European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00095.15A.0929.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.994,04 EUR (darin enthalten 332,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Streitteilen behängt ***** im Zusammenhang mit einer Kläranlage ein Rechtsstreit über restlich 169.706,86 EUR.
Dem hier vorliegenden Verfahren liegt die Lieferung einer Fällmittel‑Dosieranlage durch die Klägerin zugrunde. Dem Vertragsabschluss gingen Gespräche zwischen dem Mitarbeiter der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten voraus. Der Mitarbeiter der Klägerin erklärte, dass dieser neue Geschäftsfall mit dem Verfahren vor dem Landesgericht ***** nicht in Verbindung gebracht werden solle, um einen Neustart zwischen den Streitteilen zu ermöglichen. Der Geschäftsführer der Beklagten verstand dies richtig dahin, dass für den Neustart auf eine Gegenverrechnung aus dem Parallelverfahren verzichtet werden solle.
Am 14. 4. 2014 nahm die Beklagte schriftlich die Bestellung vor, und zwar „gemäß dem Angebot vom 7. 4. 2014 und wie telefonisch besprochen“. Am 23. 4. 2014 übersandte die Klägerin der Beklagten die Auftragsbestätigung, worauf keine Reaktion der Beklagten erfolgte. Am 11. 9. 2014 stellte die Klägerin die Rechnung über den Klagsbetrag aus. Die Klagsforderung ist unstrittig.
Mit Schreiben vom 13. 10. 2014 erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klagsforderung mit den Verzugszinsen aus der Forderung des Parallelverfahrens.
Die Klägerin begehrte den Klagsbetrag. Sie habe sich bereit erklärt, die Anlage an die Beklagte zu liefern, wenn der Rechnungsbetrag unabhängig vom Parallelverfahren ohne Aufrechnung bezahlt werde. Nachdem dies von der Beklagten zugesichert worden sei, sei das Angebot und in der Folge die Auftragsbestätigung an die Beklagte übermittelt worden. Die Lieferung sei im Vertrauen auf die Zahlung erfolgt.
Die Beklagte entgegnete, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung getilgt sei. Die Aufrechnung sei mit Schreiben vom 13. 10. 2014 erfolgt, und zwar mit der Verzugszinsenforderung der hier Beklagten aus dem Klagebegehren, das dem Parallelverfahren vor dem Landesgericht ***** zugrunde liege. Hilfsweise werde auch eine prozessuale Aufrechnungseinrede erhoben. Die Aufrechnung sei wirksam; ein Aufrechnungsausschluss sei nicht vereinbart worden.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 48.238,03 EUR als zu Recht bestehend fest und wies die Aufrechnungseinrede der Beklagten ab. Davon ausgehend verurteilte es die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart worden, dass bei einem Neustart der Geschäftsbeziehung keine Gegenverrechnung mit alten Verbindlichkeiten erfolge. Auf diese Weise sei mündlich ein Aufrechnungsausschluss vereinbart worden. Die Klagsforderung bestehe daher zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Berufungsgericht sehe keine Worte oder Zeichen als erwiesen an, mit denen der Geschäftsführer der Beklagten in das Ansinnen des Mitarbeiters der Klägerin betreffend den Aufrechnungsausschluss ausdrücklich eingewilligt habe. Entscheidungswesentlich sei daher, ob dem Stillschweigen des Geschäftsführers des Beklagten auf das Ansinnen des Mitarbeiters der Klägerin ausnahmsweise die Bedeutung einer Zustimmung zukomme. Dem Geschäftsführer der Beklagten wäre es sehr leicht möglich gewesen, auf die von ihm richtig verstandene Erwartungshaltung des Vertragspartners eine klärende Antwort zu geben. In dieser Situation sei ausnahmsweise eine Redepflicht der Beklagten anzunehmen und dementsprechend von einer (konkludenten) Zustimmung auszugehen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 182/11b eine Redepflicht nach Treu und Glauben auch aus der Erwägung verneint habe, dass sich die dortige Beklagte darauf gar nicht berufen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, die auf eine Abweisung des Klagebegehrens abzielt.
Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen oder dieser nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1.1 Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss im Rechtsmittel eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt werden. Im Fall der Anwendung bereits vorhandener Rechtsprechungsgrundsätze auf einen konkreten Sachverhalt können nur grobe Subsumtionsfehler der Vorinstanzen eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigen (8 Ob 51/12a).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1.2 Die vom Berufungsgericht für die Zulässigerklärung der Revision herangezogene Begründung erweist sich als nicht stichhaltig. Richtig ist, dass in der Entscheidung 3 Ob 182/11b im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die ausnahmsweise Annahme einer konkludenten Zustimmung bei Schweigen in einem Halbsatz darauf hingewiesen wird, dass sich die dortige Beklagte auf eine Redepflicht gar nicht berufen habe. Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigenständige (Hilfs‑)Begründung, mit der eine gesonderte Voraussetzung für die Bejahung einer Redepflicht ausgedrückt werden soll. Vielmehr ist dieser Hinweis nur als Verstärkung der Einzelfallbegründung zu sehen.
