OGH 4Ob167/57 (RS0051338)

OGH4Ob167/5730.10.2019

Rechtssatz

Auf Bezahlung von Überstunden besteht nur dann ein Anspruch, wenn diese entweder vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurden oder wenn vom Dienstnehmer Arbeitsleistungen verlangt werden, die in der normalen Arbeitszeit nicht erledigt werden können. Um sich einen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern, bedarf es einer Anzeige des Dienstnehmers beim Dienstgeber, dass die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig mache.

Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

AZO §15

4 Ob 167/57OGH25.02.1958

Veröff: SozM IIIE,198

4 Ob 166/54OGH11.01.1955

nur: Auf Bezahlung von Überstunden besteht nur dann ein Anspruch, wenn diese entweder vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurden oder wenn vom Dienstnehmer Arbeitsleistungen verlangt werden, die in der normalen Arbeitszeit nicht erledigt werden können. (T1) Veröff: JBl 1955,282 = Arb 6146 = SozM IA/e,89

4 Ob 114/59OGH27.10.1959

nur T1; Veröff: Arb 7134 = SozM ID,233

4 Ob 117/59OGH15.12.1959

nur T1

4 Ob 94/61OGH28.11.1961

Veröff: EvBl 1962/292 S 354 = SozM IIIE,269

4 Ob 7/64OGH21.01.1964

nur T1; Veröff: SozM IIIE,293

4 Ob 2/65OGH12.01.1965

Veröff: Arb 8023

4 Ob 3/71OGH23.02.1971

Veröff: SozM IIIE,415

4 Ob 43/71OGH13.07.1971

Veröff: Arb 8890 = IndS 1972 H11/12,863 = SozM IIIE,445

4 Ob 90/73OGH09.10.1973

Veröff: EvBl 1974/52 S 127 = SozM IIIA,156 = Arb 9144 = IndS 1975 H3,945

9 ObA 67/11kOGH27.02.2012
9 ObA 160/11mOGH29.03.2012

Vgl auch

8 ObA 59/12bOGH24.10.2012

nur T1

8 ObA 12/13tOGH04.03.2013

Auch; nur T1

9 ObA 75/19yOGH30.10.2019

Vgl; Beisatz: Hinter jedem Zeitguthaben steht eine bereits geleistete Arbeitsstunde, die grundsätzlich auch entlohnungspflichtig ist. Denn es entspricht dem Grundkonzept des Arbeitsvertrags, dass die vom Arbeitnehmer erbrachte und vom Arbeitgeber entgegengenommene Leistung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, der Entgeltpflicht unterliegt. (T2)<br/>Beisatz: Die hier bekämpfte und Gegenstand einer Gleitzeitvereinbarung bildende BV-Klausel ist unzulässig, weil der undifferenzierte Verfall eines Zeitguthabens auch dann zu einem Entfall des Entlohnungsanspruchs führen kann, wenn ihm keine „aufgedrängten“ Arbeitsleistungen zugrunde liegen. Sofern davon auch Überstunden erfasst werden, verstößt die Bestimmung überdies gegen § 10 AZG. (T3)<br/>Anm: Auseinandersetzung mit den in der Literatur zur Erlaubtheit besonderer Verfalls- oder Kappungsklauseln vertretenen Rechtsmeinungen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19580225_OGH0002_0040OB00167_5700000_001

Stichworte