OGH 15Os77/93

OGH15Os77/9319.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Slobodan D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 29.September 1992, GZ 32 Vr 741/92-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, und des Verteidigers Dr.Moringer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Slobodan D***** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (1.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (2.) sowie des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG (3.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in H***** am 5.April 1992

(zu 1.) Milosavka und Branislav V***** durch mehrere gezielte Schüsse aus seiner Pistole vorsätzlich getötet,

(zu 2.) Nedeljka D***** dadurch, daß er unter Vorhalt seiner Pistole äußerte, er habe soeben ihre Eltern umgebracht und nun seien sie, ihr Kind und ihr Bruder an der Reihe, mithin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zum Mitfahren in seinem PKW und Verbleiben bei ihm über mehrere Stunden, genötigt sowie

(zu 3.) wenn auch nur fahrlässig eine Pistole, Marke M 57 (SFRE), Kaliber 7,62, Nr C-18620, mithin eine Faustfeuerwaffe unbefugt besessen.

Die Geschworenen hatten die auf die Verbrechen des Mordes und der schweren Nötigung sowie das Vergehen nach dem Waffengesetz gerichteten Hauptfragen 1, 3 und 4 jeweils einstimmig bejaht und die zur Hauptfrage 1 gestellte Eventualfrage 2 nach dem Verbrechen des Totschlages demnach folgerichtig unbeantwortet gelassen. Weitere Fragen waren den Laienrichtern nicht gestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch wegen Mordes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 6, 8 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit der Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich der Angeklagte gegen zwei Zwischenerkenntnisse des Schwurgerichtshofes:

Während seiner Vernehmung hatte sein Verteidiger beantragt, dem Angeklagten Gelegenheit zur eigenen Darstellung seiner Verantwortung zu geben und während der Befragung vom Vorhalt der Lichtbilder vom Ortsaugenschein und der Niederschrift über die Vernehmung im Vorverfahren Abstand zu nehmen (S 61/II).

Diesen Antrag wies der Schwurgerichtshof ab, ohne daß allerdings die Gründe für diese Entscheidung im Protokoll ersichtlich gemacht worden sind (§ 238 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer erachtet sich durch dieses Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten verkürzt, weil er in seinem Recht auf zusammenhängende Verantwortung im Sinn des § 245 Abs. 1 StPO beeinträchtigt worden sei; dies jedoch zu Unrecht.

Das Recht, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzuhalten, steht dem Angeklagten nur zu Beginn seiner Vernehmung zu (§ 245 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Vorliegend wurde der Angeklagte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 23/II) über dieses Recht belehrt, er hat aber hievon nicht Gebrauch gemacht, sondern teils auf Fragen des Vorsitzenden, des Staatsanwalts und des Verteidigers geantwortet, teils aus eigenem den Sachverhalt nach seiner Version geschildert. Erst nach mehr als fünfeinhalb Stunden Verhandlungsdauer stellte der Verteidiger den in Rede stehenden Antrag; in diesem Verfahrensstadium war die Vernehmung des Angeklagten aber schon so weit fortgeschritten, daß für eine von ihm der Anklage entgegenzustellende zusammenhängende Erklärung des Sachverhalts im Sinne des § 245 Abs. 1 zweiter Satz StPO kein Raum mehr war.

Damit geht aber auch der weitere Einwand fehl, der Angeklagte sei durch die - seinem Antrag zuwider - erfolgte Demonstrierung der Lichtbilder und sonstigen Aufnahmen vom Ortsaugenschein sowie durch die Verlesung des gesamten Protokolls ON 8 in seinem Recht, eine zusammenhängende Darstellung des Geschehensablaufes zu geben, beeinträchtigt worden; denn der Angeklagte hat, wie gesagt, von diesem Recht im Sinne des § 245 Abs. 1 zweiter Satz StPO nicht Gebrauch gemacht. Inwiefern aber sonst durch die gerügte Vorgangsweise des Gerichtshofes Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt worden sein könnten, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Da der Angeklagte die Möglichkeit hatte, sich sowohl zu seinen früheren Angaben als auch zu den Lichtbildern zu äußern, kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen- von einer Verletzung des Gebotes des fair trial keine Rede sein.

Nachdem der psychiatrische Sachverständige Dr.Sch*****r in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattet und eine Vielzahl von Fragen der Parteien beantwortet hatte, beantragte der Verteidiger die Einholung eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen für Psychologie und/oder Psychiatrie zum Beweis dafür, daß sich der Angeklagte bei Begehung der Tathandlungen, die Gegenstand der Anklageschrift sind, in einer heftigen Gemütsbewegung befand (S 112/II).

Diesen Beweisantrag wies der Schwurgerichtshof mit der Begründung ab, daß der Sachverständige sein Gutachten erörtert und der Verteidiger die Möglichkeit gehabt habe, die ihm erforderlich scheinenden Fragen zu stellen; im übrigen sei das Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei; ob der Angeklagte die Tat in einer heftigen Gemütsbewegung begangen habe, sei eine Rechtsfrage (S 115 f/II).

