OGH 1Ob612/86

OGH1Ob612/8622.10.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma O*** B*** F***

Franz N*** Gesellschaft mbH & Co KG, Lienz-Pegetz, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Firma T*** T*** Gesellschaft mbH & Co KG, 2.) Firma T*** T*** Gesellschaft mbH, beide Matrei in Osttirol, beide vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,971.253,-- samt Anhang, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. März 1986, GZ. 2 R 350/85-31, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. August 1985, GZ 15 Cg 571/81-26, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 34.707,23 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten S 3.155,21 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Für die Errichtung einer Reit- und Tennishalle der beklagten Parteien lieferte die klagende Partei im Jahr 1980 Betonfertigteile und verrichtete die Dach- und Spenglerarbeiten. Mit Ausnahme eines geringfügigen Abzuges wegen eines Mangels der Dachschneehalter wurden von den beklagten Parteien die Materiallieferungen und Werkleistungen der klagenden Partei ohne Geltendmachung von Mängeln übernommen, die Rechnungen der klagenden Partei als richtig anerkannt und Teilzahlungen geleistet. Für den offen gebliebenen Betrag akzeptierten die beklagten Parteien am 18. August 1980 einen Wechsel über S 3,221.000. Dieser Wechsel wurde zweimal mit derselben Summe prolongiert. Eine dritte Prolongation erfolgte am 16. Mai 1981 mit einem Betrag von S 3,429.028. Dieser Wechsel liegt dem Gegenstand des Verfahrens bildenden Wechselzahlungsauftrag zugrunde. Schon ab 1980 war es zu Besprechungen zwischen den Streitteilen über eine Beteiligung der klagenden Partei an den beklagten Parteien gekommen. Dadurch sollten die noch offenen Forderungen der klagenden Partei teilweise abgedeckt werden. Nach Erlassung des Wechselzahlungsauftrages kam es am 9. April 1982 zu weiteren Gesprächen, bei denen Dr. Otto K***, der mit 5 % an der klagenden Partei beteiligt ist, in Gegenwart des vertretungsbefugten Gesellschafters der klagenden Partei Franz N*** namens der klagenden Partei den Vorschlag machte, sie werde sich mit 1,1 oder 1,6 Mill. S an den beklagten Parteien beteiligen, die beklagten Parteien hätten aber 1,6 Mill. S bar zu bezahlen. Wie der Restbetrag zu finanzieren sei, blieb offen. Nach diesem Gespräch wurde nach Intervention durch Dr. Otto K*** und einer Garantieerklärung des Fremdenverkehrsverbandes Matrei in Osttirol den beklagten Parteien von der Tiroler Landeshypothekenbank ein Kredit in der Höhe von 2,2 Mill. S gewährt. Franz N*** teilte am 10. Februar 1983 dem damaligen Geschäftsführer der beklagten Parteien Dr. Johann T*** mit, für die kommenden Verhandlungen sei ihm alles recht, was Dr. Otto K*** und Peter S***, der von den beklagten Parteien zu bevollmächtigen war, ausmachen, die klagende Partei werde dies alles akzeptieren. Peter S*** verfaßte darauf am 10. Februar 1983 eine schriftliche Aufzeichnung über die bisherigen Verhandlungsergebnisse und die einzuschlagende Verhandlungsstrategie folgenden Wortlautes: "Dr. Johann T***, 9971 Matrei i.O., gab mir heute den Auftrag, mit Nationalrat Dr. K*** konkret weiterzuverhandeln wie die letzten Besprechungen gelautet haben: und zwar: für die noch offene Schuld bei Fa. N***, Lienz, bezahlt die T***-T*** GesmbH CoKG bar S 1,600.000,-- aus dem bereitgestellten Darlehen bei der Hypo Innsbruck plus S 200.000 bar dazu = S 1,800.000,-, die Firma N*** beteiligt sich mit S 1,600.000,- und der noch verbleibende Rest bleibt bei der Firma N*** als offen bestehen, jedoch wird die Firma N*** diesen Restbetrag gegenüber der T***-T*** GesmbH CoKG nicht mehr einklagen. Zum Zeitpunkt, wo es sich die T***-T***

GesmbH CoKG leisten kann, soll dieser Rest nach und nach abbezahlt werden. Vorerst müssen aber die bestehenden Darlehen und Betriebskosten der T***-T*** bedient werden. Nach

