OGH 7Nd508/93

OGH7Nd508/939.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, vertreten durch Gert F.Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,000.000 sA, infolge der Vorlage des Aktes zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 28 JN folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck mit dem Bemerken zurückgestellt, daß über den Ordinationsantrag erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen verneinenden Entscheidung über die Zuständigkeit entschieden werden kann.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Innsbruck hat die Klage wegen des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat diesen Beschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. In der Begründung seiner Entscheidung führte es aus, daß im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen durch den inländischen Kläger für die ausländische Beklagte in Österreich eine ausreichende inländische Nahebeziehung anzunehmen sei; doch fehlten die Voraussetzungen für die Annahme der Gerichtsstände des § 99 Abs 1 und Abs 3 JN. Über die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 104 JN lägen widersprechende Feststellungen vor, weshalb das Vorliegen einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht beurteilt werden könne.

Der Kläger erhebt für den Fall, daß der Zuständigkeitstatbestand gemäß § 104 JN rechtskräftig verneint werden sollte, einen Ordinationsantrag an den Obersten Gerichtshof, welchen das Landesgericht Innsbruck vor einer weiteren Entscheidung im Zuständigkeitsstreit vorgelegt hat.

Solange keine rechtskräftige, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende Entscheidung vorliegt, besteht für den Obersten Gerichtshof weder Anlaß noch eine Möglichkeit zu einem Vorgehen nach § 28 JN (3 Nd 502/92; 4 Nd 509/83 uva). Da der Kläger seinen Antrag nur für den Fall des Vorliegens einer solchen Entscheidung erhoben hat, war der Akt dem Landesgericht Innsbruck wieder zurückzustellen.

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