Auch durch die Abweisung dieses Antrages wurden keine Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.

Die Voraussetzungen für die Einholung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen für Psychologie und/oder Psychiatrie lagen nicht vor. Denn die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ist im Gesetz nur dann vorgesehen, wenn die Begutachtung schwierig (§ 118 Abs. 2 StPO) oder wenn das Gutachten dunkel, unbestimmt oder widersprüchlich ist und sich diese Mängel nicht durch eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen beseitigen lassen (§ 126 Abs. 1 StPO).

Schwierig ist die Begutachtung, wenn der Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten Sachfragen gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag und sich die Möglichkeit einer Beantwortung durch einen anderen Sachverständigen nicht von vornherein ausschließen läßt (Mayerhofer-Rieder, StPO3 E 68 zu § 118). Daß die Begutachtung im gegenständlichen Fall schwierig in der eben wiedergegebenen Bedeutung ist, hat der Beschwerdeführer im Beweisantrag nicht behauptet. Es wurde aber auch nicht aufgezeigt, inwiefern das Gutachten des Sachverständigen dunkel, unbestimmt oder widersprüchlich ist. Demnach war das Erstgericht nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie und/oder Psychiatrie beizuziehen, weshalb der Angeklagte durch die Nichtdurchführung des von ihm begehrten Sachverständigenbeweises nicht in seinen Verteidigungsrechten verkürzt wurde.

Nur der Vollständigkeit halber sei zum weiteren, die Frage des "protrahierten Affektes" betreffenden Beschwerdevorbringen in der Verfahrens- und in der Tatsachenrüge darauf verwiesen, daß sich der Sachverständige Dr.Sch***** mit dieser Problematik ausdrücklich und eingehend auseinandergesetzt hat (S 108 f/II). Nach der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde zitierten Entscheidung EvBl 1987/13 setzt die Beurteilung der Tat als Totschlag in jedem Fall primär die Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt; insoweit ist jedoch zwischen einem solchen "protrahierten Affekt", bei dem es zu einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam im Zeitlupentempo kommt, einerseits und einer spontanen Affektauslösung aus einem möglicherweise mehr zufälligen Anlaß am Ende einer gleichfalls als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation andererseits rechtserheblich zu unterscheiden. Darnach kann aber nur allenfalls der beschriebene zweite Fall als eine zur Tat hinreißende heftige Gemütsbewegung beurteilt werden; die rationale Steuerung der Entladung entspricht hingegen nicht der Begehung der Tat in einem (spontanen) Affektsturm. Nichts anderes hat aber sinngemäß auch der Sachverständige Dr.Sch***** in seinem Gutachten ausgeführt. Im übrigen ist es nicht Sache des Sachverständigen, sondern Aufgabe der Rechtsbelehrung (siehe dort insbesondere S 174 f/II), die rechtlichen Voraussetzungen einer heftigen Gemütsbewegung im Sinn des § 76 StGB darzulegen.

Eine Verletzung der Vorschrift über die Fragestellung (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß nach dem Verbrechen des Totschlags eine Eventualfrage statt einer Zusatzfrage gestellt worden sei; da sich der Totschlag vom Mord nämlich nur durch das zusätzliche Schuldelement der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung unterscheide, alle Tatbestandsmerkmale des Mordes aber mitverwirklicht seien, hätten die Geschworenen nach der - so gesehen sachgerechten - Bejahung der Hauptfrage gar keine Möglichkeit gehabt, sich mit der Eventualfrage zu befassen. Zumindest aber wäre die Eventualfrage vor der Hauptfrage zu stellen gewesen.

Auch hierin ist die Beschwerde nicht im Recht. Totschlag ist gegenüber Mord das spezielle Delikt, weil er im Vergleich zum Mord ein zusätzliches (privilegierendes) Begriffsmerkmal aufweist; es handelt sich mithin um einen eigenständigen Deliktstyp (Leukauf-Steininger Komm3 § 76 RN 2), woraus sich die Fragestellung mittels Eventualfrage (§ 314 StPO) zwingend ergibt (Mayerhofer-Rieder, StPO3 E 10 zu § 314). Wenn - wie hier - eine Beurteilung der Tat als Totschlag indiziert ist, so muß den Laienrichtern neben der anklagekonformen Hauptfrage nach Mord die Möglichkeit der geänderten rechtlichen Beurteilung als Totschlag mittels einer darauf abzielenden Eventualfrage gegeben werden. Die ihnen gebotene Alternative wird durch die Schlußvorträge und durch die Rechtsbelehrung bekanntgemacht und ist auch aus dem Fragenschema deutlich sichtbar. Die Belehrung, daß die Eventualfrage nur bei Verneinung der Hauptfrage zu beantworten ist, verhindert eine widersprüchliche Bejahung beider Fragen, keineswegs aber die Befassung der Geschworenen mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Totschlags, wird doch über Haupt- und Eventualfrage gleichzeitig beraten und entschieden. Es bedarf daher nicht der Stellung der Eventualfrage vor der Hauptfrage. Die vom Beschwerdeführer als Beleg dieses Verlangens zitierte Lehrmeinung Bertels wird übrigens von diesem ersichtlich nicht mehr aufrecht erhalten, weil sie in der dritten Auflage seines Lehrbuchs (siehe Rz 572) nicht mehr aufscheint. Eine Zusatzfrage hinwieder käme nur in Betracht, wenn Totschlag kein eigener Deliktstyp wäre, sondern die heftige Gemütsbewegung einen strafsatzändernden (mildernden) Umstand des Verbrechens des Mordes darstellen würde (§ 316 StPO), was indes nicht zutrifft.

Die Rechtsbelehrung bekämpft der Angeklagte mit der Instruktionsrüge (Z 8); sie sei unrichtig, weil sie einerseits den Eindruck erwecke, die Anwendbarkeit des § 76 StGB setze den völligen Verlust der Selbstkontrolle voraus, und andererseits verschweige, daß eine heftige Gemütsbewegung auch dann angenommen werden könne, wenn sie auf einem Irrtum des Täters (hier über die Rolle seiner Schwiegereltern beim Scheitern seiner Ehe) zurückzuführen sei.

Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Denn die den ersten Beschwerdeeinwand betreffende Formulierung der Rechtsbelehrung:

"Darum ist die heftige Reaktion auf eine provokante Verletzung der natürlichen Selbstachtung des Partners oder auf die Zerstörung seiner Hoffnungen sittlich verständlich. Die Eifersucht, Selbstgeltung oder Bindung des zurückgewiesenen Partners an den anderen verläßt den Rahmen des § 76 StGB, wenn sie übersteigert (krankhaft) ist, sodaß ein anderer Mensch von der Art des Täters bei gleichem Anlaß und bei gleicher Vorgeschichte mit diesem Schicksal ohne völligen Verlust der Selbstkontrolle fertig geworden wäre" (S 174 f/II) besagt keineswegs, daß überlegtes Handeln mit einer heftigen Gemütsbewegung unvereinbar sei. Der erwähnte Verlust der Selbstkontrolle bezieht sich vielmehr - für die Geschworenen eindeutig erkennbar - nur auf die Unfähigkeit, den Tötungswunsch zu hemmen. Dies ist aber tatsächlich für den Affektsturm, der den Totschlag charakterisiert, typisch.

Was hingegen den zweiten Einwand betrifft, so schließt die Formulierung der Rechtsbelehrung, wann die tatbestandsmäßige Gemütsbewegung "allgemein begreiflich" ist, nämlich daß auch der Durchschnittsmensch unter den besonderen Umständen des Einzelfalls in eine solche Gemütsverfassung geraten könnte (S 174/II), einen Irrtum des Täters als Ursache für die Annahme einer heftigen Gemütsbewegung nicht aus.

Letztlich scheitert aber auch die Tatsachenrüge (Z 10 a). Denn weder die Bezugnahme auf die (eine spezielle, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation betreffende) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.Dezember 1991, 16 Os 64/91 = EvBl 1992/170, noch das weitere Beschwerdevorbringen zum relevierten Nichtigkeitsgrund, mit dem ins Treffen geführt wird, daß der Beschwerdeführer die Tötung seiner Schwiegereltern in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung begangen habe, erweisen sich als geeignet, auf Grund der Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend "das Zusammentreffen des Verbrechens des Mordes bei zwei Opfern mit dem Verbrechen der schweren Nötigung und dem Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG", als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, den Umstand, daß der Angeklagte sich selbst gestellt hat, obwohl er hätte fliehen können, und das teilweise abgelegte Geständnis.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe, wobei er für sich als weiteren Milderungsgrund die vom Sachverständigen Dr.Sch***** konstatierte beschränkte Schuldfähigkeit in Anspruch nimmt. Dem ist zu entgegnen, daß der genannte Sachverständige in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten von einer beschränkten Schuldfähigkeit des Berufungswerbers nicht gesprochen hat, wohl aber davon, daß dieser sich in einer psychischen Belastungssituation bzw in einem stark affektiv gedämmten psychischen Ausnahmezustand befunden hat.

Selbst wenn man dem Angeklagten damit den Milderungsgrund des § 34 Z 1 StGB zugute halten will, vermag dies seine Strafzumessungsschuld im allgemeinen und den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlungen im besonderen nicht wesentlich zu mildern. Demnach erweist sich die vom Geschworenengericht ausgesprochene lebenslange Freiheitsstrafe - vergleichende Hinweise auf die Rechts- und Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland sind bei Begehung strafbarer Handlungen eines jugoslawischen Staatsbürgers in Österreich unbeachtlich - durchaus als tätergerecht und schuldangemessen, sodaß auch dem Berufungsbegehren keine Berechtigung zukommt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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