Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael C***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 10.März 1993 in Alpbach Sandra W***** durch Versetzen eines wuchtigen Stiches in die linke Brustseite mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15,5 cm vorsätzlich getötet.
Die Geschworenen hatten die an sie gerichtete (anklagekonforme) Hauptfrage 1 nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB einstimmig bejaht und die (zu dieser sowie zu sämtlichen Eventualfragen gemeinsam gestellte) Zusatzfrage nach einem der Zustände des § 11 StGB ebenso einstimmig verneint. Demgemäß blieben die Eventualfragen 1 bis 3 in Richtung des Totschlags nach § 76 StGB, der absichtlich schweren Körperverletzung mit Todesfolge nach § 87 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1, 86 StGB unbeantwortet.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge 1./ und 2./ sowie 4./ bis 8./ (S 68 bis 71, hinsichtlich Punkt 4./ auch S 80/V) durch das Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes (S 80 bis 82/V). Dies jedoch zu Unrecht:
Die ersten beiden Beweisanträge (zeugenschaftliche Einvernahme der beiden geschiedenen Ehegatten der Sandra W***** sowie Beischaffung der Kopie eines Bild- und Tonträgers über die von einem dieser Ehegatten einem britischen Regionalfernsehsender gegenüber abgegebenen Äußerungen über Sandra W*****) sollten psychische Auffälligkeiten der angeblich immer wieder einseitig zu Auseinandersetzungen und Provokationen Anlaß gebenden Sandra W***** unter Beweis stellen, die es allgemein begreiflich erscheinen ließen, wenn sich ein solcherart Provozierter zu einer Tötung hinreißen lasse.
Insoweit hat jedoch der Schwurgerichtshof im erwähnten Abweisungsbeschluß zutreffend darauf hingewiesen, daß es nicht auf allfällige anderen Personen gegenüber geäußerte Provokationen, sondern ausschließlich auf die zur Tat führenden Umstände und das dabei gegenüber dem Täter geübte Verhalten des Opfers ankomme. Zur Klärung dieser Frage der Tat vorangegangenen Verhaltens der Ermordeten liegt aber ohnedies die ausführliche Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor, der seine Enttäuschung über die Abwendung seiner Freundin von ihm zu entnehmen ist. Zum unmittelbaren Tatgeschehen gab er allerdings im wesentlichen nur an, daß er sich bei einem gemeinsamen Saunabesuch wegen der Ablehnung weiterer sexueller Kontakte durch Sandra W***** zu deren Mißhandlung hinreißen ließ und sie, als sie sich in den Schutz der Rezeption begab und nicht in das gemeinsame Zimmer zurückkehren wollte, nachdem er sich in dieses Zimmer begeben, sich angekleidet und ein (schon Tage vorher gekauftes) Messer an sich genommen hatte, mit einem (gezielten) Herzstich tötete. Entscheidend für die Beurteilung der Gemütslage des Angeklagten kann bei diesem Sachverhalt - entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde und in der gemäß § 35 Abs. 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht des Angeklagten - somit nicht der Charakter der Getöteten, sondern nur der des Angeklagten sein, der im psychiatrischen Gutachten ausführlich dargestellt wurde.
Darauf bezieht sich der Beweisantrag Nummer 4./, der auf die Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens abzielt. Die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ist jedoch nur vorgesehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung geboten ist (§ 118 Abs. 2 StPO) oder wenn Befund und (oder) Gutachten Widersprüche oder Mängel aufweisen, die auch durch eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen nicht zu beseitigen sind (§§ 125, 126 StPO). Maßstab für das Vorliegen einer besonderen Schwierigkeit der Befundung oder Begutachtung ist in der Regel, ob der zugezogene Sachverständige in der Lage war, die ihm vom Gericht vorgelegten Fragen zu beantworten oder nicht (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 118 E 68). Umstände dieser Art wurden jedoch im Beweisantrag (S 69/V) nicht dargetan (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 133 a). Der Schriftsatz vom 12.Oktober 1993 (S 175/IV), auf den inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls bei der Antragstellung nicht einmal Bezug genommen wurde, ersetzt dieses Erfordernis keineswegs (Mayerhofer-Rieder aaO E 29).
