OGH 8ObA59/12b

OGH8ObA59/12b24.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** F*****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. W***** als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des B*****, AZ ***** des Landesgerichts Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.499,42 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2012, GZ 15 Ra 54/12x-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen den Ausführungen in der Revision ist das Berufungsgericht ohnedies nicht davon ausgegangen, dass die dem Schuldner vom Beklagten überlassene Befugnis zur Gestaltung der Arbeitseinteilung und -vorgaben auf der Baustelle auch die Berechtigung zum Ausspruch einer Entlassung des Klägers umfasst hätte. Vielmehr ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte die (in vertretbarer Weise als Entlassung qualifizierte) Beendigungserklärung als solche schlüssig genehmigt hat und daher gegen sich gelten lassen muss. Diese Rechtsauffassung ist unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls vertretbar: Der Kläger wurde von dem (grundsätzlich vom Masseverwalter beauftragten) Steuerberater mit dem Beendigungsgrund Entlassung abgemeldet, was zwar vom Beklagten nicht veranlasst, ihm aber offenkundig - er bestreitet dies jedenfalls gar nicht - bekannt wurde. Der Beklagte bestreitet auch nicht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem in der Anmeldung angegebenen Tag akzeptierte und dass er - ohne den Kläger zur Aufnahme der Arbeit aufzufordern oder eine Klarstellung vorzunehmen - auf dieser Grundlage die Ansprüche des Klägers abrechnete. Vor diesem Hintergrund kann von einer unvertretbaren, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz nicht die Rede sein.

2. Ein Anspruch auf Zahlung von Überstunden ist gegeben, wenn die Überstunden ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten (RIS-Justiz RS0051431; RS0051338). Der Beklagte bestreitet hier nicht, dass der Kläger die geltend gemachten Überstunden geleistet hat und dass sie - wie das Berufungsgericht dargestellt hat - notwendig waren. Er bestreitet auch nicht, dass er dem Schuldner die Arbeitseinteilung und die Arbeitsvorgaben auf der Baustelle vorbehaltlos überlassen hat. Er kann sich daher nicht darauf berufen, die vom Kläger aufgrund der konkreten Arbeitseinteilung geleisteten Überstunden nicht selbst angeordnet zu haben. Dass er den Schuldner, dem er insoweit Vollmachten einräumte, möglicherweise nicht kontrollierte, kann die arbeitsvertraglichen Ansprüche des Klägers ebenso wenig in Frage stellen, wie der Umstand, dass der Schuldner dem Kläger erklärt hat, Überstunden „schwarz“ zahlen zu wollen.

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