OGH 1Ob512/78; 1Ob630/81; 7Ob737/81; 1Ob547/82; 1Ob654/82; 8Ob624/84 (RS0013968)

OGH1Ob512/78; 1Ob630/81; 7Ob737/81; 1Ob547/82; 1Ob654/82; 8Ob624/8416.5.2023

Rechtssatz

Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten; die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. Wurde über irgendeinen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekte und Preis längst einig ist.

Normen

ABGB §861
ABGB §914 II
ABGB §1054

1 Ob 512/78OGH25.01.1978

Veröff: EvBl 1978/139 S 438 = JBl 1978,424

1 Ob 630/81OGH15.07.1981

Veröff: SZ 54/112

7 Ob 737/81OGH15.10.1981

Auch

1 Ob 547/82OGH31.03.1982

Auch; Veröff: MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)

1 Ob 654/82OGH22.09.1982

nur: Wurde über irgendeinen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekte und Preis längst einig ist. (T1)

8 Ob 624/84OGH14.02.1985

nur: Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. (T2) <br/>Veröff: NZ 1986,37

1 Ob 506/85OGH27.02.1985

nur: Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten; die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. (T3)

7 Ob 597/85OGH03.10.1985

Auch

7 Ob 594/86OGH22.05.1986

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, dass die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluss des Kaufvertrages ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die im angefochtenen Urteil zitierte Judikatur verwiesen werden. (T4) <br/>Veröff: SZ 59/87

1 Ob 612/86OGH22.10.1986

Auch

4 Ob 532/88OGH31.05.1988

nur T2; nur: Die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. (T5) <br/>Beisatz: Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass die Kontrahenten von der Regelung in Verhandlung gezogener Nebenpunkte deutlich wieder Abstand nehmen wollten. (T6) <br/>Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244

5 Ob 116/89OGH21.11.1989
9 Ob 2289/96zOGH04.12.1996

Auch; nur T1; Beis wie T4

9 Ob 169/99iOGH30.06.1999

Vgl auch; nur T1; nur T2

9 Ob 63/04mOGH23.06.2004
9 Ob 115/04hOGH23.11.2005

Auch

2 Ob 126/13pOGH14.11.2013

Auch; nur T2

7 Ob 59/15zOGH02.07.2015

Beis wie T4

9 ObA 18/17pOGH24.05.2017

Auch; nur T2

1 Ob 63/18yOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Schweigen auf ein Anbot führt allerdings nicht zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet gegebenenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens nach den Regeln der culpa in contrahendo. (T7)

2 Ob 91/23fOGH16.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19780125_OGH0002_0010OB00512_7800000_002

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