Bedenken" wird dem Grundbuchsgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eröffnet. (T18)<br/>Beisatz: Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vor. (T19)<br/>Beisatz: Mangels abschließender Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs 1 UGB kann allein die in die Bestätigung nach § 89b NO aufgenommene Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben. (T20)

5 Ob 214/09wOGH13.10.2009

nur T16; Beisatz: Hier: Umfang der Vertretungsmacht bei einer von einem Bevollmächtigten abgegebenen Aufsandungserklärung iSd § 32 Abs 1 lit b GBG. (T21)<br/>Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Zeitpunkt der Abgabe der Aufsandungserklärung. (T22)<br/>Veröff: SZ 2009/140

5 Ob 258/09sOGH11.02.2010

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Da bei Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG als Entscheidungskriterium genügt, dass „gegründete Bedenken“ im dargestellten Sinn bestehen, findet eine endgültige Wirksamkeitsprüfung in diesem Zusammenhang nicht statt. (T23)<br/>Beisatz: Ein allenfalls im Streitverfahren möglicher Einwand einer Restgültigkeit der Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Bevollmächtigung zur Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung ist bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG versagt. (T24)

5 Ob 179/09yOGH25.03.2010

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11

5 Ob 39/10mOGH31.08.2010

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11

5 Ob 24/13kOGH16.07.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung gemäß § 11 Abs 3 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005. (T25)<br/>Veröff: SZ 2013/68

5 Ob 110/13gOGH21.02.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/12

5 Ob 49/15iOGH24.03.2015

Auch; Beisatz: Bedenken an Verfügungsfähigkeit bei Vollmachtserteilung. (T26)

5 Ob 96/15aOGH19.06.2015

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2015/59

5 Ob 77/16hOGH29.09.2016

Auch

5 Ob 95/16fOGH25.10.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

5 Ob 48/17wOGH29.08.2017

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels scheitert nur dann nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG, wenn dieser sich bereits aus mit der Einbringung des Grundbuchsgesuches vorgelegten Urkunden ergibt. (T27)

5 Ob 53/17fOGH29.08.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T27

5 Ob 146/17gOGH29.08.2017

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4

5 Ob 180/17gOGH13.02.2018

nur T16

5 Ob 182/18bOGH13.12.2018

Vgl auch; Beis wie T7

5 Ob 217/18zOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T19

5 Ob 37/20gOGH08.04.2020

Beis wie T11

5 Ob 22/20aOGH19.05.2020

Vgl; Beis wie T15; Anm: Hier: § 31 Abs 1 GBG. (T28)

5 Ob 52/22sOGH25.05.2022

nur T16

5 Ob 59/23xOGH25.04.2023

nur T16; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0050OB00004_8200000_003