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§ 801 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung

§ 801

Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht.