Rechtssatz
§ 76 StGB stellt ein eigenes Tatbild dar und enthält daher nicht bloß einen namentlich angeführten Milderungsumstand, der für Mord nach § 75 StGB die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen würde; es ist somit (bei Anklage wegen § 75 StGB) in Richtung § 76 StGB nicht eine "uneigentliche" Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu stellen, sondern eine Eventualfrage im Sinne § 314 Abs 1 StPO.
13 Os 93/75 | OGH | 19.09.1975 |
Veröff: SSt 46/49 = EvBl 1976/879 S 162 |
10 Os 115/75 | OGH | 28.10.1975 |
Beisatz: Eine fehlerhafte Fragestellung (Zusatzfrage anstatt Eventualfrage) hat jedoch keinen nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung, wenn die Geschwornen zusätzlich zu der auf vorsätzliche Tötung abgestellten Hauptfrage verhalten waren, sich auch gesondert damit zu befassen, ob sich der Angeklagte in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen ließ. (T1) |
13 Os 167/75 | OGH | 27.01.1976 |
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12 Os 134/76 | OGH | 27.09.1976 |
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15 Os 53/89 | OGH | 01.08.1989 |
Beisatz: Die Eventualfrage nach Totschlag ist immer nach der Hauptfrage nach Mord zu stellen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19750919_OGH0002_0130OS00093_7500000_002
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