Spruch:
Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck mit dem Bemerken zurückgestellt, daß über den Ordinationsantrag erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen verneinenden Entscheidung über die Zuständigkeit entschieden werden kann.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Innsbruck hat die Klage wegen des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat diesen Beschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. In der Begründung seiner Entscheidung führte es aus, daß im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen durch den inländischen Kläger für die ausländische Beklagte in Österreich eine ausreichende inländische Nahebeziehung anzunehmen sei; doch fehlten die Voraussetzungen für die Annahme der Gerichtsstände des § 99 Abs 1 und Abs 3 JN. Über die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 104 JN lägen widersprechende Feststellungen vor, weshalb das Vorliegen einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht beurteilt werden könne.
Der Kläger erhebt für den Fall, daß der Zuständigkeitstatbestand gemäß § 104 JN rechtskräftig verneint werden sollte, einen Ordinationsantrag an den Obersten Gerichtshof, welchen das Landesgericht Innsbruck vor einer weiteren Entscheidung im Zuständigkeitsstreit vorgelegt hat.
Solange keine rechtskräftige, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende Entscheidung vorliegt, besteht für den Obersten Gerichtshof weder Anlaß noch eine Möglichkeit zu einem Vorgehen nach § 28 JN (3 Nd 502/92; 4 Nd 509/83 uva). Da der Kläger seinen Antrag nur für den Fall des Vorliegens einer solchen Entscheidung erhoben hat, war der Akt dem Landesgericht Innsbruck wieder zurückzustellen.
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