OGH 9ObA196/88

OGH9ObA196/8828.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Hermann Peter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angela S***, Angestellte, Graz, Andritzer Reichstraße 76 (auch Wien 23., Anton Baumgartnerstraße 44), vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Firma I***-Studienreisen Reisebüro Gesellschaft mbH, Graz, Friedrichgasse 6, vertreten durch Dr. Gerhard Rene Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 228.700,50 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 1988, GZ 7 Ra 23/88-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. Juni 1987, GZ 32 Ra 27/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.495,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 772,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Soweit die Revisionswerberin - mit einem Großteil ihrer zur Rechtsrüge erstatteten Ausführungen - die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft oder nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, erübrigt sich eine Stellungnahme. Die weitere Argumentation, die Klägerin sei eine Angestellte in leitender Funktion gewesen, die einen besonderen Vertrauensvorschuß genossen habe und an deren Verhalten daher besonders strenge Maßstäbe anzulegen seien, steht in auffallendem Widerspruch zu der von der Beklagten vertretenen Auffassung, die Klägerin hätte ungeachtet der ihr bekannten Nettopreiszusage des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber Christa P*** vor Buchung der von Frau P*** bestellten Reise rückfragen müssen und hätte einer anderen Kundin nicht einmal den bei der Beklagten durchaus üblichen 3 %igen Stammkundenrabatt nach eigenem Ermessen gewähren dürfen. Während im letzteren Fall der Klägerin im Hinblick auf die Feststellung, die Gewährung des 3 %igen Stammkundenrabattes sei im Ermessen der Angestellten der beklagten Partei gestanden, auch eine objektive Verletzung ihrer Pflichten (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 43) nicht vorzuwerfen wäre, könnte ihr im erstgenannten Fall lediglich angelastet werden, daß sie sich nicht vergewisserte, ob der Geschäftsführer der Beklagten mit seiner Zusage nicht nur eine von Christa P*** persönlich absolvierte Reise gemeint hatte. Zieht man in Betracht, daß Christa P*** der Beklagten wiederholt Kunden zugeführt hatte und der Geschäftsführer der Beklagten im Zeitpunkt der Buchung nicht erreichbar war, dann ist der Klägerin allenfalls leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn sie auf Ersuchen von Christa P***, die keinen Urlaub erhielt und daher nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, selbst mit ihrem Freund fahren konnte, die Reise für ihren Freund und dessen Bekannten buchte, ohne beim Beklagten rückzufragen. Wenn man dieses Verhalten der Klägerin überhaupt als pflichtwidrig qualifiziert und ihr nicht zubilligt, sie habe begründeterweise die Einwilligung der Beklagten annehmen können (vgl. Kuderna aaO 44), so reicht es bei Anlegung eines objektiven Maßstabes jedenfalls nicht aus, das Vertrauen des Arbeitgebers derart zu erschüttern, daß ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könnte (vgl. Martinek-Schwarz AngG6604 f). Auch den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit - Untreue scheidet schon mangels Vorsatzes aus - hat die Klägerin daher, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, nicht verwirklicht. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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