Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien ohne Entscheidung über den Ordinationsantrag zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten und dort zu 4 C 398/00h erfassten Klage macht der Kläger gegen die beklagte Gesellschaft mit Sitz in Deutschland eine Forderung von S 42.000,-- sA gerichtlich geltend. Er habe bei der Generalvertretung der beklagten Partei, dem Reisestudio I***** GmbH, *****, aus dem Katalog der Beklagten, die als Veranstalter hafte, eine Reise für zwei Personen nach Tunesien ("Kamelwandern in der Sahara") von 2. 11. bis 9. 11. 1999 zu einem Pauschalpreis von S 27.880,-- gebucht und bezahlt. Die Reise sei mit Mängeln (die in der Klage im Einzelnen beschrieben werden) beschaffen gewesen, sodass sie keinerlei Erholungswert gehabt habe, sondern "eine einzige, schmerzliche Mühsal" gewesen sei. Aus dem Titel der Reisepreisminderung, des entgangenen Urlaubsgenusses und des Schmerzengeldes werde daher der Klagsbetrag geltend gemacht.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde ausgeführt, gemäß Art 14 Abs 1 EuGVÜ könne die Klage im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Sofern sich das angerufene Gericht mangels Zuständigkeitsnorm der JN nicht für zuständig erachte, beantrage er, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 JN das angerufene Gericht als zuständig bestimme.
Das angerufene Gericht hat die Klage sogleich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den gestellten Ordinationsantrag vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Ordinationsantrag liegen derzeit nicht vor. Gemäß § 28 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (Abs 1 Einleitungssatz). Ist hingegen ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwH auf die stRsp; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 28 JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90; 3 Nd 514/94; 4 Ob 32/97b; 2 Nd 515/99).
Da nach der hier maßgeblichen Aktenlage das vom Kläger unter Hinweis auf Art 14 EuGVÜ (wenn auch nicht unter ausdrücklichem Hinweis auf Art 13 EuGVÜ) angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN somit nicht vor, wobei nochmals darauf hingewiesen werden soll, dass der Kläger einen diesbezüglichen Antrag ohnedies ausdrücklich nur für den Fall einer Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes gestellt hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages s neuerlich 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76 = ZfRV 1997/43; vgl auch neuerlich 2 Nd 515/99).
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