OGH 6Nc25/18f

OGH6Nc25/18f19.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Gitschthaler und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers W*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 4.720 EUR, über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00025.18F.0219.000

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Der Antragsteller machte mit am 22. 9. 2017 eingebrachter Klage vor dem Bezirksgericht Gmunden zu AZ 14 C 627/17y gegen den in der Schweiz wohnhaften Beklagten T***** S***** einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von 4.720 EUR geltend.

Mit Beschluss vom 16. 5. 2018 verwarf das Bezirksgericht Gmunden die Einreden der fehlenden internationalen und der fehlenden sachlichen Zuständigkeit, wies die Klage aber wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Gegen die Klagezurückweisung erhob der Antragsteller und dortige Kläger Rekurs; hilfsweise stellte er einen Antrag auf Überweisung der Klage an das Bezirksgericht Salzburg.

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 14. 11. 2018 zu AZ 22 R 192/18v die Klagszurückweisung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs – angesichts der Höhe des Streitwerts – jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Zwar stehe die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte unbekämpft fest, das Bezirksgericht Gmunden habe seine örtliche Zuständigkeit aber zu Recht verneint.

Mit am 20. 12. 2018 beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Ordinationsantrag begehrt der Antragsteller die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts und Übermittlung der Klage an dieses.

Mit Beschluss vom 8. 1. 2019 hob das Bezirksgericht Gmunden aufgrund des Überweisungsantrags des dortigen Klägers die Zurückweisung der Klage auf und überwies diese an das Bezirksgericht Salzburg.

Dagegen erhob der dortige Beklagte am 23. 1. 2019 Rekurs an das Landesgericht Wels. Das Rekursverfahren ist dort zu AZ 22 R 49/19s anhängig; eine Rekursentscheidung liegt noch nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 28 Abs 1 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn der JN oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Wurde hingegen – wie hier – bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (RIS-Justiz RS0046443 [T6]; 10 Nc 13/13p; vgl RIS-Justiz RS0046450).

Im vorliegenden Fall hat zwar das ursprünglich angerufene Bezirksgerichts Gmunden seine örtliche Zuständigkeit rechtskräftig verneint. Aufgrund der Überweisung der Klage an das Bezirksgericht Salzburg, wogegen der Beklagte einen noch unerledigten Rekurs erhoben hat, liegt die Voraussetzung einer Ordination, dass dem Kläger ein Gerichtsstand im Inland fehlt, dennoch nicht vor.

Eine Ordination kommt daher (derzeit) nicht in Betracht.

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