ImmobilienmaklerV § 8 Abs 2, HVG § 6
Zerfällt der vermittelte Kaufvertrag wegen Eintritts einer vereinbarten auflösenden Bedingung, so hat der Makler Anspruch auf Provision nur, wenn für seinen Vertragspartner der Kaufvertrag dennoch von wirtschaftlichem Wert war. Das ist idR nicht der Fall, wenn die Bedingung die vollständige Lastenfreistellung der Kaufliegenschaft war.