Abgesehen davon ist das Gutachten des Sachverständigen Dr.P*****, wonach beim Angeklagten eine die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung der Bewußtseins- und Willenstätigkeit nicht vorlag, ebenso wie seine Ausführung über den Grad der Minderung der Dispositionsfähigkeit (vgl. insbes. S 325 ff/II und 74 ff/V) widerspruchsfrei und steht auch mit den erhobenen Tatumständen in Einklang, weshalb es auch deshalb an den gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen fehlt.
Die Beweisanträge Nummer 5./ und 6./ (Vernehmung von Pater Josef T***** und Dr.Karl M***** als Zeugen) sollten die Gemütsverfassung des Angeklagten nach der Tat illustrieren, die einerseits nicht entscheidend ist und zu der andererseits ohnedies das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen vorliegt, der den Angeklagten erstmals schon am 11.März 1993, also am Tag nach der Tat untersuchte (S 257 ff/II). Angesichts dieses Umstandes wäre es erforderlich gewesen, im Beweisantrag darzutun, welche zusätzlichen, dem Sachverständigen verschlossenen Erkenntnismöglichkeiten die beantragte Durchführung der Beweise hätte erbringen können.
Zum Beweis der Zuneigung des Angeklagten zu Sandra W***** wurde unter Nummer 7./ die Einvernahme weiterer vier britischer Staatsangehöriger beantragt. Auch dieser Antrag wurde mit Recht abgewiesen, weil die behauptete Zuneigung, wie der Schwurgerichtshof zutreffend zum Ausdruck brachte, ohnedies der insofern glaubhaften Verantwortung des Angeklagten zu entnehmen war. Bei dem damit verbundenen weiteren Beweisthema, daß angesichts dieser Zuneigung die Gefährdung der Beziehung zu Sandra W***** durch einen Dritten geeignet war, den Angeklagten in heftige Erregungszustände zu versetzen, handelt es sich abermals um eine nicht von Zeugen, sondern vom psychiatrischen Sachverständigen zu beantwortende und auch beantwortete Frage.
Desgleichen zielt der Beweisantrag Nummer 8./, mit dem die Einvernahme mehrerer englischer Bekannter des Angeklagten über dessen Charakter begehrt wurde, lediglich auf die ohnedies vom psychiatrischen Sachverständigen vorgenommene, nicht aber den Zeugen zustehende Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten ab. Soziales Engagement, Unausgeglichenheit und Eifersucht des Angeklagten, was durch die Einvernahme dieser Zeugen unter Beweis gestellt werden sollte, wurden im übrigen ohnedies im Gutachten des Sachverständigen attestiert (S 319, 323 ff/II).
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Verteidigungsrechte des Angeklagten durch das Unterbleiben der begehrten Beweisaufnahmen in keiner Weise beeinträchtigt wurden.
Eine Verletzung über die Vorschriften der Fragestellung (Z 6) erblickt der Nichtigkeitswerber in dem Umstand, daß den Geschworenen die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes vor der Eventualfrage wegen Totschlags, die nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage zu beantworten war, gestellt wurde, weil dadurch wegen der beiden Fragestellungen inhärenten und nach Lage des Falles jedenfalls zu bejahenden vorsätzlichen Tötung die Geschworenen gar nicht die Möglichkeit gehabt hätten, auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich der Rechtsmittelwerber (bloß) in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen habe, Sandra W***** zu töten; demgemäß hätte die Eventualfrage wegen Verbrechens des Totschlags vor der Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes gestellt werden müssen, weil den Geschworenen ansonsten schon mit der Bejahung der Hauptfrage der Weg zur Beantwortung der Eventualfrage abgeschnitten wäre.
