OGH 4Ob51/74; 4Ob71/75; 4Ob42/80; 4Ob15/81; 4Ob176/82; 14Ob68/86; 14ObA25/87; 14ObA31/87; 9ObA103/87; 9ObA204/87; 9ObA163/88; 9ObA176/88; 9ObA196/88; 9ObA298/89; 9ObA4/90; 9ObA77/90; 9ObA177/90; 9ObA256/90; 9ObA57/92; 9ObA193/94; 8ObA224/98v; 9ObA19/00k; 8ObA41/02s; 9ObA96/05s; 9ObA14/10i; 9ObA111/15m; 8ObA28/18b; 9ObA16/20y; 8ObA77/22i; 8ObA90/22a (RS0028609)

OGH4Ob51/74; 4Ob71/75; 4Ob42/80; 4Ob15/81; 4Ob176/82; 14Ob68/86; 14ObA25/87; 14ObA31/87; 9ObA103/87; 9ObA204/87; 9ObA163/88; 9ObA176/88; 9ObA196/88; 9ObA298/89; 9ObA4/90; 9ObA77/90; 9ObA177/90; 9ObA256/90; 9ObA57/92; 9ObA193/94; 8ObA224/98v; 9ObA19/00k; 8ObA41/02s; 9ObA96/05s; 9ObA14/10i; 9ObA111/15m; 8ObA28/18b; 9ObA16/20y; 8ObA77/22i; 8ObA90/22a27.6.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist dort von Bedeutung, wo Zweifel darüber bestehen, ob ein wichtiger Grund in jenen Fällen vorliegt, in denen das Gesetz nicht näher ausführt, was unter einem "wichtigen" Grund zu verstehen ist (zB § 1162 ABGB) oder in denen der Auflösungstatbestand so unbestimmt und so weit gefasst ist, dass er erst gegenüber geringfügigeren Ordnungswidrigkeiten und Interessenverletzungen abgegrenzt werden muss (zB § 27 Z 4 und 6 AngG "den Umständen nach erhebliche Zeit" oder "erhebliche Ehrverletzung").

Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Angestellte — vorzeitige Auflösung — Austritt — Ende — gesetzlicher Austrittsgrund — Auflösungsgrund — Zumutbarkeit — Zeitpunkt — Vertragsverletzung — Auslegung — Interpretation — Weiterbeschäftigung

 

Normen

ABGB §1162 IAa
ABGB §1162 IBa
AngG §26 I
AngG §27 A5
AngG §27 D

4 Ob 51/74OGH24.09.1974

Veröff: Arb 9255 = IndS 1975 4,955 = SozM IA/d,1106 = DRdA 1976,70 (Grillberger)

4 Ob 71/75OGH13.01.1976

Veröff: EvBl 1976/128 S 241 = Arb 9431 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler)

4 Ob 42/80OGH25.03.1980

Auch; Beisatz: Nur eine wesentliche Vertragsverletzung oder Gesetzesverletzung, die eine weitere Zusammenarbeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausschließt, berechtigt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (T1)

4 Ob 15/81OGH19.05.1981
4 Ob 176/82OGH14.12.1982

nur: Der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist dort von Bedeutung, wo Zweifel darüber bestehen, ob ein wichtiger Grund in jenen Fällen vorliegt, in denen das Gesetz nicht näher ausführt, was unter einem "wichtigen" Grund zu verstehen ist (zB § 1162 ABGB). (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit. (T3) <br/>Veröff: Arb 10210

14 Ob 68/86OGH13.05.1986

Beisatz: Diese Notwendigkeit der Abgrenzung trifft sowohl für den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit als auch der Verleitung zum Ungehorsam zu. (T4) <br/>Veröff: SZ 59/82

14 ObA 25/87OGH10.03.1987

Vgl; Beisatz: "Fortsetzung auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin" bedeutet nur, dass dem Arbeitgeber nicht der Ausspruch einer Kündigung zugemutet werden kann, sondern dass die vorzeitige Vertragsauflösung (Entlassung) als sofortige Abhilfe erforderlich ist; es bedeutet hingegen nicht, dass die jeweilige Dauer der (noch) zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit heranzuziehen wäre. (T5) <br/>Veröff; Arb 10614 = WBl 1987,195 = RdW 1987,237; siehe hiezu Andexlinger in RdW 1987,334

