OGH 12Os161/95

OGH12Os161/9514.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhard D***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Juni 1995, GZ 6 b Vr 2184/95-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit vom 31. August 1992 bis 21.Februar 1995 in Mödling und an anderen Orten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil im einzelnen angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese selbst oder die angeführten Unternehmen oder Organisationen am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, wobei der herbeigeführte bzw angestrebte Schaden 25.000 S überstieg,

I./A./1. bis 4. und II./ durch die Vorgabe, Überbringer bestellter Computersoftware zu sein, zur Übergabe von jeweils 1.680 S, in vier Angriffen verleitet und in weiteren zweiunddreißig Angriffen zu verleiten versucht und

B./ durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Käufer und Auftraggeber zu sein, zur Ausfolgung von Waren und Erbringung von Leistungen verleitet, und zwar

1. zur Ausfolgung von Waren der Firma U***** im Wert von 10.225 S;

2. zur Einschaltung von Inseraten durch die B*****GesmbH & Co KG (Schaden 15.259,20 S) und

3. zur Ausfolgung von Waren der Firma ***** AG im Werte von von 24.003 S.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung (50/II) gestellten Antrages auf Ladung eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Computersoftware, zum Beweis dafür, daß die in Rede stehenden Disketten (I./A./1.bis 4. und II./ des Urteilsspruches) "sehr wohl einen Wert von 1.680 S haben" keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn im Hinblick auf die mit Bezugnahme auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und die Überprüfung der in Rede stehenden Computersoftware durch einen sachkundigen Beamten der Kriminalabteilung für Niederösterreich (17/I) getroffenen - unbekämpften - Feststellungen der Tatrichter, daß die inhaltsidenten Disketten ein veraltetes, für betriebliche Zwecke ungeeignetes Lehrprogramm beinhalten (US 12, 18), entbehrt das Beweisthema schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil für die Ermittlung des Schadens ein objektiv-individueller Maßstab unter Berücksichtigung opferbezogener Faktoren heranzuziehen ist und die (hier) als wirtschaftliches Äquivalent übergebene oder angebotene Ware für die Getäuschten unbrauchbar war, ohne daß eine Verwertung und damit die Erzielung eines Erlöses für sie zumutbar wäre, sodaß sie um den gesamten Kaufpreis geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 42 mwN).

Auch die Mängelrüge (Z 5) geht fehl.

Ihre Argumentation, das Urteil lasse die festgestellten Täuschungshandlungen des Angeklagten über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Punkt B./3. des Schuldspruchs unbegründet, setzt sich über die gerade dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 18, 19) hinweg und erweist sich somit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Unzutreffend ist ferner der (im Rahmen der Tatsachenrüge - Z 5 a - wiederholte) Vorwurf des inneren Widerspruches der erstgerichtlichen Feststellungen, der Angeklagte habe einerseits die zu B./1. inkriminierte Warenbestellung im Namen seiner Unterkunftgeberin C***** getätigt, andererseits aber bei allen Bestellungen (B./1.bis 3.) die jeweiligen Angestellten der Firmen über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen wollen, weil das Erstgericht mit der zuletzt zitierten Konstatierung ersichtlich zum Ausdruck brachte, daß der Angeklagte - bei Bestellungen im eigenen, aber auch in fremdem Namen - durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum über die Person des jeweiligen Bestellers hervorrufen wollte, was durch die weitere Feststellung, der Beschwerdeführer habe anläßlich der Bestellung dem Angestellten des *****versandes gegenüber erklärt, Elfriede C***** sei eine gute Kundin, und er habe zudem deren Adresse und Kundenkontonummer angegeben, unmißverständlich klargestellt wird.

Auch der behauptete Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit (Z 5 a), den der Beschwerdeführer in der unterlassenen Einvernahme der Zeugin C***** zu deren problematisierter Zahlungsfähigkeit und -willigkeit (Schuldspruchfaktum B./1.) erblickt, liegt nicht vor, weil diesen Kriterien nur in Verbindung mit der subjektiven Annahme des Angeklagten, die Zeugin C***** werde die in ihrem Namen, wenngleich ohne ihr Wissen begründete Verpflichtung gegen sich gelten lassen, entscheidungswesentliche Relevanz zukäme; dafür liegen jedoch fallbezogen nach den Verfahrensergebnissen keinerlei Anhaltspunkte vor (vgl die Verantwortung des Beschuldigten, wonach keine Vereinbarung mit der Zeugin getroffen wurde und die Bestellung angeblich nur irrtümlich auf ihren Namen erfolgte - 43/II).

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß das Erstgericht festgestellt hat, daß der dem Kundenkonto der Zeugin C***** angelastete und in einer auf ihren Namen ausgestellten Rechnung ausgewiesene (seit 10.Jänner 1995 fällige - ON 31) Betrag von 10.225 S unberichtigt aushaftet (US 12), sodaß die vermißte Konstatierung - entgegen der Beschwerdeargumentation - ohnehin insgesamt unmißverständlich getroffen wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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