Mit diesen Einwänden verkennt der Angeklagte einerseits das Wesen der Eventualfrage in ihrem Verhältnis zur Hauptfrage und andererseits das Wesen des Totschlags als formal selbständiges Delikt. Gemäß § 312 Abs. 1 StPO ist die Hauptfrage stets darauf zu richten, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben. Die Hauptfrage muß daher die unter Anklage gestellte Tat zum Gegenstand haben. Eine Eventualfrage (§ 314 Abs. 1 StPO) hingegen soll den Geschworenen auf Grund eines konkreten Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung die Möglichkeit bieten, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, daß die dem Angeklagten angelastete strafbare Handlung rechtlich anders als in der Anklage zu beurteilen wäre. Die Stellung einer Eventualfrage setzt voraus, daß nach den Verfahrensergebnissen eine rechtlich verschiedene Beurteilung derselben Tat denkmöglich ist; hiebei schließt die in der Hauptfrage aufgenommene Qualifikation jene der Eventualfrage aus, das heißt daß bei Vorliegen einer Hauptfrage und einer Eventualfrage immer nur die eine oder die andere Frage bejaht werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 314 E 1 und 15).
Dies trifft im vorliegenden Fall im Hinblick auf die formale Selbständigkeit des Verbrechens des Totschlags, das gegenüber dem Mord ein eigenes Delikt (und nicht etwa nur eine Qualifikation oder Strafzumessungsregel) bildet (vgl. Leukauf-Steininger StGB3 § 76 RN 1, 2 mwN), zu. Demgemäß hatten die Geschworenen zunächst durch die Beantwortung der Hauptfrage zu klären, ob sich der Angeklagte des der Anklage zugrundeliegenden Verbrechens des Mordes schuldig gemacht hat. Nur für den Fall der - nach dem Gesagten entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht sehr wohl möglichen - Verneinung der vor der Eventualfrage zu beantwortenden Hauptfrage hätten die Geschworenen in Beantwortung der Eventualfrage weiter zu prüfen und zu beurteilen gehabt, ob die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte vorsätzliche Tötung der Sandra W***** auf Grund eines von der Hauptfrage auf der inneren Tatseite abweichenden Sachverhaltes, wenn er sich nämlich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen hätte lassen, die Genannte vorsätzlich zu töten, als Totschlag dem § 76 StGB, einem privilegierten Fall der vorsätzlichen Tötung eines Menschen, zu unterstellen gewesen wäre. Damit erweist sich aber auch die sich auf eine frühere Lehrmeinung Bertels (Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts2 Rz 685), die vom Obersten Gerichtshof abgelehnt wurde (15 Os 53/89) und die Bertel in der dritten Auflage seines Lehrbuches (s. Rz 572) nicht mehr aufrecht erhalten hat, berufende Ansicht des Nichtigkeitswerbers als verfehlt; von einer Verletzung der Vorschrift über die Fragestellung durch die (dem Gesetz entsprechende: § 317 Abs. 3 StPO) Reihung der Eventualfrage nach der Hauptfrage kann sohin keine Rede sein. Die Belehrung, daß die Eventualfrage nur bei Verneinung der Hauptfrage zu beantworten ist, verhindert eine widersprüchliche Bejahung beider Fragen, keineswegs aber die Befassung der Geschworenen mit der Problematik des Totschlags, wird doch über Haupt- und Eventualfrage gleichzeitig beraten und entschieden. Sonach ist es den Geschworenen unbenommen, die Hauptfrage nach Mord zu verneinen und sodann die Eventualfrage nach Totschlag zu bejahen.