14 ObA 31/87OGH24.03.1987

Vgl auch; Beisatz: Jede Entlassung beruht weiters grundsätzlich auf der Überlegung, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar erscheint. (T6) <br/>Veröff: RdW 1988,19 = DRdA 1990/277 (Dirschmied)

9 ObA 103/87OGH18.11.1987

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Versuch, der Arbeitnehmer eine für sie nachteilige Vereinbarung zu unterschieben. (T7) <br/>Veröff: WBl 1988,161

9 ObA 204/87OGH10.02.1988

Vgl auch

9 ObA 163/88OGH31.08.1988

Auch; nur T2

9 ObA 176/88OGH31.08.1988

Vgl auch

9 ObA 196/88OGH28.09.1988

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 298/89OGH22.11.1989

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: (§ 48 ASGG) (T8)

9 ObA 4/90OGH17.01.1990

Auch; Beisatz: Die Unzumutbarkeit muss vom Dienstgeber als solche auch beachtet werden. Er darf kein Verhalten an den Tag gelegt haben, das erkennen lässt, dass er dem im übrigen tatbestandsmäßigen Verhalten des Dienstnehmers eine solche schwerwiegende Bedeutung nicht beimisst. Das Tatbestandsmerkmal muss zwar im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein. Das schließt aber nicht aus, dass sich das Verhalten des Dienstgebers, das mit der Unzumutbarkeit unvereinbar ist, auch nach der Entlassung ereignet haben kann. (T9)

9 ObA 77/90OGH25.04.1990

Vgl auch; Beis wie T8

9 ObA 177/90OGH12.09.1990

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Nichteinhaltung einer aus bloßer Gefälligkeit dem Arbeitgeber gegenüber abgegebenen Zusage berechtigt nicht zur Entlassung. (§ 48 ASGG). (T10)

9 ObA 256/90OGH10.10.1990

Vgl auch; Beisatz: Jede Entlassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (Hier: keine Unzumutbarkeit, wenn gleich nach dem Ausspruch der Entlassung - nach § 82 lit d und lit f GewO 1859 - der Arbeitgeber ein Anbot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages stellt). (§ 48 ASGG). (T11)

9 ObA 57/92OGH18.03.1992

Auch; nur T2; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T12)

9 ObA 193/94OGH28.10.1994

Auch; nur T2; Beis wie T8

8 ObA 224/98vOGH17.09.1998

vgl auch; Beisatz: Mag ein vertragswidrig in Anspruch genommener Zeitausgleich auch eine arbeitsvertragliche Ordnungswidrigkeit sein, so erreicht diese nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes. (T12) = nunmehr (T12a)<br/>Beisatz: Hier: Mangels Vorsatzes des Arbeitnehmers (im Sinne des § 146 StGB) ist der Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO und die damit verbundene Vertrauensunwürdigkeit nicht erfüllt. (T13)<br/>Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen T-Nummer "T12" auf "T12a" - August 2023.

9 ObA 19/00kOGH31.05.2000

Auch; nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: § 82 lit e GewO. (T14)

8 ObA 41/02sOGH29.08.2002

Auch; nur: Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. (T15)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 130 Vlbg GdBG. (T16)

9 ObA 96/05sOGH29.06.2005

Beisatz: Es muss also die vorzeitige Vertragsauflösung als sofortige Abhilfe erforderlich sein. (T17)

9 ObA 14/10iOGH24.03.2010

Auch; nur T15

9 ObA 111/15mOGH26.07.2016

Auch; Beis wie T12

8 ObA 28/18bOGH25.06.2018

Auch

9 ObA 16/20yOGH29.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Austritt nach dem HbG: Die dauerhafte Übernahme von Vertretungskosten wegen einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung führt zu einer ebenfalls dauerhaften Verminderung des dem Hausbesorger letztendlich zur Verfügung stehenden Entgelts, sodass eine solche Zumutbarkeit – wenn überhaupt – nur in einem sehr geringen Rahmen in Betracht kommen kann. (T18)

8 ObA 77/22iOGH25.01.2023

Beisatz: Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T20)

8 ObA 90/22aOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19740924_OGH0002_0040OB00051_7400000_001

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