OGH 1Ob8/74; 3Ob228/74; 1Ob6/75; 1Ob316/75; 6Ob634/76; 6Ob821/77; 6Ob632/79; 6Ob556/80; 6Ob721/80; 4Ob592/81; 1Ob11/82; 7Ob558/84; 1Ob726/85; 7Ob532/86; 6Ob522/88; 8Ob689/88; 1Ob547/90; 2Ob593/90 (RS0007784)

OGH1Ob8/74; 3Ob228/74; 1Ob6/75; 1Ob316/75; 6Ob634/76; 6Ob821/77; 6Ob632/79; 6Ob556/80; 6Ob721/80; 4Ob592/81; 1Ob11/82; 7Ob558/84; 1Ob726/85; 7Ob532/86; 6Ob522/88; 8Ob689/88; 1Ob547/90; 2Ob593/9016.5.2023

Rechtssatz

Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist - ebenso wie ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben - auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens aufgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Inventierung des Nachlasses nur verlangen, um eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils zu haben.

Normen

ABGB §784
ABGB §800
ABGB §801
ABGB §804
AußStrG §97 A1

1 Ob 8/74OGH13.02.1974

Veröff: SZ 47/12

3 Ob 228/74OGH17.12.1974
1 Ob 6/75OGH05.02.1975

nur: Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens aufgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. (T1)

1 Ob 316/75OGH19.12.1975

nur T1

6 Ob 634/76OGH02.12.1976

Auch; Beisatz: Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben nicht bindend. (T2) Veröff: SZ 49/149

6 Ob 821/77OGH19.01.1978

nur: Der Pflichteilsberechtigte kann die Inventierung des Nachlasses nur verlangen, um eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils zu haben. (T3)

6 Ob 632/79OGH27.06.1979

Auch; Veröff: EFSlg 35122

6 Ob 556/80OGH23.04.1980

Auch; nur T3

6 Ob 721/80OGH01.10.1980

nur T3

4 Ob 592/81OGH01.12.1981

nur T1; Beisatz: Es bindet nicht die Steuerbehörde. (T4)

1 Ob 11/82OGH21.04.1982

Auch; nur T1

7 Ob 558/84OGH10.05.1984

Beis wie T2

1 Ob 726/85OGH15.01.1986

Auch; Veröff: SZ 59/9 = NZ 1986,210 (Czermak)

7 Ob 532/86OGH10.07.1986

Auch; nur T1; Veröff: RZ 1986/67 S 246 = NZ 1987,128

6 Ob 522/88OGH03.03.1988

Auch; nur T1

8 Ob 689/88OGH15.12.1988

Auch; nur T3; Veröff: RZ 1989/46,120

1 Ob 547/90OGH02.05.1990

nur T1; nur: Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist - ebenso wie ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben - auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. (T5)

2 Ob 593/90OGH05.09.1990

nur T1

8 Ob 644/91OGH10.09.1992

nur T1; nur T5

3 Ob 514/93OGH12.05.1993
2 Ob 552/94OGH30.10.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eidesstättiges Vermögensbekenntnis. (T6)

7 Ob 1684/95OGH18.10.1995

Auch; nur T5

4 Ob 539/95OGH11.07.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/126

10 Ob 184/97zOGH08.07.1997

nur T1

1 Ob 280/97aOGH25.11.1997

Beisatz: Der Inhalt des Inventars ist nur für das Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung, vor allem aber nicht für den Fortgang und das Ergebnis eines vom Noterben geführten Pflichtteilsprozesses. (T7)

1 Ob 48/99mOGH22.10.1999

nur: Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens aufgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. (T8)

6 Ob 184/99yOGH11.11.1999

Vgl aber; Beisatz: Damit wird nur auf die fehlende konstitutive Wirkung Bezug genommen. Dies geht deutlich aus vielen vor allem in jüngerer Zeit ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen hervor, wonach der Inventarserrichtung neben der schon erwähnten Funktion einer Sachverhaltsgrundlage für eine einvernehmliche Einigung auch Beweissicherungsfunktion zukommt. (T9)<br/>Veröff: SZ 72/174

2 Ob 192/98vOGH20.01.2000

Vgl auch; Beis wie T7

6 Ob 33/01yOGH22.02.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

7 Ob 71/01vOGH18.04.2001

Auch

6 Ob 73/03hOGH21.05.2003

Auch; nur T3; Beisatz: Für die Berechnung des Pflichtteils ist das Inventar allerdings nicht bindend. (T10)

3 Ob 272/07gOGH27.02.2008

Auch; Beis wie T7

7 Ob 220/08sOGH18.03.2009

Auch; nur T8; Beis wie T2; Beis wie T10

1 Ob 190/10pOGH23.11.2010

Auch; Beis wie T10

9 Ob 20/12zOGH29.05.2012

Vgl auch; nur ähnlich T8

8 Ob 115/11mOGH30.05.2012

nur T8

1 Ob 67/12bOGH22.06.2012

Auch; Beis wie T10

6 Ob 205/12hOGH16.11.2012

nur T5

7 Ob 158/13fOGH13.11.2013

Auch; Beisatz: Das Inventar hat auf eine vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage keinen Einfluss. Sie dient ihm als Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils. (T11)

5 Ob 167/14sOGH18.11.2014

Auch

5 Ob 40/15sOGH24.02.2015

Auch

2 Ob 224/21mOGH26.04.2022

Vgl

2 Ob 59/23zOGH16.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19740213_OGH0002_0010OB00008_7400000_002