Eine als solche bezeichnete Instruktionsrüge (§ 345 Abs. 2 Z 8 StPO) wurde in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt. Sofern jedoch die in der Fragestellungsrüge enthaltene unsubstantiierte Passage, die Rechtsbelehrung lasse eine gründliche Belehrung über das Konkurrenzproblem Mord-Totschlag vermissen (worauf der Beschwerdeführer in der gemäß § 35 Abs. 2 StPO erstatteten Äußerung zurückkommt) als Instruktionsrüge gedacht gewesen sein sollte, wäre sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung jenes Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund (der einer Unrichtigkeit gleichkommenden Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung) bilden soll (§ 285 a Z 2 iVm § 344 StPO), nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Mit seiner Tatsachenrüge nach der Z 10 a des § 345 Abs. 1 StPO versucht der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, indem er auf die angebliche Widersprüchlichkeit der den Wahrspruch stützenden Aussage des Zeugen Joachim S***** bezüglich der von letzterem wahrgenommenen Erregung des Angeklagten nach dem Vorfall in der Sauna und nach der Tat verweist, weiters aber darauf, daß er einen "ganz kalten Eindruck" gemacht habe. Diese Ausführungen vermögen schon deshalb keine Bedenken zu erwecken, als der vom Rechtsmittelwerber behauptete Widerspruch in Wahrheit gar nicht vorliegt, weil der Zeuge S***** bei seiner Einvernahme durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol zwar eine starke Erregung des Angeklagten in bezug auf jene Vorgänge bestätigte, die unmittelbar nach dem Saunabesuch, jedoch zeitlich vor der Tatausführung lagen, wogegen er in der Hauptverhandlung angab, es sei nicht erkennbar gewesen, daß der Angeklagte (bei der Tatverübung) erregt gewesen sei, sondern erst "nachher". Im übrigen wurde den Geschworenen gerade durch das vorliegende gerichtspsychiatrische Sachverständigengutachten die zu einer verläßlichen Beurteilung der hier aktuellen Problematik der Erregung des Angeklagten bzw. seiner Dispositionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt geeigneten Verfahrensergebnisse an die Hand gegeben.
Der Beschwerdeführer vermag somit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschworenen in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren.
Dabei wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd eine verminderte Dispositionsfähigkeit und vermeinte, im Hinblick auf die "aktenkundigen" Vorfälle, insbesondere im Zusammenhang mit der Person der Enid C*****s stünde die nunmehrige Tat mit seinem sonstigen Verhalten nicht im auffallenden Widerspruch.
Den Strafausspruch bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe begehrt, als auch der Angeklagte, der eine Strafreduktion anstrebt.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Unbeschadet der - letztlich allein in den eigenen Angaben des Angeklagten begründeten - Anhaltspunkte für einen atypisch leichten Verlust der Selbstkontrolle im Kontakt mit Frauen ist der Berufungsargumentation des Angeklagten dahin beizupflichten, daß dieser Aspekt nicht in einem Maß gesichert erscheint, das den Ausschluß des Milderungsgrundes eines bisher ordentlichen Lebenswandels rechtfertigen würde, zumal die Vorgänge um Enid C*****s trotz Beiziehung britischer Polizeiorgane keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich zogen und eine aktenkundige in der Heimat des Angeklagten über ihn verhängte Vorstrafe wegen Sachbeschädigung (Abbrechen eines Autospiegels im Jahr 1986 - s S 201 ff/III) unter Anlegung der Maßstäbe des österreichischen Tilgungsrechtes als unbeachtlich anzusehen ist.
Vom Vorliegen einer Provokation des Angeklagten durch Sandra W***** ist das Geschworenengericht - nach der Aktenlage begründet - nicht ausgegangen, auch ist die Annahme eines Zustandes exzeptioneller psychischer und emotionaler Erregung nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dr.P***** ebenfalls nicht indiziert, sodaß eine derartige Erregung im Sinne eines Milderungsgrundes des § 34 Z 8 StGB vom Erstgericht zutreffend nicht angenommen worden ist.
Abgesehen von der Zubilligung des Milderungsgrundes des § 34 Z 2 StGB bietet sich im Rahmen der Berufungsentscheidung kein Anlaß für eine gegenüber dem erstgerichtlichen Urteil veränderte Bewertung des Charakters und des psychischen Zustandes des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat, noch auch hinsichtlich des Tatmotivs.
Auf der Basis der vom Geschworenengericht festgestellten Strafzumessungsgründe und des nun ergänzend festgestellten Milderungsgrundes ergibt sich, daß die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht erforderlich ist. Der personalen Täterschuld und dem - sehr hohen - Unwert der verschuldeten Tat ist vielmehr das bereits in erster Instanz gefundene Strafmaß angemessen.
Beiden Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
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