OGH 12Os165/93

OGH12Os165/937.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Mayrhofer, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martha C***** und Jan C***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Martha C***** und Jan C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. März 1993, GZ 10 Vr 1085/90-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr. Jerabek, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Maiditsch und des Verteidigers Dr. Grilc, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Martha C***** und Jan C***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB, Jan C***** außerdem des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Als Verbrechen des schweren Betruges wurde beiden Angeklagten der Sache nach angelastet, am 1. Dezember 1987 in Klagenfurt als Mittäter beim Kauf einer Liegenschaft von der 1919 geborenen Pensionistin Johanna P***** diese dadurch betrügerisch hintergangen zu haben, daß sie ihr mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung vorspiegelten (und dadurch zum Abschluß der schriftlichen Kaufvereinbarung verleiteten), zusätzlich zu dem im schriftlichen (für die finanzamtliche Gebührenbemessung maßgebenden) Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis von 1,856.000 S noch weitere 700.000 S als sogenanntes "Schwarzgeld" zu bezahlen, diese Vereinbarung aber später tatplangemäß in Abrede stellten und die tatsächlich erbrachte Leistung eines Betrages von 700.000 S in der Folge als vorgezogene Teilzahlung des - laut Kaufvertrag (unter Anrechnung eines mit 56.000 S bewerteten Wohnungsrechtes) in einer sofort fälligen Zahlung von 100.000 S sowie weiteren Monatsraten zu je 10.000 S abzustattenden - offiziellen Kaufpreises darstellten, wodurch sie die Verkäuferin um 700.000 S schädigten. Die Verantwortung der beiden Angeklagten, eine Schwarzgeldvereinbarung sei nicht getroffen worden, sie wären vielmehr einer von Johanna P***** nach Vertragsunterfertigung geäußerten Bitte nachgekommen, über die vereinbarte Anzahlung von 100.000 S hinaus eine weitere Zahlung von 700.000 S in Anrechnung auf den Kaufpreis zu entrichten, nachdem sie dieses Geld für die beabsichtigte Renovierung eines anderen Objektes zufällig verfügbar gehabt hätten, wurde vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfen.

Jan C***** wurde überdies zur Last gelegt, in einer die gegenständliche Liegenschaftsveräußerung betreffenden Zivilrechtssache vor dem Landesgericht Klagenfurt (AZ 23 Cg 138/88) durch die im Urteil näher angeführten Äußerungen als Zeuge falsch ausgesagt zu haben. Diese Äußerungen betreffen zum Teil die in Rede stehende Schwarzgeldvereinbarung bzw Modalitäten im Zusammenhang mit der Bezahlung dieser 700.000 S und der offiziellen Anzahlung von 100.000 S (Punkt II 1, 4, 5, 6 und 8 - bei fortlaufender Numerierung richtig: 7 - des Urteilsspruches), zum Teil die im schriftlichen Kaufvertrag fehlende grundbücherliche und indexmäßige Absicherung des in Raten zu entrichtenden Kaufpreisrestes (Punkt II 2, 3 und 9 - bei fortlaufender Numerierung richtig: 8 - des Urteilsspruches).

Die beiden Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO mit gemeinsam ausgeführter Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sie nach den in engem sachverhaltsmäßigen Zusammenhang stehenden Schuldspruchfakten nicht differenzieren und wesentliche Teile der Tatsachenrüge ausdrücklich auch unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge geltend machen.

