Rechtssatz
Solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, besteht für den OGH weder ein Anlass noch eine Möglichkeit zu einem Vorgehen nach § 28 JN.
4 Nd 509/83 | OGH | 24.08.1983 |
Auch |
3 Nd 6/99 | OGH | 03.02.2000 |
Beisatz: Gemäß § 28 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. (T1) |
7 Nd 506/02 | OGH | 19.06.2002 |
Auch; Beisatz: Ein Ordinationsantrag kann erst nach endgültigem Feststehen des Fehlens eines örtlichen Zuständigkeitsanknüpfungspunktes wirksam gestellt werden. (T2) |
7 Nc 74/03x | OGH | 04.12.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Und hierüber vom Obersten Gerichtshof entschieden werden. (T3) |
7 Nc 29/04f | OGH | 28.07.2004 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
3 Nc 40/04v | OGH | 03.03.2005 |
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für Exekutionsverfahren, somit nach § 83 Abs 2 EO auch im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel. (T4) |
6 Nc 3/06b | OGH | 20.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Für die von der Einschreiterin und ihrer deutschen Alleingesellschafterin beabsichtigte Verschmelzung auf die Alleingesellschafterin (aus österreichischer Sicht also eine Hinaus-Verschmelzung), ist - soweit es die übertragende österreichische Einschreiterin betrifft - das Firmenbuchgericht, in dem die Einschreiterin ihren Sitz hat, gemäß § 120 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Satz 1 JN zur Prüfung der Verschmelzung und deren Eintragung zuständig. (T5) |
8 Ob 2/07p | OGH | 18.04.2007 |
Beisatz: Ist bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat. (T6) |
4 Nc 10/14d | OGH | 29.04.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ordination aufgrund analoger Anwendung des § 28 Abs 1 Z 1 und Z 3 JN bei Wegfall eines örtlich zuständigen Gerichts nach Aufhebung einer Verordnungsbestimmung durch den VfGH (T7)<br/> |
7 Nc 9/14d | OGH | 07.05.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 |
7 Nc 8/14g | OGH | 04.06.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 |
10 Nc 20/14v | OGH | 09.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach Aufhebung eines Teils der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 durch den Verfassungsgerichtshof ohne Antrag einer Partei in einer streitigen Rechtssache. (T8)<br/> |
6 Nc 18/23h | OGH | 08.08.2023 |
vgl; Beisatz: Ein bereits vor rechtskräftiger Entscheidung vorgelegter Ordinationsantrag kann vom Obersten Gerichtshof abgewiesen werden, wenn die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen einer Ordination keinesfalls gegeben sind. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19660316_OGH0002_0060ND00039_6600000_001
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