Rechtssatz
Bloßes Stillschweigen kann unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen. Entscheidend ist, dass der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann.
7 Ob 14/74 | OGH | 07.02.1974 |
Veröff: ImmZ 1975,73 = MietSlg 26053 |
7 Ob 603/84 | OGH | 30.08.1984 |
nur: Entscheidend ist, dass der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann. (T1) |
9 ObA 187/93 | OGH | 11.08.1993 |
Auch; nur: Bloßes Stillschweigen kann unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen. (T2)<br/>Beisatz: Als Zustimmung ist bloßes Schweigen aber ausnahmsweise dann zu werten, wenn wegen einer Sonderrechtsbeziehung eine Pflicht zum Widerspruch besteht. (T3) |
5 Ob 337/98i | OGH | 12.01.1999 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Es ist dabei besondere Vorsicht geboten (EvBl 1997/147; WoBl 1997, 245/99 ua). (T4) |
10 Ob 99/02k | OGH | 22.10.2002 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine Verpflichtung aus einem Stillschweigen kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Geschäftspartner, der eine solche Verpflichtung des anderen Geschäftspartners in Anspruch nimmt, nach den besonderen Umständen des Falles nach Treu und Glauben selbst an erster Stelle zum Reden verpflichtet gewesen wäre (HS 3101). (T5) |
3 Ob 248/04y | OGH | 31.03.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Bloßes Schweigen löst keine Zustimmungsfiktion aus. (T6) |
8 Ob 95/15a | OGH | 29.09.2015 |
Beisatz: Diese Beurteilung hängt typisch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19740207_OGH0002_0070OB00014_7400000_002
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