In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) wie auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) gehen die Angeklagten zunächst von der unzutreffenden Prämisse aus, Jan C***** habe den in Frage stehenden Scheck erst am 2. Dezember 1987 bei der R*****E***** präsentiert, wogegen er nach den Urteilsannahmen bereits am 1. Dezember 1987 Zug um Zug gegen den Erhalt des Geldes den auf sein eigenes Konto ausgestellten Scheck vorgelegt hatte, der aber - aus welchem Grund auch immer - mit 2. Dezember 1987 datiert war und daher erst an diesem Tag liquidiert werden konnte (siehe insbes US 9). Dies war auch der Grund, warum der in Rede stehende Betrag zunächst einem bankinternen Verrechnungskonto angelastet werden mußte. In dem Punkt, daß die Geldhingabe nur Zug um Zug gegen eine entsprechende scheckmäßige Besicherung erfolgt sein konnte, entsprechen die bekämpften Urteilsannahmen sohin ohnedies der zeugenschaftlichen Aussage des Geschäftsstellenleiters Franz R*****. Im übrigen setzten sich die Tatrichter - dem Beschwerdevorbringen zuwider - mit der Behauptung dieses Zeugen, wonach sich die gesamte Geschäftsabwicklung erst am 2. Dezember 1987 ereignet habe, entsprechend auseinander und erachteten diese insbesondere auf Grund der urkundsmäßig belegten Tatsache, daß Jan C***** den Empfang von 700.000,- S am 1. Dezember 1987 mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt hatte, in freier Beweiswürdigung - mängelfrei und unbedenklich - für widerlegt (US 15 ff). Für die in der Beschwerde ohne stichhaltige Begründung vermißte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bankfach bestand nach Lage des Falles kein Anlaß. Auch die beiden Beschwerdeführer hatten sich in der Hauptverhandlung zu keiner entsprechenden Antragstellung veranlaßt gesehen.

Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrüge weitwendig aufzuzeigen versuchen, daß Johann P***** und andere Zeugen im Zuge ihrer wiederholten Aussagen über einzelne Details, so etwa, in welchem Behältnis Jan C***** das Geld am 1. Dezember 1987 verwahrt hatte, und über die näheren Umstände, unter denen dieses Geld vorgezeigt wurde, divergierende Angaben machten, vermögen die von ihnen ins Treffen geführten Argumente keine Bedenken erheblicher Qualität gegen die schuldspruchsrelevanten Konstatierungen zu erwecken.

Unbeachtlich ist auch der Vorwurf einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem im Verfahren 23 Cg 138/88 des Landesgerichtes Klagenfurt ergangenen Zivilurteil, weil diesem Urteil keine präjudizielle Wirkung zukommt. Der Einwand wiederum, schon der Inhalt der von Johanna P***** unterfertigten Vertragsurkunden spreche für den Standpunkt der Beschwerdeführer, läßt völlig außer acht, daß dieser Inhalt nach der schlüssig begründeten Überzeugung des Schöffensenates den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen nicht entspricht.

Sofern die Beschwerdeführer schließlich in weitwendigen Ausführungen an Hand einzelner Punkte der Aussagen der Zeugen Johanna und Anna P***** sowie des Heinz P***** bzw anderer Beweisergebnisse darzutun versuchen, daß keine Schwarzgeldvereinbarung getroffen und von Johanna P***** auf eine grundbücherliche Besicherung bzw Indexanpassung des Kaufpreisrestes ausdrücklich verzichtet worden sei, wird erneut kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt (Z 5) und auch nichts vorgebracht, was nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel am Gelingen der diesen Komplex betreffenden tatrichterlichen Wahrheitsfindung aufkommen lassen könnte.

Ferner fechten die Beschwerdeführer in der Mängelrüge die Urteilsannahme an, daß Johanna P***** die laut Vertrag sofort fällige Anzahlung von 100.000 S erst am 2. Dezember 1987 erhielt, obwohl sie schon bei der Vertragsunterzeichnung am 1. Dezember 1987 den Erhalt dieses Geldbetrages bestätigt hatte (US 11 f), und ergänzend in der Tatsachenrüge, welche die Beschwerdeführer auch ausdrücklich als Bestandteil der Mängelrüge verstanden wissen wollen, die weitere Urteilsfeststellung, daß Johanna P***** sowohl bei der Einzahlung der 700.000 S auf ein Sparbuch wie auch der 100.000 S auf ein Pensionskonto "keinen einzigen Geldschin in die Hand genommen habe" (US 12 f). Beide Einwände, welche der Sache nach nur den Schuldspruch 2 (falsche Beweisaussage) in seinen Punkten 4 und 8 (bei fortlaufender Nummerierung richtig: 7) des Urteilstenors und nicht den Betrug betreffen, weil dafür die Fragen unerheblich sind, zu welchem Zeitpunkt und von wem die 100.000 S bar bei der Bank zugunsten der Johanna P***** eingezahlt wurden, gehen fehl:

Dem Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung der beiden Beschwerdeführer und der Aussage der Zeugin Dr. S***** wie auch mit dem Inhalt des Kaufvertrages "nicht entsprechend" auseinandergesetzt, genügt es zu erwidern, daß das Erstgericht die ins Treffen geführten Beweisergebnisse keineswegs mit Stillschweigen überging und (sogar) einräumte, daß sie für eine Übergabe der 100.000 S bereits anläßlich der Vertragsunterfertigung sprächen, daß es aber dessen ungeachtet auf Grund anderer gewichtiger Beweisergebnisse zur Überzeugung gelangte, daß diese Zahlung tatsächlich erst am 2. Dezember 1987 erfolgt war. Dabei stützte es sich nicht nur auf die Aussage der Johanna P*****, sondern - was die Beschwerdeführer unbeachtet lassen - vor allem auf die unbetrittene Tatsache, daß Jan C***** erst am 2. Dezember 1987 bei der R***** E***** mittels Scheck 100.000 S von seinem Konto behoben hatte (siehe insbes US 27).

Die in der Beschwerde zitierte Aussage der Johanna P***** in der Hauptverhandlung vom 3. März 1993, wonach sie beim Anblick der Bündel von Geldscheinen bei Jan C***** nach dem "anderen" (gemeint: die im Kaufvertrag angeführten 100.000 S Anzahlung) gefragt habe (AS 527/I), steht dem Beschwerdevorbringen zuwider keineswegs in Widerspruch zur Feststellung des Erstgerichtes, daß Johann P***** nur Geldscheine bzw Bündel von solchen gesehen und diese nicht gezählt hatte; konnte sie doch auch ohne Zählen des Geldes durchaus der Meinung gewesen sei, sie habe nur den Schwarzgeldbetrag von 700.000 S vor sich.

Wenn die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen O***** dem Erstgericht vorwerfen, zu Unrecht eine Übergabe von 800.000 S an diesen Bankbeamten angenommen zu haben, verlassen sie den Boden der Urteilskonstatierungen; steht nach diesen doch (bloß) fest, daß Jan C***** dem Bankangestellten O*****700.000 S zur Eröffnung eines Sparbuches übergab und den weiteren Bargeldbetrag von 100.000 S auf ein Pensionskonto der Johanna P***** einzahlte, wobei nähere Urteilsausführungen zur Person des Bankbeamten, der diese Einzahlung entgegengenommen hatte, fehlen (vgl US 12).

Ins Leere geht in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf, das Erstgericht habe seine Verpflichtung zur Wahrheitsforschung verletzt, und nicht ausreichend ermittelt, ob Jan C***** oder Johanna P***** den Betrag von 100.000 S einzahlten; denn auch wenn Johanna P***** als formelle Einzahlerin aufscheinen sollte, würde dies nichts daran ändern, daß Jan C***** diesen Betrag, den er kurze Zeit vorher von seinem Privatkonto mittels Scheck abgehoben hatte, namens der Johanna P***** (siehe deren Aussage AS 527/I) dem (nach der Aktenlage namentlich nicht bekannten) Bankbeamten übergab.

Auch der Beschwerdevorwurf einer formell mangelhaften (Z 5) oder zu erheblichen Bedenken Anlaß gebenden (Z 5 a) Begründung der erstgerichtlichen Annahme, daß Jan C***** dem Christian E***** noch im November 1987 mitteilte, daß geplante Umbaumaßnahmen in bezug auf ein anderes Objekt wegen des gegenständlichen Hauskaufes zunächst zurückgestellt werden müßten (US 13), geht fehl. Abgesehen davon, daß es in den Bereich freier richterlicher Beweiswürdigung fällt, der ursprünglich eindeutigen und bestimmten Aussage des Zeugen E*****, sicher schon im November 1987 seitens des Jan C***** eine Absage erhalten zu haben, den Vorzug gegenüber der späteren nur vagen Einschränkung zu geben, dies könnte "möglicherweise" auch Anfang Dezember gewesen sein, kommt dieser Passage der Zeugenaussage nur unwesentliche Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, daß dieser Aussage in ihrer Gesamtheit mit unmißverständlicher Deutlichkeit zu entnehmen war, es sei von einer konkreten Auftragserteilung seitens des Jan C***** und im Zusammenhang damit von der Notwendigkeit einer sofortigen Geldbeschaffung am 1. Dezember 1987 entgegen der Verantwortung des Jan C***** überhaupt keine Rede gewesen (US 34 f iVm AS 541 ff/I).

Nicht berechtigt ist ferner der nur im Rahmen der Mängelrüge erhobene Einwand, es fehle den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere bei Martha C***** an der gebotenen Deutlichkeit, weil demzuwider die vermißten Konstatierungen dem bekämpften Urteil eindeutig zu entnehmen sind (siehe US 2 und 37).

Fehl geht die Mängelrüge schließlich auch mit der Behauptung, das Urteil sei mit inneren Widersprüchen behaftet. Denn mit dem Hinweis, Jan C***** habe Ende März 1988 auf die Androhung einer Selbstanzeige über die Schwarzgeldvereinbarung erwidert, daß er dann den Kaufpreis vermindern werde (US 14), brachte das Erstgericht ersichtlich nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - zum Ausdruck, daß Jan C***** erst zu diesem Zeitpunkt den Vorsatz faßte, die Verkäuferin betrügerisch um die vereinbarte Schwarzgeldzahlung zu bringen. Diese Urteilspassage ist im Zusammenhang vielmehr so zu verstehen, daß Jan C***** nach der Überzeugung der Tatrichter damals bloß das seinem schon früher ins Auge gefaßten betrügerischen Tatplan entsprechende Vorhaben offenbarte und gleichzeitig zum Ausdruck brachte, daß die angedrohte Anzeige beim Finanzamt keine Erfolgsaussicht besitze. Daß der Betrugsvorsatz bereits zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses am 1. Dezember 1987 vorlag, ist den Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit mit unmißverständlicher Deutlichkeit zu entnehmen.

Der weiteren Behauptung eines Begründungsmangels auf Grund eines inneren Widerspruchs darüber, ob Jan C***** Johanna P***** auch über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht habe, genügt es zu erwidern, daß für die Tatbestandsverwirklichung die angenommene Täuschung über die Zahlungswilligkeit genügt.

Das übrige Vorbringen zur Tatsachenrüge, soweit es nicht ohnehin schon oben im Zusammenhang mit der Mängelrüge geprüft wurde, vermag ebenfalls keine, geschweige den erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Das gilt insbesondere auch für die erstgerichtliche Erwägung, daß Johanna P***** die Tatsache der Unterfertigung einer Bestätigung über den Erhalt von 700.000 S augenscheinlich außer acht gelassen bzw diese - ein unvernünftiges Verhalten offenlegende - Tatsache aus ihrem Bewußtsein verdrängt habe; treten doch derartige Phänomene nach der forensischen Erfahrung immer wieder in Erscheinung. Der ferner ventilierten Frage hinwieder, ob die Urteilsausführungen Bedenken dahin zulassen, aus welchem Anlaß Johanna P***** das betrügerische Verhalten der Beschwerdeführer bewußt wurde (siehe insbes US 14), gebricht es an jeglicher Entscheidungsrelevanz.

Auch die Einwände rechtlicher Natur (Z 9 lit a und 10) versagen. Wenn die Beschwerde, teilweise unter Geltendmachung eines Feststellungsmangels, zunächst reklamiert, daß Johanna P***** die Beträge von 700.000 S und 100.000 S ebenso wie die vertraglich vereinbarten Monatsraten bisher ordnungsgemäß erhalten habe und daher nicht geschädigt worden sei, sodaß nur eine straflose Vorbereitungshandlung, allenfalls bloß Betrugsversuch vorliegen könne, setzt sie sich darüber hinweg, daß die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen bei Vertragsabschluß die sofortige Bezahlung des Betrages von 700.000 S als zusätzliches "Schwarzgeld" mit dem Vorhaben zusagten, dieses in der Folge vereinbarungswidrig als Teilzahlung des offiziellen Kaufpreises darzustellen. Da sie damit Täschungs- also bereits Ausführungsaktivitäten setzten, scheidet eine straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug jedenfalls aus (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 15 RN 6). Beim gegebenen Sachverhalt ist die Tat aber auch über das Versuchsstadium hinaus gediehen:

Ein Betrug ist vollendet, sobald zufolge des durch die Irreführung ausgelösten Verhaltens des Getäuschten ein Vermögensschaden bewirkt wird, worunter nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz zu verstehen ist (vgl Leukauf-Steininger, aaO, § 146 RN 61). Unter Heranziehung eines für den Bereich der Vermögensdelikte gebotenen wirtschaftlichen Vermögensbegriffes ist derjenige am Vermögen geschädigt, dessen gesamte Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher. Dies ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täschung bewirkten Vermögensverfügung zu ermitteln (Prinzip der Gesamtsaldierung). Liegt - wie hier beim Kauf - ein Austauschverhältnis vor und steht demnach der erschlichenen vermögenswerten Leistung (hier die Übergabe einer Liegenschaft) eine vermögenswerte Gegenleistung (hier der Kaufpreis) gegenüber, ist für die Beurteilung des Eintritts eines Vermögensschadens entscheidens, ob die Gegenleistung ein entsprechendes Äquivalent für die Leistung darstellt. Der Vermögensschaden ergibt sich in einem solchen Fall aus der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung (Differenzschaden; vgl hiezu Leukauf-Steininger, aaO, § 146 RN 39, 40 und 41; ferner Kienapfel BT II3, § 146 Rz 145, 160, 161 und 169).

Vorliegend sollte Johanna P***** nach dem Tatplan der Beschwerdeführer im Austausch für die von ihr hingegebene, den Urteilsannahmen zufolge einen Wert von ungefähr 3 Mio Schilling repräsentierende (siehe US 25) Liegenschaft nicht die tatsächlich vereinbarte, dieser Leistung äquivalente Gegenleistung erhalten. Denn indem die Angeklagten den vereinbarungsgemäß bei Vertragsabschluß über den im Kaufvertrag offiziell ausgewiesenen Kaufpreis von ca 1,8 Mio Schilling hinausgehenden, zusätzlich zu entrichtenden ("Schwarzgeld-")Betrag von 700.000 S nicht leisteten, diese Summe vielmehr tatplangemäß vom offiziellen Kaufpreis in Abzug brachten, minderten sie - entsprechend ihrem betrügerischen Vorhaben - den wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung in dieser Höhe und fügten solcherart der (auch) durch die Zusicherung einer weiteren Zahlung von 700.000 S als "Schwarzgeld" zur Liegenschaftshingabe verleiteten Johanna P*****, die bei Kenntnis des Vorhabens der Beschwerdeführer den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, einen Vermögensschaden in der genannten Höhe zu, wobei dieser bereits durch die Hingabe der Liegenschaft - ohne eine ihrem Wert entsprechende Gegenleistung - eintrat; sollte doch die Schwarzgeldzahlung nach der tatsächlich zwischen denVertragsparteien getroffenen Vereinbarung sogleich und ohne Anrechnung auf den offiziell im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis geleistet werden, während die Beschwerdeführer ihre Bereitschaft in einer solchen Schwarzgeldzahlung - entsprechend ihrem Tatplan - nur vorgetäuscht hatten.

