Rechtssatz
Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung ist gegeben
1.) wenn diese ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder
2.) wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten.
4 Ob 90/73 | OGH | 09.10.1973 |
Veröff: EvBl 1974/52 S 127 = Arb 9144 = IndS 1975 H3,945 = SozM IIIA,156 |
4 Ob 26/74 | OGH | 07.05.1974 |
Veröff: Arb 9207 = ZAS 1974,229 = SozM IC,868 |
4 Ob 54/75 | OGH | 18.11.1975 |
Veröff: Arb 9406 = SozM IIIA,165 |
4 Ob 4/76 | OGH | 17.02.1976 |
Beisatz: Zusätzliches Bewußtsein des Arbeitgebers, die Überstunden auch bezahlen zu müssen, ist nicht erforderlich. (T1) Veröff: Arb 9454 |
4 Ob 5/77 | OGH | 01.02.1977 |
Veröff: DRdA 1978,246 (Probst) |
9 ObA 332/89 | OGH | 06.12.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachtarbeitsstunden (T3) |
9 ObA 75/19y | OGH | 30.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Hinter jedem Zeitguthaben steht eine bereits geleistete Arbeitsstunde, die grundsätzlich auch entlohnungspflichtig ist. Denn es entspricht dem Grundkonzept des Arbeitsvertrags, dass die vom Arbeitnehmer erbrachte und vom Arbeitgeber entgegengenommene Leistung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, der Entgeltpflicht unterliegt. (T5)<br/>Beisatz: Die hier bekämpfte und Gegenstand einer Gleitzeitvereinbarung bildende BV-Klausel ist unzulässig, weil der undifferenzierte Verfall eines Zeitguthabens auch dann zu einem Entfall des Entlohnungsanspruchs führen kann, wenn ihm keine „aufgedrängten“ Arbeitsleistungen zugrunde liegen. Sofern davon auch Überstunden erfasst werden, verstößt die Bestimmung überdies gegen § 10 AZG. (T6)<br/>Anm: Auseinandersetzung mit den in der Literatur zur Erlaubtheit besonderer Verfalls- oder Kappungsklauseln vertretenen Rechtsmeinungen. (T7) |
8 ObA 29/23g | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Hier: kein Anspruch auf eingeklagtes Überstundenentgelt bei All-In-Vereinbarung, wobei weder das tatsächliche Ausmaß der Arbeitszeiten des Klägers feststeht, noch dass diese zur Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben notwendig waren. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0040OB00090_7300000_002
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