OGH 7Ob536/77; 4Ob530/77; 5Ob305/78 (RS0062994)

OGH7Ob536/77; 4Ob530/77; 5Ob305/7819.12.2023

Rechtssatz

Der Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen. Hat er dies aber getan und unterbleibt die Ausführung, so muss er, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, dass die Ausführung ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

Normen

HVG §6 Abs3 IIA
HVG §6 Abs3 IIB
MaklerG §7 Abs1
MaklerG §7 Abs2

7 Ob 536/77OGH03.03.1977

Veröff: MietSlg 29558

4 Ob 530/77OGH12.07.1977

Auch

5 Ob 305/78OGH12.12.1978

Beisatz: Hier: Käufer kann Anzahlung nicht leisten und ist konkursreif. (T1)

4 Ob 515/79OGH10.04.1979

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/77

7 Ob 745/81OGH15.10.1981
5 Ob 612/81OGH17.11.1981

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 305/78

7 Ob 616/81OGH26.11.1981

Veröff: MietSlg 33555

7 Ob 582/82OGH13.05.1982
4 Ob 353/82OGH13.07.1982

Auch; Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639 (25)

1 Ob 564/85OGH26.06.1985

nur: Hat er dies aber getan und unterbleibt die Ausführung, so muss er, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, dass die Ausführung ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. (T2) Veröff: SZ 58/111 = JBl 1986,395 = EvBl 1986/68 S 242 = MietSlg XXXVII/26

7 Ob 559/86OGH03.04.1986

nur T2; Veröff: SZ 59/61

7 Ob 733/87OGH21.01.1988

Beisatz: Hier: Im Falle der Ablehnung des Geschäftsabschlusses besteht mangels anderer Vereinbarung eine Provisionsforderung oder Schadenersatzforderung des Vermittlers nur im Falle einer aus besonderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßenden Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn. (T3)

4 Ob 542/89OGH27.06.1989

Auch; nur: Der Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen. (T4) Beisatz: Der Handelsvertreter hat gegenüber dem Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluss oder auf Ausführung des vom Vertreter befugt geschlossenen Geschäftes. (T5)

9 Ob 706/91OGH19.06.1991

Auch; nur T2; Beisatz: Der grundsätzlich mit dem Geschäftsabschluss erworbene Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers wird gemäß § 6 Abs 3 HVG durch das Unterbleiben der Ausführung des vermittelten Geschäftes in der Regel nicht berührt. (T6)

6 Ob 594/94OGH23.06.1994

Auch; nur T2; Veröff: ImmZ 1994,415

1 Ob 538/94OGH29.03.1994

Auch; nur T2

1 Ob 352/97iOGH24.03.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 7 Abs 1 MaklerG. (T7)

1 Ob 250/01yOGH22.10.2001

Beisatz: Der gegen den Provisionspflichtigen gerichtete Anspruch ist vom Grundgeschäft insoweit abhängig, als er nicht gebührt, wenn - unter anderem - das vermittelte Geschäft in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wurde. (T8); Beisatz: Die Zumutbarkeit ist stets im Einzelfall zu beurteilen. (T9)

10 Ob 147/02vOGH27.08.2002

Beis wie T9; Beisatz: Unter Umständen ist eine Vertragspartei auch dazu verhalten, gegen einen leistungsunwilligen Vertragspartner Klage zu führen. (T10)

1 Ob 304/02sOGH02.09.2003

Auch; Beisatz: Werden unrealistische Hoffnungen, "die Finanzierung doch noch zu schaffen", enttäuscht, so ist darin jedenfalls keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu erkennen. (T11)

1 Ob 142/03vOGH17.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterblieb die Ausführung deshalb, weil der Geschäftsherr die (für ihn gesundheitlich problematische) Höhenlage des von ihm begehrten Kaufobjekts nicht gekannt hat und er hat diesen Umstand dem Makler rechtzeitig mitgeteilt, so liegt ein wichtiger und nicht vom Geschäftsherrn zu vertretender Grund dafür vor, das bereits zustande gekommene Rechtsgeschäft nicht auszuführen. (T12)

2 Ob 38/05kOGH13.07.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Wenn eine bereits zugesagte Fremdfinanzierung entgegen der Erwartungshaltung aller Beteiligten letztlich doch nicht erfolgt, ist darin ein nicht vom Auftraggeber zu vertretender Hinderungsgrund im Sinn des §7 Abs2 MaklerG zu erblicken, der von der Provisionspflicht befreit. (T13)

4 Ob 184/07yOGH11.12.2007

Auch; Beis wie T3

2 Ob 202/11mOGH20.09.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/94

9 Ob 2/18mOGH21.03.2018
8 Ob 84/19iOGH24.09.2019

nur T2; Beisatz: Hier: Entfall des Honoraranspruchs verneint bei Auflösung eines vermittelten Arbeitsverhältnisses innerhalb der vereinbarten Probezeit. (T14)

6 Ob 109/20bOGH15.09.2020

nur T4; Beisatz: Das vermittelte Geschäft ist zustande gekommen, wenn eine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte besteht. (T15)

4 Ob 212/23iOGH19.12.2023

Beisatz wie T15: Hier: Einigung der Vertragsparteien über Kaufgegenstand (Liegenschaft) und Kaufpreis, auch wenn Käufer im Hinblick auf die möglichst steuersparende Formulierung des Kaufpreises kein schriftliches Anbot unterfertigen wollte. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0070OB00536_7700000_003