OGH 6Ob435/61; 6Ob231/64; 6Ob11/68; 1Ob52/68; 2Ob18/68; 5Ob74/69; 7Ob99/69; 5Ob173/70; 1Ob258/70 (RS0035170)

OGH6Ob435/61; 6Ob231/64; 6Ob11/68; 1Ob52/68; 2Ob18/68; 5Ob74/69; 7Ob99/69; 5Ob173/70; 1Ob258/7017.7.2023

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Sie ist demnach Entscheidung sowohl einer Tatfrage als auch einer Rechtsfrage und unterliegt keiner Sonderregelung. Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem - allenfalls gemäß § 182 ZPO zu ergänzenden - Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen.

Normen

ZPO §1 Ac

6 Ob 435/61OGH06.12.1961

Veröff: SZ 34/186

6 Ob 231/64OGH02.12.1964
6 Ob 11/68OGH17.01.1968
1 Ob 52/68OGH18.04.1968
2 Ob 18/68OGH05.04.1968

Veröff: ZVR 1969/213 S 181

5 Ob 74/69OGH26.03.1969
7 Ob 99/69OGH02.07.1969

nur: Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. (T1) <br/>Veröff: SZ 42/105 = EvBl 1970/147 S 240 = VersR 1971,678

5 Ob 173/70OGH09.09.1970
1 Ob 258/70OGH26.11.1970

nur T1

5 Ob 300/71OGH17.11.1971
7 Ob 81/72OGH05.04.1972

nur T1

7 Ob 149/72OGH28.06.1972
5 Ob 231/73OGH20.02.1974

Vgl

8 Ob 17/74OGH19.03.1974

Veröff: ImmZ 1974,187 = MietSlg 26044/5

8 Ob 192/75OGH01.10.1975
7 Ob 10/76OGH04.03.1976

Ähnlich; nur T1

7 Ob 614/76OGH01.07.1976
8 Ob 526/77OGH15.06.1977

Vgl auch; Veröff: ImmZ 1978,75

7 Ob 727/79OGH04.10.1979

nur: Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem - allenfalls gemäß § 182 ZPO zu ergänzen - Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. (T2)

4 Ob 562/81OGH15.12.1981

nur: Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. (T3)

13 Os 211/83OGH26.01.1984

Vgl auch

4 Ob 2154/96kOGH25.06.1996

Auch

2 Ob 564/95OGH26.05.1997

Auch; nur T1

10 Ob 257/99pOGH04.04.2000

Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/64

8 Ob 315/99bOGH07.09.2000

auch; Beisatz: Die Frage der Sachlegitimation ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen, wenn sie sich als reine Rechtsfrage darstellt. (T4)

6 Ob 94/01vOGH26.04.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Passivlegitimation ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil. (T5)

7 Ob 28/03yOGH02.04.2003

Beis wie T1

9 ObA 62/03pOGH27.08.2003

Auch; Beis wie T4

5 Ob 292/03gOGH20.01.2004

Vgl auch; nur: Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem Tatsachenvorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. (T6)

4 Ob 213/06mOGH23.04.2007

Auch; Beisatz: T4 betrifft nicht Fälle, in denen sich die Sachlage - wie hier - während des Rechtsmittelverfahrens änderte. (T7)<br/>Veröff: SZ 2007/59

4 Ob 165/07dOGH13.11.2007

nur T1; Beis wie T5

5 Ob 125/08fOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Die Frage der Aktivlegitimation als materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung ist von der Frage der Parteistellung zu trennen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren, Antragslegitimation im Sinn des § 6 Abs 1 MRG. (T9)

5 Ob 241/08iOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart oder überhaupt der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags nichts zu tun, sie sind nur (materielle) Bedingungen der Begründetheit des Begehrens. (T10)<br/>Beisatz: Das Fehlen der Sachlegitimation führt zur Abweisung des Rechtsschutzantrags wegen materieller oder formeller (unschlüssiger) Begründetheit. (T11)<br/>Beisatz: Das gilt auch im Verfahren nach § 37 MRG. (T12)

5 Ob 54/10tOGH31.08.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation betrifft die materielle Berechtigung des erhobenen Anspruchs, die Parteifähigkeit dagegen eine Prozessvoraussetzung. Die fehlende Aktivlegitimation führt zur Abweisung des Sachantrags, die fehlende Parteifähigkeit dagegen zu dessen Zurückweisung. (T13)

2 Ob 225/10tOGH05.05.2011
6 Ob 173/11aOGH14.09.2011

Vgl auch

6 Ob 41/14vOGH28.08.2014

Veröff: SZ 2014/74

5 Ob 122/15zOGH14.07.2015

Auch

7 Ob 6/16gOGH16.03.2016

Auch

7 Ob 108/15fOGH27.01.2016

Auch

9 ObA 160/16vOGH28.02.2017
2 Ob 229/16iOGH28.09.2017

Beis wie T4

6 Ob 216/18kOGH21.03.2019

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/23

5 Ob 77/23vOGH17.07.2023

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19611206_OGH0002_0060OB00435_6100000_001