Im Anlassfall hat die Klägerin vorgebracht, sich gegenüber der Beklagten zur Lieferung bereit erklärt zu haben, wenn der Rechnungsbetrag unabhängig vom Parallelverfahren ohne Aufrechnung bezahlt werde, was zugesichert worden sei. Die Lieferung sei im Vertrauen auf die Zahlung erfolgt. Von diesem Vorbringen ist auch die konkludente Vereinbarung eines Aufrechnungsausschlusses erfasst. Maßgebend ist jedoch, dass sich die Beurteilung des Berufungsgerichts aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten lässt. Die Bejahung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände ausnahmsweise auch ein Schweigen (hier der Beklagten) die Annahme einer konkludenten Zustimmung rechtfertigt, hält sich jedenfalls im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes (vgl RIS‑Justiz RS0040318).
2.1 Im Anlassfall ist zu klären, ob die Parteien eine Aufrechnung der Beklagten aus einem früheren Geschäftsfall, zu dem ein gesonderter Rechtsstreit anhängig ist, ausgeschlossen haben. Das Erstgericht ist unmissverständlich von der Vereinbarung eines solchen Aufrechnungsausschlusses ausgegangen. Auf Tatsachenebene ist dazu geklärt, dass der Mitarbeiter der Klägerin den Ausschluss einer Gegenverrechnung vom Geschäftsführer der Beklagten verlangte und der Geschäftsführer der Beklagten dies richtig in diesem Sinn verstanden hat.
Die Ausführungen des Erstgerichts über die Vereinbarung eines mündlichen Aufrechnungsausschlusses ordnete das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung zu und legte (ohne Vornahme einer Beweiswiederholung) weiters dar, dass es keine Worte oder Zeichen als erwiesen ansehe, mit denen der Geschäftsführer der Beklagten in das Ansinnen des Mitarbeiters der Klägerin ausdrücklich eingewilligt habe. Die Feststellung des Erstgerichts, der Geschäftsführer der Beklagten habe die Meinung des Mitarbeiters der Klägerin geteilt, sei kryptisch, weil man eine Meinung auch teilen könne, ohne dies (die Zustimmung) zu äußern. Insofern erfordere die Beweisrüge keine inhaltliche Erledigung.
2.2 Richtig ist, dass eine Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden muss. Insofern ist die Feststellung eines bestimmten Gesprächsinhalts oder eines konkreten Erklärungsverhaltens erforderlich. Ebenso richtig ist, dass es sich bei der Schlussfolgerung des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung, es sei vereinbart worden, keine Gegenverrechnung durchzuführen, nicht um eine dislozierte Feststellung handelt.
Das Erstgericht hat im gegebenen Zusammenhang jedoch auch festgestellt, dass „im dargestellten Sinn“ ein Konsens gefunden worden sei. Aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts geht dazu klar hervor, dass es der Aussage des Mitarbeiters der Klägerin gefolgt ist, wonach die Gesprächspartner über den Ausschluss der Gegenverrechnung „übereingekommen“ seien und dies dementsprechend zwischen beiden Gesprächspartnern „geklärt“ gewesen sei. Aus diesem Tatsachensubstrat kann ohne weiteres eine Zustimmungserklärung der Beklagten zum „Vorschlag“ des Mitarbeiters der Klägerin, auf eine Aufrechnung zu verzichten, abgeleitet werden.
3.1 Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten in dieser Hinsicht nicht erledigt hat, bleibt im Anlassfall allerdings ohne Relevanz.
Richtig ist, dass Schweigen allein grundsätzlich keinen (zustimmenden) Erklärungswert hat (RIS‑Justiz RS0014124; RS0047273). Stillschweigen bedeutet aber dort eine (konkludente) Zustimmung, wo Gesetz, Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Pflicht zum Handeln auferlegen (RIS‑Justiz RS0014122), oder wo der Schweigende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen (RIS‑Justiz RS0013958). Schließlich kann Schweigen auch dann als Zustimmung zu werten sein, wenn der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beimessen kann (RIS‑Justiz RS0014126; 3 Ob 182/11b). Diese Beurteilung hängt typisch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 108/03f).
3.2 Im Anlassfall hat der Geschäftsführer der Beklagten das Verlangen des Mitarbeiters der Klägerin, den neuen Geschäftsfall nicht mit dem anhängigen Rechtsstreit in Verbindung zu bringen, um geschäftlich einen Neustart zu ermöglichen, richtig dahin verstanden, dass keine Gegenverrechnung stattfinden soll. Dem Geschäftsführer der Beklagten musste daher klar sein, dass der Ausschluss der Aufrechnung für die Klägerin eine wichtige Bedingung für den Vertragsabschluss war. In dieser Situation konnte die Klägerin mit einer ausdrücklichen verneinenden Reaktion des Geschäftsführers der Beklagten rechnen, sodass insofern eine Redepflicht bestand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es für den Geschäftsführer der Beklagten leicht möglich gewesen wäre, auf die von ihm richtig verstandene Erwartungshaltung des anderen Vertragspartners eine klärende Antwort zu geben, und die Klägerin aufgrund der Bestellung unter Hinweis auf die Gespräche als redliche Erklärungsempfängerin das passive Verhalten der Beklagten objektiv als Zustimmung hätte verstehen können, erweist sich demnach als nicht korrekturbedürftig.
4. Insgesamt gelingt es der Beklagten nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Revision beantragt und darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig sei.
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