OGH 13Os96/75; 9Os132/75; 11Os45/76; 9Os1/76; 12Os173/76; 11Os27/77; 12Os44/77; 9Os5/79; 12Os175/80; 9Os112/80; 10Os145/81; 12Os107/82; 12Os112/83; 12Os32/85; 13Os98/85; 10Os142/85; 12Os28/86; 12Os2/86; 12Os116/86; 12Os102/86; 12Os150/86; 13Os183/86; 11Os88/86; 13Os17/92; 12Os46/93; 12Os165/93; 12Os161/95; 15Os196/96; 13Os78/98; 14Os11/02; 14Os100/03; 13Os85/06h; 15Os54/06i; 14Os53/10s; 11Os68/11a; 12Os26/11g; 11Os128/16g (RS0094263)

OGH13Os96/75; 9Os132/75; 11Os45/76; 9Os1/76; 12Os173/76; 11Os27/77; 12Os44/77; 9Os5/79; 12Os175/80; 9Os112/80; 10Os145/81; 12Os107/82; 12Os112/83; 12Os32/85; 13Os98/85; 10Os142/85; 12Os28/86; 12Os2/86; 12Os116/86; 12Os102/86; 12Os150/86; 13Os183/86; 11Os88/86; 13Os17/92; 12Os46/93; 12Os165/93; 12Os161/95; 15Os196/96; 13Os78/98; 14Os11/02; 14Os100/03; 13Os85/06h; 15Os54/06i; 14Os53/10s; 11Os68/11a; 12Os26/11g; 11Os128/16g6.9.2023

Rechtssatz

Die Annahme eines Schadens hängt beim Betrug davon ab, ob der Getäuschte (oder ein Dritter) ein dem hingegebenen wirtschaftlichen Wert gemäßes Äquivalent erlangt. Dabei sind die Wertverhältnisse objektiv, doch unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Normen

StGB §146 C1
StGB §147 Abs1
StGB §147 Abs3
StGB §148

13 Os 96/75OGH04.11.1975
9 Os 132/75OGH08.04.1976

Beisatz: Auf der subjektiven Tatseite ist (insoweit) das Bewußtsein des Täters erforderlich, gerade durch die Erweckung (oder Bestärkung) des Irrtums eine Vermögensverfügung des Getäuschten (oder des Dritten) und dadurch eine unmittelbare Vermögenseinbuße hervorzurufen; bedingter Vorsatz genügt. (T1) Veröff: SSt 47/22 = EvBl 1976/276 S 632

11 Os 45/76OGH28.04.1976

Vgl; Beisatz: Kein Schaden des Quartiergebers beim Beherbergungsvertrag im Umfang des in angemessener Frist realisierbaren Wertes ihm beim Verlassen des Quartiers vom Gast übergebener Gegenstände. In diesen Fällen kann der im Verschweigen der Barzahlungsunfähigkeit und Barzahlungsunwilligkeit zum Ausdruck kommende Täuschungsvorsatz allein nicht schon dem Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz gleichgesetzt werden. (T2) Veröff: SSt 47/27

9 Os 1/76OGH22.12.1976

Beisatz: Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem verrechneten Betrag und dem Marktwert. (T3)

12 Os 173/76OGH03.02.1977

Vgl; Beisatz: Kein Äquivalent bei Lieferung eines aliud, das (hier: mangels Verwertungsmöglichkeit verkehrsunfähigen Weines) in keiner Weise vermögensvermehrend wirkt. (T4) Veröff: SSt 48/5 = EvBl 1977/181 S 400 = RZ 1977/47 S 84

11 Os 27/77OGH07.03.1977

Vgl; Beis wie T2

12 Os 44/77OGH02.06.1977
9 Os 5/79OGH22.04.1980

Veröff: SSt 51/19 = JBl 1980,605

12 Os 175/80OGH02.04.1981

Vgl; Beisatz: Wird ein "Auslesewein", der (durch Zusätze) geschmacklich annähernd einem "Beerenauslesewein" entspricht und als solcher auch von der Weingütesiegelkommission durch Bewilligung des Weingütesiegels anerkannt wird, als "Beerenauslesewein" verkauft, so tritt bei den Konsumenten, denen es in erster Linie auf die Qualität, nicht aber auf die Bezeichnung des Weines ankommt, im Regelfall ein relevanter Schaden nicht ein. (T5) Veröff: SSt 52/20 = EvBl 1981/203 S 579

9 Os 112/80OGH24.11.1981

Ähnlich; nur: Die Annahme eines Schadens hängt beim Betrug davon ab, ob der Getäuschte (oder ein Dritter) ein dem hingegebenen wirtschaftlichen Wert gemäßes Äquivalent erlangt. (T6) Veröff: SSt 52/60

10 Os 145/81OGH03.08.1982

Vgl auch; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise die auch auf die individuelle Interessenslage des Getäuschten Bedacht nimmt und auf jenen Wert abstellt, der der Gegenleistung nach dessen Wirtschaftsplan, Vorstellungen und Wünschen, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens zukommt (hier: zu einer streitverfangenen Sache). (T7)

