Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.März 1965 geborene Angeklagte Alois A im zweiten Rechtsgang neuerlich des Verbrechens der schweren Nötigung nach den § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 10.Februar 1984 in Seibersdorf Silvia B durch die öußerung, er werde sie umbringen und zu einem Krüppel schlagen, sohin durch Drohung mit dem Tode und einer erheblichen Verstümmelung, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen des von ihm kurz zuvor begangenen und mit Gegenstand des aufrecht gebliebenen Teiles des Schuldspruches aus dem ersten Rechtsgang bildenden Vergehens des Hausfriedensbruches genötigt zu haben. Von einem weiteren Anklagevorwurf wegen Vergehens der Nötigung begangen an Eduard B wurde Alois A gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In seiner Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß das Erstgericht sein Verhalten irrig für strafbar erklärt habe, weil es sich bei der öußerung, er werde Silvia B umbringen und zu einem Krüppel schlagen, nur um eine milieubedingte Unmutsäußerung gehandelt habe und die bloß eingebildete Furcht der Bedrohten zur Verwirklichung des Tatbildes nicht ausreiche; die genötigte Person müsse vielmehr den Eindruck haben, der Täter sei in der Lage, das angedrohte übel zu verwirklichen. Im übrigen habe er 'keinesfalls die Absicht gehabt, das angedrohte übel auch zu verwirklichen'. Da Silvia B 'in der Folge tatsächlich beim zuständigen Gendarmeriepostenkommando die Anzeige erstattet hat', 'habe er auch objektiv nicht tatbildlich gehandelt'. Aus diesem Umstand ergebe sich aber in subjektiver Hinsicht die mangelnde Ernstlichkeit seiner Forderung, die Erstattung einer Anzeige zu unterlassen.
Die Rüge hält jedoch einer überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Beschwerdeführer am 10. Februar 1984
in Seibersdorf gewaltsam in die Wohnstätte der Familie B mit der Absicht, dort Gewalt zu üben, eingedrungen, hat dort Silvia B drei Ohrfeigen versetzt und vor dem Verlassen der Wohnung die inkriminierte Drohung ausgestoßen. Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtsrichtig als ernstgemeinte Drohung im Sinne des § 105 Abs 1 StGB und nicht nur als milieubedingte Unmutsäußerung, weil nach den Begleitumständen des Falles, insbesondere auf Grund des gewaltsamen Eindringens des Angeklagten in die Wohnung und der von ihm gegen die Genannte tatsächlich geübten Gewalt im Hinblick auf die Person der Bedrohten die Drohung objektiv geeignet war, der Genötigten begründete Besorgnisse einzuflößen. Hinweise darauf, daß sich Silvia B ihre Furcht nur eingebildet hätte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Kein Tatbestandserfordernis - und sohin ohne entscheidungswesentliche Bedeutung - ist hingegen, daß der Angeklagte die Drohung auch wahrzumachen beabsichtigte (EvBl 1969/87 und 384). Die Behauptung, Silvia B habe 'in der Folge tatsächlich beim zuständigen Gendarmeriepostenkommando die Anzeige erstattet', steht mit der Aktenlage nicht in Einklang. Die Anzeige ist vielmehr von ihrem Vater Eduard B erstattet worden, weil sich Silvia B 'aus Angst nicht getraute, die Gendarmerie zu rufen' (AS 6, 24 in ON 7; 39, 99). Der Beschwerdeführer geht daher in diesem Zusammenhang von einer urteils- und aktenfremden Annahme aus.
Der Urteilssachverhalt wurde aber vom Erstgericht zutreffend als vollendete (schwere) Nötigung gewertet.
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO wendet sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Annahme einer qualifizierenden Drohung mit dem Tode und mit einer erheblichen Verstümmelung (§ 106 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB). Zwar ist ihm darin zuzustimmen, daß mündliche Drohungen nicht nach ihrem Wortlaut allein, sondern nach dem Sinngehalt der öußerung in Verbindung mit dem sonstigen Täterverhalten zu beurteilen sind und besonders schwerwiegende Drohungen im Sinne des § 106 Abs 1 Z 1 StGB so geartet sein müssen, daß ihnen der ernstliche Vorsatz einer Verwirklichung des angedrohten übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist. Vorliegend drang der Angeklagte gewaltsam in die Wohnstätte der Familie B ein, mit dem Vorsatz, dort Gewalt zu üben, versetzte dort im Zuge einer Auseinandersetzung der Silvia B mehrere Ohrfeigen und äußerte vor dem Verlassen der Wohnung zu der Mißhandelten, er werde sie umbringen, zu einem Krüppel schlagen bzw so herrichten, daß sie nicht mehr auf die Straße gehen könne, sollte sie von dem Vorfall ihren Eltern erzählen oder die Gendarmerie verständigen (AS 252). Daraus hat das Erstgericht mit Recht abgeleitet, daß die Bedrohte den Umständen nach objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, die Drohung auch wahrzumachen. Dem Erstgericht ist sohin bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als schwere Nötigung im Sinne der § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB kein Rechtsirrtum unterlaufen, zumal auch von einer bloßen übertreibung - wie der Beschwerdeführer meint - nach Lage des Falles keine Rede sein kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alois A war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten unter Berücksichtigung des Urteils vom 26.Juni 1984, ON 41, nach § 106 Abs 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit einem Verbrechen und die Tatwiederholung, mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren und das Zustandebringen der Diebsbeute.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Bei der Strafbemessung wäre vom Schöffengericht zwar auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8.Mai 1984 (rechtskräftig seit 11.Mai 1984), 10 Vr 399/84-13, - mit welchem über den Angeklagten wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 15 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt wurde - gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, daß auch bei gemeinsamer Aburteilung des gegenständlichen Delikts mit den oben angeführten Straftaten bei Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Taten im Hinblick auf die Vorstrafen des Berufungswerbers und der Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten gerecht geworden wäre, sodaß für eine Herabsetzung der Strafe kein Anlaß bestand. Auch wird in der Berufungsschrift nichts aufgezeigt, was eine Strafminderung rechtfertigen könnte.
Der Berufung war daher ebenfalls ein Erfolg zu versagen.
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