OGH 3Ob248/04y

OGH3Ob248/04y31.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand R. Graf, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Dr. Gerhard E*****, vertreten durch Mag. Ulrike Nittmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Peter P*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 148.979,31 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2004, GZ 15 R 248/03f-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Vorausetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Bank räumte einer Bauträger GmbH ein auf einer Liegenschaft hypothekarisch sichergestelltes Darlehen ein und beauftragte ihren Nebenintervenienten (NI) mit dem sukzessiven Abverkauf der auf der Liegenschaft errichteten Eigentumswohnungen. Dazu erhielt der NI von der klagenden Partei am 27. August 1997 eine Generallöschungserklärung mit der Treuhandauflage ausgestellt, davon nur nach Abstimmung mit der klagenden Partei und gegen Überweisung der Gesamtkauferlöse Gebrauch zu machen. Im Besonderen galt: Weiters gilt als vereinbart, dass hinsichtlich des Verkaufes von Wohnungen von dieser Urkunde erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn der gesamte Verkaufserlös der jeweiligen Wohnung auf das bei unserer Filiale geführte Konto ..., lautend auf ... [Bauträger GmbH] überwiesen wird. Bei einer Eigentumswohnung wurde der beklagte Notar von den Kaufvertragsparteien (Bauträger GmbH als Verkäuferin und ein näher genannter Käufer) mit der Vertragserrichtung, Lastenfreistellung und grundbücherlichen Durchführung beauftragt. Er errichtete auch einen derartigen Kaufvertrag, ließ jedoch nach Zurverfügungstellung der Löschungsquittung durch den NI das Pfandrecht der klagenden Partei teilweise löschen, ohne ihr den Kaufpreis auszuzahlen; diesen überwies er der Bauträger GmbH - die ihm wahrheitswidrig mitgeteilt hatte, dies geschehe in Absprache mit der klagenden Partei - über deren Weisung.

Rechtliche Beurteilung

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, können Treuhandverhältnisse nicht nur zugunsten des Treugebers, sondern auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) zu beurteilen (8 Ob 536/89 = SZ 62/30; 9 ObA 60/02t; RIS-Justiz RS0010462; Strasser in Rummel3, § 1002 ABGB Rz 42c); dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll (8 Ob 536/89). Von diesen Erwägungen abzugehen, besteht auch in Kenntnis der Rechtsmittelausführungen kein Anlass. Der Vorteil (Kaufpreiszahlung des Erwerbers der Eigentumswohnung) sollte der klagenden Partei gegen entsprechende Einschränkung ihres Pfandrechts zukommen. Der Beklagte war davon in Kenntnis und demnach der klagenden Partei zwar nicht als Treugeberin, wohl aber als Destinatarin zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er durch seine in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten rechtswidrig und fahrlässig, somit schuldhaft vorgenommenen Handlungen (in casu: teilweise Löschung des Pfandrechts - als absolutes Recht - der klagenden Partei ohne Überweisung des Kaufpreises an sie, sondern an die Bauträger GmbH, somit mangels vereinbarter teilweiser Tilgung des Darlehens der Pfandschuldnerin) einen Schaden zufügte.

Der Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist sehr weit gefasst und umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Verliert der Gläubiger die für seine Forderung bestellte Sicherheit, so entsteht sein damit verbundener Schaden bereits mit dem Verlust der Deckung und nicht erst in dem Zeitpunkt in dem endgültig feststeht, dass er die Forderung nicht mehr hereinbringt (1 Ob 55/95 = SZ 69/145 u.a.).

Die zweite Instanz verwarf die rechtfertigende Auffassung des Beklagten, die klagende Partei habe durch Schweigen auf sein nicht rekommandiertes Schreiben vom 21. Juni 2000 - den Zugang an die klagende Partei ließ die zweite Instanz offen - auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet, vor allem, weil eine Weisung der Bauträger GmbH als Verkäuferin der Eigentumswohnung allein nicht ausreichen habe können. Die sich dagegen wendenden Revisionsausführungen bringen wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung. Eine solche Willenserklärung der klagenden Partei blieb im Tatsachenbereich unbewiesen, rechtlich liegt bei Anwendung der Grundsätze des § 863 ABGB mit ihrem strengen Maßstab (bloßes Schweigen keine Zustimmungsfiktion; vgl. RIS-Justiz RS0014126, RS0047273) keine auffallende Fehlbeurteilung vor, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht. Es ist auf die ausführliche und zutreffende rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte