OGH 9Ob2289/96z

OGH9Ob2289/96z4.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Immobilienmakler GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei Dr.Alexander O*****, vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr, Rechtsanwältin in Liezen, wegen 174.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Oktober 1996, GZ 15 R 92/96a-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Was zunächst Beilage L betrifft, handelt es sich nicht um eine Willenserklärungen der Parteien enthaltende Urkunde, sondern lediglich um die schriftliche Erklärung eines Zeugen über Umstände, die Gegenstand seiner in der Tagsatzung vom 16.Oktober 1995 abgelegten Zeugenaussage waren; eine derartige "Bestätigung" eines Zeugen über strittige Tatsachen ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, sondern allenfalls im Rahmen der Würdigung der Aussage des Zeugen zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, sind die Vorinstanzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt.

Nur für den Fall des Unterlassens einer Erörterung und demgemäß auch einer ausdrücklichen Einigung über gewisse Nebenpunkte kann die Auslegung dazu führen, daß der Vertrag zustande gekommen ist und die fehlenden Punkte aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen sind (SZ 44/73; SZ 59/87; SZ 61/136; SZ 62/9). Wurde aber - wie im vorliegenden Fall - ein bestimmter Nebenpunkt (hier: Durchführung von Reparaturarbeiten durch die Verkäufer) erörtert und damit zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (EvBl 1960/4; SZ 44/73; JBl 1978, 424 = EvBl 1978/139; SZ 54/112; 4 Ob 516/90). Nur wenn in einem solchen Fall klar ist, daß die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag schließen wollen, könnte von einem Abschluß des Kaufvertrages ausgegangen werden (SZ 61/136). Dafür, daß sich der Beklagte und seine Gattin ungeachtet einer fehlenden Einigung über diesen keineswegs unbedeutenden Nebenpunkt binden wollten, fehlt aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, jeder Anhaltspunkt.

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