Mitteilung von Dr. T*** hat Herr Franz N*** am 10. Februar 1983 dieser Regelung zugestimmt und mich beauftragt, mit NR Dr. K*** diese Vorgangsweise sofort weiterzubetreiben. Bei Realisierung dieser Vorgangsweise gilt als vereinbart, daß der derzeit laufende Prozeß aufgehoben wird und auch die Kosten dieses Verfahrens gegenseitig aufgehoben werden, d.h. jeder Teil trägt seine Kosten. Ich bestätige, daß ich mit NR K*** diese Angelegenheit sofort weiter betreibe, zu Ende bringe und die S 1,600.000,- + S 200.000,-

= zusammen S 1,800.000,- sofort an die Firma N*** O*** B*** zur Überweisung bringe." Diese Aufzeichnung wurde von Dr. Johann T*** und Peter S*** unterfertigt.

Am 10. März 1983 fanden zwischen Dr. Otto K*** und Peter S*** in Innsbruck Vergleichsverhandlungen statt. Peter S*** legte den unterfertigten Aktenvermerk vom 10. Februar 1983 Dr. Otto K*** vor. Nachdem Dr. Otto K*** den Aktenvermerk durchgelesen hatte, schloß sich daran ein zweibis dreistündiges Gespräch zwischen Dr. Otto K*** und Peter S***. Als Ergebnis dieser Besprechung verfaßte Dr. Otto K*** auf der RÜckseite zwei handschriftliche Zusätze, die sich auf den Text der Vorderseite beziehen und folgenden Inhalt haben: "Die TTH anerkennt somit die Forderung aus der Lieferung bzw. Wechselforderung der Fa. N***, womit die Klage gegenstandslos wird. Für den Restbetrag soll Substanzerhaltung vereinbart werden" und "Kosten d. Firma N*** sollen zur Hälfte TTH tragen, 50 % Selbstbehalt d. Fa. N***; diese werden dem ausstehenden Restbetrag zugerechnet." Beide Zusatzvermerke wurden mit Datum 10. März 1983 versehen und von Peter S*** und Dr. Otto K*** eigenhändig unterzeichnet. Noch am 10. März 1983 richtete die erstbeklagte Partei an Dr. Otto K*** ein vom Beklagtenvertreter verfaßtes Schreiben, in dem die zwischen Dr. Otto K*** als Vertreter der klagenden Partei und Peter S*** als Vertreter der beklagten Parteien getroffenen Vereinbarungen bestätigt wurden. Dr. Otto K*** antwortete mit Schreiben vom 28. März 1983, er sei nicht als Vertreter der klagenden Partei, sondern als Vermittler für beide Seiten tätig geworden. Die beklagten Parteien überwiesen an die klagende Partei am 23. März 1983 den Betrag von S 1,589.680, am 28. März 1983 weitere S 200.000 und am 3. Jänner 1984 den Betrag von S 10.320, insgesamt also S 1,800.000.

Die klagende Partei begehrt nach Einschränkung aufgrund der erfolgten Teilzahlungen, den Wechselzahlungsauftrag vom 4. November 1981 mit dem Betrag von S 1,971.523 samt Anhang aufrecht zu erhalten. Dr. Otto K*** habe sich um eine vergleichsweise Bereinigung der Angelegenheit als Vermittler bemüht, zu einem Vergleichsabschluß sei es aber nicht gekommen.

Die beklagten Parteien wendeten ein, am 10. März 1983 sei zwischen den Streitteilen ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden, wonach sich die beklagten Parteien verpflichteten, den Betrag von S 1,800.000 zu bezahlen und die klagende Partei eine Kommanditbeteiligung von S 1,600.000 übernehme; für die restliche Klagsforderung sei vereinbart worden, daß diese von den beklagten Parteien zwar anerkannt werde, die klagende Partei sie aber vorerst so lange nicht gerichtlich geltend mache, bis die beklagten Parteien die noch bestehenden Darlehen und Betriebskosten abgedeckt haben und ein Überling vorliege. Für diesen Prozeß sei ewiges Ruhen vereinbart worden.

Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf. Dr. Otto K*** sei von der klagenden Partei ausdrücklich oder zumindest stillschweigend mit der weiteren Führung der Vergleichsverhandlungen betraut und zum Vergleichsabschluß bevollmächtigt worden. Die von ihm abgeschlossene Vereinbarung vom 10. März 1983 stelle sich als eine endgültige Gesamtbereinigung dieses Rechtsstreites dar. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung seien nicht gegeben, der Rechtsrüge komme aber Berechtigung zu. Die Bevollmächtigung Dr. Otto K*** zum Abschluß eines Vergleiches sei zwar zu bejahen, es könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei der Vereinbarung vom 10. März 1983 um eine Gesamtregelung des strittigen Rechtsverhältnisses gehandelt habe. Es könne zwar nicht zweifelhaft sein, daß es über die Forderung nach einer Barzahlung der beklagten Parteien an die klagende Partei sowie über die Erklärung einer Beteiligung der klagenden Partei an der Kommanditgesellschaft zu einer Einigung, wie sie schriftlich festgehalten sei, tatsächlich gekommen sei. Strittig und einer endgültigen Regelung nicht zugeführt sei aber die Bezahlung der offenen Restforderung und die Frage nach der Art und dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreites geblieben. Daß in diesen Punkten eine Einigung erzielt worden wäre, sei weder klar und unmißverständlich festgehalten noch könne dies schlüssig und eindeutig bei Auslegung der Urkunde entnommen werden. So spreche die von Peter S*** vorbereitete Erklärung davon, daß der Rest "nach und nach" abbezahlt werden "sollte"; der Zusatz von Dr. Otto K*** hingegen davon, daß für den Restbetrag "Substanzerhaltung" vereinbart werden "sollte". Schon die gewählten Formulierungen "soll abbezahlt bzw. vereinbart werden" lasse erkennen, daß in diesem Punkte noch weitere Verhandlungen geführt werden sollten, was auch für die nicht klar erkennbaren Vorstellungen über die Art der Beendigung dieses Rechtsstreites gelte. Daß in diesen Punkten keine Einigung erzielt worden sei und weitere Gespräche offenkundig für notwendig erachtet worden seien, zeige auch das im unmittelbaren Anschluß an die Besprechung vom 10. März 1983 vom Rechtsvertreter der Beklagten verfaßte Schreiben an Dr. Otto K***, in dem nun seitens der beklagten Parteien in diesen Punkten konkrete Regelungen enthalten seien. Daß in diesem Sinne Einigung zwischen Dr. Otto K*** und Peter S*** erzielt worden wäre, lasse sich jedoch aus der Urkunde nicht erschließen. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt sei erst dann anzunehmen, wenn über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen Einigkeit bestehe. Solange Fragen noch offen seien, sei der Vertrag nicht zustande gekommen. Selbst wenn man nun davon ausgehen wollte, daß die Bezahlung der Restforderung und die Frage der Beendigung dieses Rechtsstreites nur Nebenpunkte gewesen seien, so könne nicht gesagt werden, daß diese nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen wären. Seien aber Nebenpunkte Gegenstand von Vertragsverhandlungen gewesen, so sei für die Annahme des Zustandekommens eines Vertrages auch Einigung über diese Nebenpunkte Voraussetzung. Sei aber eine Vereinbarung über offen gebliebene Punkte, selbst wenn sie unwesentlich gewesen seien, vorbehalten geblieben, so gelte der Vertrag noch nicht als geschlossen und komme erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt hätten. Dann sei davon auszugehen, daß die Parteien einen Vertrag ohne Einigung über die Nebenpunkte nicht hätten schließen wollen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die beklagten Parteien in Erfüllung des Vergleiches Barzahlungen an die klagende Partei geleistet hätten und diese von der klagenden Partei auch angenommen worden seien. Es könne Fälle geben, in denen es trotz Bindung über die Hauptpunkte im erkennbaren Sinn beider Parteien liege, die Vereinbarung noch als unvollständig zu erachten. Unter Anwendung dieser Grundsätze bedürfe es noch konkreter Feststellungen, welche Vorstellungen die Parteien mit dem Vorbehalt der Regelung der Zahlung der Restforderung und der Art und des Zeitpunktes der Beendigung dieses Rechtsstreites im voraufgezeigten Sinn verbunden hätten, ob also die Parteien den Vergleich ohne Einigung über die vorbehaltenen Punkte nicht haben schließen wollen und ihre Absprache über die übrigen Vertragspunkte deswegen somit als unvollständig betrachtet hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Parteien ist berechtigt.

