Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
§ 800
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.
Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
§ 800
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.