OGH 6Ob725/76; 1Ob642/79; 5Ob735/81; 6Ob798/82; 7Ob19/86; 2Ob153/89; 4Ob525/90; 8Ob544/91; 1Ob620/94; 2Ob60/00p; 2Ob173/00f; 8Ob270/01s; 6Ob54/04s; 2Ob227/07g; 2Ob226/07k; 5Ob217/08k; 1Ob131/08h; 5Ob38/05g; 9Ob51/10f; 1Ob70/18b; 9Ob22/19d; 2Ob155/19m; 1Ob159/19t; 2Ob70/20p; 10Ob27/20y; 5Ob231/21p; 5Ob193/22a; 10Ob2/23a; 8Ob22/22a; 2Ob125/23f; 2Ob5/23h (RS0022834)

OGH6Ob725/76; 1Ob642/79; 5Ob735/81; 6Ob798/82; 7Ob19/86; 2Ob153/89; 4Ob525/90; 8Ob544/91; 1Ob620/94; 2Ob60/00p; 2Ob173/00f; 8Ob270/01s; 6Ob54/04s; 2Ob227/07g; 2Ob226/07k; 5Ob217/08k; 1Ob131/08h; 5Ob38/05g; 9Ob51/10f; 1Ob70/18b; 9Ob22/19d; 2Ob155/19m; 1Ob159/19t; 2Ob70/20p; 10Ob27/20y; 5Ob231/21p; 5Ob193/22a; 10Ob2/23a; 8Ob22/22a; 2Ob125/23f; 2Ob5/23h19.9.2023

Rechtssatz

Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen.

Vorteilsausgleich

 

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1325 D7

6 Ob 725/76OGH31.03.1977

Veröff: SZ 50/50 = RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261

1 Ob 642/79OGH27.06.1979
5 Ob 735/81OGH17.11.1981

nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. (T1)

6 Ob 798/82OGH01.09.1983

nur T1; Veröff: SZ 56/126 = MietSlg XXXV/22

7 Ob 19/86OGH10.07.1986

Auch; Veröff: ZVR 1987/101 S 309 = VersR 1988,71

2 Ob 153/89OGH28.11.1989

nur T1

4 Ob 525/90OGH03.04.1990

Auch; nur T1; Veröff: JBl 1990,72

8 Ob 544/91OGH10.10.1991

Auch; nur T1

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T2) Veröff: SZ 68/101

2 Ob 60/00pOGH28.04.2000

Vgl auch; nur: Daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T3)

2 Ob 173/00fOGH29.06.2000

nur T1

8 Ob 270/01sOGH27.05.2002

nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung beeinflusst wurden. (T4)

6 Ob 54/04sOGH27.05.2004

nur T1; nur T3

2 Ob 227/07gOGH28.04.2008

nur T1

2 Ob 226/07kOGH14.08.2008

nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen für Fahrt pro Arbeitstag mit dem eigenen PKW. (T5); Veröff: SZ 2008/107

5 Ob 217/08kOGH04.11.2008

Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T6)

1 Ob 131/08hOGH26.02.2009
5 Ob 38/05gOGH15.03.2005

Auch; Beisatz: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Passiva. (T7)

9 Ob 51/10fOGH26.05.2011

Vgl auch

1 Ob 70/18bOGH17.10.2018

nur T1; nur T3

9 Ob 22/19dOGH15.05.2019

Auch

2 Ob 155/19mOGH30.01.2020

nur: Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T8)

1 Ob 159/19tOGH01.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Anlegerverfahren. (T9)

2 Ob 70/20pOGH17.09.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/85

10 Ob 27/20yOGH26.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Ersparnis eines geschädigten Mieters durch den Wegfall seiner Mietzinszahlungspflicht. (T10)

5 Ob 231/21pOGH31.03.2022
5 Ob 193/22aOGH21.12.2022

Vgl

10 Ob 2/23aOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T11)

8 Ob 22/22aOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs lässt sich mangels Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Manipulationen am Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs noch nicht beurteilen. (T12)<br/>Beisatz: Auch der EuGH hat schon zu C-343/19 , VKI gegen Volkswagen AG, darauf hingewiesen, dass sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus eines manipulierten Emissionskontrollsystems ergeben kann. (T13)

2 Ob 125/23fOGH25.07.2023

Beisatz: Hier: Selbst wenn dem Kläger die Behandlungskosten zu Unrecht als Selbstzahler vorgeschrieben worden sein sollten, änderte dies nichts daran, dass er tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe zur Abwehr gesundheitlicher Schädigung zu tragen hatte und insoweit ein Schadenseintritt jedenfalls zu bejahen ist. (T14)

2 Ob 5/23hOGH19.09.2023

Beisatz wie T11: Hier: Diese Anrechnung im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19770331_OGH0002_0060OB00725_7600000_003

Stichworte