OGH 5Ob125/08f

OGH5Ob125/08f24.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1) J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, 2.) C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 37 Abs 1 Z 2, 6 Abs 1 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2008, GZ 41 R 272/07i‑40, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der Zweitantragsstellerin (= Untermieterin) geltend gemachte, vermeintlich erhebliche Rechtsfrage, ob einem Untermieter in Ansehung der von seinem Hauptmieter begehrten Erfüllung der Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß §§ 3 f MRG „eine Parteirolle" nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukomme, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorinstanzen haben nämlich in ihren (Teil‑)Sachbeschlüssen gerade nicht die Parteistellung der Zweitantragstellerin, sondern - die davon zu trennende Frage (vgl 5 Ob 18/07v) - ihrer Aktivlegitimation (für ein selbstständiges Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten) als materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung (vgl 5 Ob 196/97b; RIS‑Justiz RS0035170) verneint. Dass aber die Antragslegitimation im Sinn des § 6 Abs 1 MRG dem Hauptmieter und nicht auch dem Untermieter zusteht, folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (vgl RIS‑Justiz RS0042656), wird weder in der Judikatur bezweifelt (vgl 5 Ob 79/91 = MietSlg 43.144; LGZ Wien MietSlg 58.221) noch in der Lehre anders beurteilt (vgl Würth in Rummel³, § 6 MRG Rz 3; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 6 MRG Rz 8; Prader MRG², § 6 Anm 1), und auch die Zweitantragstellerin trägt gegen diese Rechtsansicht inhaltlich nichts vor.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsstellerin ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.

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