Somit verantworten beide Beschwerdeführer vollendeten und nicht bloß versuchten Betrug.

Mit dem Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), es fehle an klaren Feststellungen, wann der betrügerische Vorsatz gefaßt wurde, übergehen die beiden Beschwerdeführer die eindeutige Urteilsannahme, daß dies schon im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung am 1. Dezember 1987 der Fall war (siehe oben und insbes US 8 und 37 f). Auch die weiteren Einwände zur Rechtsrüge müssen erfolglos bleiben, weil sie mangels Orientierung an den Urteilskonstatierungen, die hinsichtlich der beiden Angeklagten sämtliche schuldspruchrelevanten Umstände enthalten, einer gesetzmäßigen Ausführung entbehren.

Den zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden war sohin ein Erfolg zu versagen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten gemäß § 147 Abs 3 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Martha C***** im Ausmaß von einem Jahr und über Jan C***** unter Anwendung des § 28 StGB in der Höhe von zwei Jahren, wobei es beide Unrechtsfolgen gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung von jeweils dreijährigen Probezeiten bedingt nachsah. Dabei wertete es als erschwerend bei Jan C***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache Begehung bei der falschen Beweisaussage, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten ihre Unbescholtenheit und den Umstand, daß das Betrugsopfer ihnen die Tat relativ leicht gemacht habe, bei Martha C***** überdies den minderen Grad ihrer Beteiligung.

Die jeweils eine Strafreduktion anstrebenden Berufungen der beiden Angeklagten sind nicht begründet.

Mit ihrem Einwand, als mildernd hätte ihnen zusätzlich zugute gehalten werden müssen, daß kein Schaden entstanden sei, weichen die Berufungswerber von den tatbestandsrelevanten Urteilsannahmen ab. Auch ihr weiteres Argument, als mildernd wäre zu berücksichtigen gewesen, daß sie die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hätten, versagt, weil die späte Aburteilung bloß auf die Verfahrensdauer zurückzuführen ist (vgl. Leukauf-Steininger Komm3 § 34 RN 27).

Dem Angeklagten Jan C***** kommt allerdings zusätzlich zu den vom Erstgericht berücksichtigten Milderungsumständen zustatten, daß er die falsche Zeugenaussage teilweise, nämlich was seine Angaben im Zusammenhalt mit dem Betrugssachverhalt betrifft, unter Umständen beging, die dem Entschuldigungsgrund des Aussagenotstandes nach § 290 StGB nahekommen.

Da diese Korrektur jedoch dadurch aufgewogen wird, daß es unter den gegebenen Umständen und angesichts des Alters des Opfers verfehlt erscheint, dessen die Tat relativ erleichterndes - gemeint wohl:

allzu vertrauensvolles - Verhalten als mildernd zu qualifizieren, bedürfen die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zugunsten der Angeklagten gewichtsmäßig keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus, erweisen sich die - ohnehin bedingt nachgesehenen - geschöpften Unrechtsfolgen bei dem anzuwendenden, von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafsatz als keineswegs überhöht und damit einer Ermäßigung unzugänglich.

Erfolglos mußte aber auch die Berufung der beiden Angeklagten wegen des Zuspruchs des von der Privatbeteiligten begehrten Schadenersatzbetrages von 100.000 S bleiben. Der Berufungseinwand, die Genannte habe ohnehin 700.000 S sowie eine Anzahlung von 100.000 S und die bisher fälligen Raten erhalten, versagt angesichts dessen, daß die 700.000 S von den Angeklagten als - gemäß § 1434 ABGB nicht rückforderbare - Ratenvorauszahlung auf den offiziellen Kaufpreis gewidmet waren, womit auf seiten der Privatbeteiligten ein fortwirkender Erfüllungsanspruch auf diesen (Schwarzgeld-)Betrag aus dem Kaufvertrag besteht, um welche Summe sie - indem sie die betrügerisch erlistete Unterschrift unter den Kaufvertrag setzte - deliktisch geschädigt wurde.

Stichworte