Rechtssatz
Für die strafrechtliche Relevanz einer Drohung genügt es, dass sie für den Bedrohten ernst gemeint scheint, gleichgültig, ob der Täter die Absicht oder die Möglichkeit hatte, seine Drohung zu verwirklichen.
13 Os 98/80 | OGH | 24.07.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der Täter das angedrohte Übel tatsächlich verwirklichen will, wenn nur die Drohung ernst genommen wird. (T1) |
12 Os 21/85 | OGH | 28.03.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Kein Tatbestandserfordernis ist, dass der Täter die Drohung auch wahrzunehmen beabsichtigt (EvBl 1969/87 und EvBl 1969/384). (T2) |
13 Os 60/86 | OGH | 22.05.1986 |
Vgl; Beisatz: Ob das Opfer die Drohung ernst genommen hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht entscheidend (hier allerdings §§ 15, 105 f StGB). (T3) |
14 Os 165/01 | OGH | 05.03.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Der Eindruck der grundsätzlichen Realisierbarkeit genügt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0090OS00127_7500000_001
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