Damit ein Vertrag zustandekommt, ist Einigung der Vertragsteile über dessen Inhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich (NZ 1986, 37;

MietSlg. 34.178/12; SZ 54/112; JBl. 1981, 645; SZ 49/162 uva;

Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 861; Koziol-Welser 7 I 290). Im Zweifel ist eine Einigung der Parteien und damit der Abschluß eines Vertrages erst dann anzunehmen, wenn von den Parteien über sämtliche zu regelnden Vertragspunkte Einigkeit erzielt wurde (SZ 54/112;

JBl. 1978, 424; Rummel aaO). Ob eine von den Parteien erzielte Vereinbarung schon vollständig war, der Vertragsabschluß daher perfekt wurde, muß mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden (NZ 1986, 37; MietSlg. 34.178/12; SZ 54/112; JBl. 1978, 424). Mangelnde Einigung ist etwa anzunehmen, wenn Nebenpunkte zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden, eine Partei erklärte, auch darüber Einigung erzielen zu wollen, eine solche Einigung aber nicht erzielt wurde. In diesem Fall müssen sich beide Parteien bewußt sein, daß sie noch nicht über alle Vertragspunkte einig wurden (JBl. 1978, 424 mwN; Rummel aaO), die Parteien sind dann der übereinstimmenden Auffassung, daß die noch lückenhafte Vereinbarung durch beiderseitige Einigung vervollständigt werden müsse und erst dann gelten solle (Kramer in Münchener Kommentar, Rz 3 zu § 154 BGB). Dissens liegt nicht vor, wenn zwar übereinstimmende Erklärungen abgegeben wurden, die Parteien ihre Erklärungen aber nicht im gleichen Sinn verstanden wissen wollten. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nach der herrschenden Vertrauenstheorie der objektive Erklärungswert der von Dr. Otto K***, dessen Bevollmächtigung durch die klagende Partei in dritter Instanz nicht mehr strittig ist, abgegebenen Erklärungen (SZ 54/111 ua). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann nun aufgrund der von den Bevollmächtigten der Streitteile unterfertigten Erklärung vom 10. März 1983 nicht angenommen werden, daß sich die Streitteile die Regelung einzelner Gegenstand der Verhandlung gebildet habender Punkte (Fälligkeit der Restforderung, Wertsicherung, Prozeßbeendigung) vorbehalten und die Regelung als noch nicht vollständig angesehen hätten, sodaß es nach dem Willen aller Beteiligten weiterer Verhandlungen bedurft hätte, um eine als Gesamtbereinigung zu bezeichnende Einigung zu erzielen. Die verbleibende von den beklagten Parteien anerkannte Restforderung sollte nach den beiderseits abgegebenen Erklärungen vielmehr wertgesichert werden und dann fällig sein, wenn es die wirtschaftliche Lage der beklagten Parteien erlaubte. Das anhängige Verfahren sollte "gegenstandslos" sein, die Restforderung (derzeit) von der klagenden Partei "nicht mehr eingeklagt" und 50 % der bisher aufgelaufenen Prozeßkosten der klagenden Partei der ausstehenden Restforderung zugerechnet werden. Die Parteien trafen daher sehr wohl auch über die von ihnen besprochenen Fragen eine inhaltliche, wenn auch vielleicht auslegungsbedürftige abschließende Regelung. Aus dem Wort "soll" allein kann nicht der Schluß gezogen werden, daß nach weiteren Verhandlungen eine Konkretisierung dieser für die Parteien eher nebensächlich erscheinenden Punkte hätte erzielt werden und die Gesamteinigung davon hätte abhängen sollen. Die klagende Partei brachte auch nicht vor, daß sich die Parteien des Mangels der Einigung bewußt gewesen wären. Damit ist aber die klagende Partei an die Vereinbarung gebunden; eine Behauptung, daß die Stundung abgelaufen wäre, wurde von der klagenden Partei nicht aufgestellt. Die Sache ist demnach im Sinn der Entscheidung des Erstgerichtes spruchreif.

Dem Rekurs der beklagten Parteien ist Folge zu geben, der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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