Rechtssatz
Die Annahme eines Schadens hängt beim Betrug davon ab, ob der Getäuschte (oder ein Dritter) ein dem hingegebenen wirtschaftlichen Wert gemäßes Äquivalent erlangt. Dabei sind die Wertverhältnisse objektiv, doch unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
9 Os 132/75 | OGH | 08.04.1976 |
Beisatz: Auf der subjektiven Tatseite ist (insoweit) das Bewußtsein des Täters erforderlich, gerade durch die Erweckung (oder Bestärkung) des Irrtums eine Vermögensverfügung des Getäuschten (oder des Dritten) und dadurch eine unmittelbare Vermögenseinbuße hervorzurufen; bedingter Vorsatz genügt. (T1) Veröff: SSt 47/22 = EvBl 1976/276 S 632 |
11 Os 45/76 | OGH | 28.04.1976 |
Vgl; Beisatz: Kein Schaden des Quartiergebers beim Beherbergungsvertrag im Umfang des in angemessener Frist realisierbaren Wertes ihm beim Verlassen des Quartiers vom Gast übergebener Gegenstände. In diesen Fällen kann der im Verschweigen der Barzahlungsunfähigkeit und Barzahlungsunwilligkeit zum Ausdruck kommende Täuschungsvorsatz allein nicht schon dem Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz gleichgesetzt werden. (T2) Veröff: SSt 47/27 |
9 Os 1/76 | OGH | 22.12.1976 |
Beisatz: Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem verrechneten Betrag und dem Marktwert. (T3) |
12 Os 173/76 | OGH | 03.02.1977 |
Vgl; Beisatz: Kein Äquivalent bei Lieferung eines aliud, das (hier: mangels Verwertungsmöglichkeit verkehrsunfähigen Weines) in keiner Weise vermögensvermehrend wirkt. (T4) Veröff: SSt 48/5 = EvBl 1977/181 S 400 = RZ 1977/47 S 84 |
11 Os 27/77 | OGH | 07.03.1977 |
Vgl; Beis wie T2 |
12 Os 175/80 | OGH | 02.04.1981 |
Vgl; Beisatz: Wird ein "Auslesewein", der (durch Zusätze) geschmacklich annähernd einem "Beerenauslesewein" entspricht und als solcher auch von der Weingütesiegelkommission durch Bewilligung des Weingütesiegels anerkannt wird, als "Beerenauslesewein" verkauft, so tritt bei den Konsumenten, denen es in erster Linie auf die Qualität, nicht aber auf die Bezeichnung des Weines ankommt, im Regelfall ein relevanter Schaden nicht ein. (T5) Veröff: SSt 52/20 = EvBl 1981/203 S 579 |
9 Os 112/80 | OGH | 24.11.1981 |
Ähnlich; nur: Die Annahme eines Schadens hängt beim Betrug davon ab, ob der Getäuschte (oder ein Dritter) ein dem hingegebenen wirtschaftlichen Wert gemäßes Äquivalent erlangt. (T6) Veröff: SSt 52/60 |
10 Os 145/81 | OGH | 03.08.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise die auch auf die individuelle Interessenslage des Getäuschten Bedacht nimmt und auf jenen Wert abstellt, der der Gegenleistung nach dessen Wirtschaftsplan, Vorstellungen und Wünschen, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens zukommt (hier: zu einer streitverfangenen Sache). (T7) |
13 Os 98/85 | OGH | 05.09.1985 |
Vgl auch; nur T6; Veröff: SSt 56/61 |
12 Os 2/86 | OGH | 03.07.1986 |
Beisatz: Sofern der (hier vom Verkaufsvermittler über den vom Verkäufer geforderten Preis) Getäuschte von sich aus am Erwerb der erlangten Sache interessiert war. (T8) |
12 Os 116/86 | OGH | 18.09.1986 |
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Berücksichtigung unmittelbarer Schadenskompensation. (T9) |
12 Os 150/86 | OGH | 27.11.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Besicherung durch Hypothek. (T10) Veröff: SSt 57/90 |
13 Os 183/86 | OGH | 19.02.1987 |
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Geschädigt ist nur, wer für die Hingabe eines wirtschaftlichen Werts kein Äquivalent erhält. (T11) Veröff: EvBl 1987/183 S 659 = JBl 1987,395 = RZ 1987/31 S 120 = ern 1987,427 |
12 Os 46/93 | OGH | 24.06.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Auszugehen ist vom angemessenen (objektiven) Wert und nicht von den erhöhten Erwartungen eines Geschäftspartners. (T12) |
13 Os 78/98 | OGH | 01.07.1998 |
Auch; Beisatz: Erhält der Getäuschte ein vermögenswertes Äquivalent, fehlt es an dem für die Annahme eines Betruges erforderlichen Vermögensschaden. (T13) |
13 Os 85/06h | OGH | 11.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Ermittlung des Schadens durch betrügerisch herausgelockte Zahlungen für eine Bauführung sind von der gleisteten Zahlung der jeweiligen Bauwerber die Leistungen des Bauunternehmers in Abzug zu bringen. Diese sind bei erfolgreicher Verwertung durch Fertigstellung der begonnenen Bauführung nach ihrem generellen Verkehrswert (Marktwert) zu berechnen. Wird im Einzelfall nicht mehr bezahlt, als dem Wert der solcherart berechneten Gegenleistung entspricht, ist insoweit ein Freispruch zu fällen. (T14) |
15 Os 54/06i | OGH | 08.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen konkreten Umständen eine Befriedigung der Inhaber der Gegenstände, bezüglich welcher ein Retentionsrecht besteht, innerhalb angemessener Frist möglich gewesen wäre und insoweit ein Vermögensschaden nicht eingetreten sein sollte. (T15) |
11 Os 68/11a | OGH | 25.08.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es muss mitberücksichtigt werden, welcher Wert der Gegenleistung im Gesamtzusammenhang des Vermögens des Opfers unter Berücksichtigung etwaiger Verwertungsmöglichkeiten zukommt (objektiv‑individueller Maßstab). (T16); Beisatz: Sofern die Gegenleistung unter diesen opferbezogenen Gesichtspunkten als wertlos zu qualifizieren ist, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsgemäßen Leistung des Getäuschten ein. (T17) |
14 Os 119/20m | OGH | 27.04.2021 |
Vgl; Beis wie T17; Beisatz: In die Bewertung der Gegenleistung sind auch opferbezogene Faktoren einzubeziehen, wobei die persönlichen Vorstellungen des Opfers und dessen Präferenzen („persönlicher Wirtschaftsplan“) zu berücksichtigen sind. Nur (aus wirtschaftlicher Sicht) willkürliche Individualinteressen haben außer Betracht zu bleiben. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Kriterien zur Bewertung der Arbeitsleistung eines gedopten Berufsradrennfahrers unter dem Gesichtspunkt individueller Nützlichkeit der Leistung für dessen Dienstgeber (Radrennmannschaften). (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0130OS00096_7500000_002
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