12 Os 107/82OGH02.12.1982

Vgl auch; nur T6

12 Os 112/83OGH08.09.1983

Vgl; Beis wie T2

12 Os 32/85OGH18.04.1985

Vgl auch; nur T6

13 Os 98/85OGH05.09.1985

Vgl auch; nur T6; Veröff: SSt 56/61

10 Os 142/85OGH17.12.1985

Vgl auch; nur T6

12 Os 28/86OGH24.04.1986

Vgl; Veröff: EvBl 1987/22 S 92 = JBl 1987,259

12 Os 2/86OGH03.07.1986

Beisatz: Sofern der (hier vom Verkaufsvermittler über den vom Verkäufer geforderten Preis) Getäuschte von sich aus am Erwerb der erlangten Sache interessiert war. (T8)

12 Os 116/86OGH18.09.1986

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Berücksichtigung unmittelbarer Schadenskompensation. (T9)

12 Os 102/86OGH25.09.1986

Vgl auch; nur T6; Beis wie T4

12 Os 150/86OGH27.11.1986

Vgl auch; Beisatz: Besicherung durch Hypothek. (T10) Veröff: SSt 57/90

13 Os 183/86OGH19.02.1987

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Geschädigt ist nur, wer für die Hingabe eines wirtschaftlichen Werts kein Äquivalent erhält. (T11) Veröff: EvBl 1987/183 S 659 = JBl 1987,395 = RZ 1987/31 S 120 = ern 1987,427

11 Os 88/86OGH31.03.1987

Vgl auch; nur T6

13 Os 17/92OGH20.05.1992
12 Os 46/93OGH24.06.1993

Vgl auch; Beisatz: Auszugehen ist vom angemessenen (objektiven) Wert und nicht von den erhöhten Erwartungen eines Geschäftspartners. (T12)

12 Os 165/93OGH07.04.1994

nur T6

12 Os 161/95OGH14.12.1995

Vgl auch

15 Os 196/96OGH16.01.1997

Vgl; Beis wie T2

13 Os 78/98OGH01.07.1998

Auch; Beisatz: Erhält der Getäuschte ein vermögenswertes Äquivalent, fehlt es an dem für die Annahme eines Betruges erforderlichen Vermögensschaden. (T13)

14 Os 11/02OGH28.05.2002

Auch; nur T6

14 Os 100/03OGH17.02.2004

Auch; Beis wie T11

13 Os 85/06hOGH11.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Zur Ermittlung des Schadens durch betrügerisch herausgelockte Zahlungen für eine Bauführung sind von der gleisteten Zahlung der jeweiligen Bauwerber die Leistungen des Bauunternehmers in Abzug zu bringen. Diese sind bei erfolgreicher Verwertung durch Fertigstellung der begonnenen Bauführung nach ihrem generellen Verkehrswert (Marktwert) zu berechnen. Wird im Einzelfall nicht mehr bezahlt, als dem Wert der solcherart berechneten Gegenleistung entspricht, ist insoweit ein Freispruch zu fällen. (T14)

15 Os 54/06iOGH08.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen konkreten Umständen eine Befriedigung der Inhaber der Gegenstände, bezüglich welcher ein Retentionsrecht besteht, innerhalb angemessener Frist möglich gewesen wäre und insoweit ein Vermögensschaden nicht eingetreten sein sollte. (T15)

14 Os 53/10sOGH18.05.2010

Vgl

11 Os 68/11aOGH25.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es muss mitberücksichtigt werden, welcher Wert der Gegenleistung im Gesamtzusammenhang des Vermögens des Opfers unter Berücksichtigung etwaiger Verwertungsmöglichkeiten zukommt (objektiv‑individueller Maßstab). (T16); Beisatz: Sofern die Gegenleistung unter diesen opferbezogenen Gesichtspunkten als wertlos zu qualifizieren ist, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsgemäßen Leistung des Getäuschten ein. (T17)

12 Os 26/11gOGH20.09.2011

Auch

11 Os 128/16gOGH14.02.2017

Auch

15 Os 121/16gOGH15.02.2017

Auch

14 Os 119/20mOGH27.04.2021

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: In die Bewertung der Gegenleistung sind auch opferbezogene Faktoren einzubeziehen, wobei die persönlichen Vorstellungen des Opfers und dessen Präferenzen („persönlicher Wirtschaftsplan“) zu berücksichtigen sind. Nur (aus wirtschaftlicher Sicht) willkürliche Individualinteressen haben außer Betracht zu bleiben. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Kriterien zur Bewertung der Arbeitsleistung eines gedopten Berufsradrennfahrers unter dem Gesichtspunkt individueller Nützlichkeit der Leistung für dessen Dienstgeber (Radrennmannschaften). (T19)

14 Os 45/23hOGH06.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19751104_OGH0002_0130OS00096_7500000_002

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