OGH 1Ob436/61; 5Ob249/63; 1Ob176/74; 4Ob544/76; 7Ob536/77; 1Ob622/77; 6Ob729/78; 2Ob559/78; 4Ob535/78 (RS0017406)

OGH1Ob436/61; 5Ob249/63; 1Ob176/74; 4Ob544/76; 7Ob536/77; 1Ob622/77; 6Ob729/78; 2Ob559/78; 4Ob535/7818.10.2023

Rechtssatz

Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner. Zu den sonstigen Gründen der Aufhebung tritt noch der des Ausfalles der Bedingung hinzu. Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde.

Normen

ABGB §897

1 Ob 436/61OGH25.10.1961

Veröff: EvBl 1962/59 S 70

5 Ob 249/63OGH12.09.1963

Veröff: MietSlg 15041

1 Ob 176/74OGH04.12.1974

Vgl auch; nur: Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde. (T1)

4 Ob 544/76OGH25.05.1976

nur: Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. (T2)

7 Ob 536/77OGH03.03.1977
1 Ob 622/77OGH22.06.1977

Beisatz: Es muss insbesondere jeder Partner beim Versuch, die behördliche oder anderweitige Genehmigung zu erlangen, mitwirken; auf keinen Fall darf er die Genehmigung wider Treu und Glauben vereiteln. (T3) <br/>Veröff: JBl 1978,259

6 Ob 729/78OGH09.11.1978

Veröff: SZ 51/155

2 Ob 559/78OGH09.01.1979

nur T1; Beisatz: Der bedingte Vertrag zeigt daher Vorwirkungen, die jedoch bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung nicht soweit gehen, dass auch solche Erfüllungshandlungen verlangt werden könnten, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind. (T4)<br/>Veröff: SZ 52/1 = EvBl 1979/167 S 459 = JBl 1980,201

4 Ob 535/78OGH30.01.1979

nur: Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde. (T5)<br/>Beisatz: Weiderecht vor Genehmigung durch Agrarbehörde. (T6)

1 Ob 32/79OGH12.11.1979

Veröff: SZ 52/165 = JBl 1981,148

3 Ob 583/80OGH10.09.1980

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es kann daher wohl auf Ausstellung einer für die Erteilung der Zustimmung des Wohnhauswiederaufbaufonds allenfalls erforderlichen Vertragsurkunde, nicht aber auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers am verkauften, mit Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Miteigentum geklagt werden. (T7)

4 Ob 599/79OGH04.11.1980

Beis wie T4; Beisatz: Genehmigung nach § 3 AussenhandelsG 1968. (T8)

6 Ob 709/81OGH23.06.1982

Vgl

1 Ob 43/83OGH22.02.1984

nur T5

1 Ob 531/84OGH02.05.1984

nur T2; nur T5; Beisatz: Dagegen verstößt jedes Verhalten, wodurch der Anspruch des bedingt Berechtigten vereitelt oder beeinträchtigt wird. (T9)

1 Ob 578/84OGH27.06.1984

Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 531/85OGH08.05.1985

Auch; Beis wie T4

1 Ob 687/85OGH19.02.1986

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung führt zur Schadenersatzpflicht. (T10) <br/>Veröff: SZ 59/35

7 Ob 577/87OGH04.06.1987

nur T5<br/>nur: Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner. (T11)

8 Ob 674/87OGH11.02.1988

Veröff: JBl 1990,242 = MietSlg XL/9

4 Ob 516/88OGH15.03.1988

nur T11; nur T5; Beisatz: Schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung kann auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden (JBl 1975, 652; SZ 52/1 mit weiteren Nachweisen). (T12)<br/>Veröff: SZ 61/59 = JBl 1988,513

6 Ob 515/88OGH24.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Bei Vereitelung (durch den Geschäftsführer) kann sich dieser nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T13) <br/>Veröff: RdW 1988,290

8 Ob 649/88OGH22.09.1988

nur T2; nur T5

10 Ob 502/87OGH21.02.1989

nur T11; nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1990,37

4 Ob 512/90OGH08.05.1990

nur T11; nur T5

4 Ob 1588/91OGH08.10.1991

Auch

9 ObA 7/93OGH24.02.1993

Vgl auch; nur T2; nur T5; Beis wie T10

8 Ob 595/92OGH28.10.1993

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 66/133 = EvBl 1994/66 S 314 = ZfRV 1994,126

1 Ob 619/93OGH17.11.1993

Auch; nur T11; nur T5

3 Ob 549/93OGH24.11.1993

Auch; nur T11; nur T5; Beis wie T10

7 Ob 511/95OGH22.03.1995

nur T11; nur T2; nur T5

7 Ob 601/95OGH27.03.1996
7 Ob 526/96OGH21.02.1996

Auch

1 Ob 2342/96kOGH15.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Beim Übergabsvertrag auf den Todesfall wird dem Übernehmer eine Anwartschaft übertragen, die erst mit dem Todesfall der Übergeberin zum Vollrecht werden soll. (T14)

1 Ob 290/97xOGH24.02.1998

Auch; nur T5; Beis wie T6

2 Ob 7/98pOGH19.03.1998

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Während dieses Schwebezustandes sind die Parteien verbunden, alles zu unternehmen, was zu seiner Beendigung erforderlich ist. Sie können aber selbst in den Fällen, in welchen das Rechtsgeschäft an sich durch gesetzliche Anordnung durch eine Behörde genehmigungspflichtig ist, schon vor der Erteilung der Genehmigung auf Zuhaltung des Vertrages, insbesondere auch auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde klagen. (T15)

1 Ob 330/97dOGH29.09.1998

nur T11; Beisatz: Wenngleich noch keine Ansprüche auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht bestehen, äußert der Vertrag Vorwirkungen. So kann sich kein Teil während des Schwebezustands einseitig lösen, der bedingt Verpflichtete schuldet vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintritts leisten zu können, und die Beteiligten trifft die Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken. Wenngleich der Berechtigte kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistung hat, stehen ihm doch Anwartschaftsrechte zu. (T16) <br/>Veröff: SZ 71/153

9 ObA 141/99xOGH29.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufes der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig. (T17) <br/>Beisatz: Hier: Ruhegenußvertrag. (T18)

3 Ob 171/00vOGH12.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T19)

1 Ob 283/00zOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen). (T20)

6 Ob 39/01fOGH15.03.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Die Vertragspartner müssen nach Treu und Glauben alles Erforderliche tun und vorkehren, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und alles unterlassen, was die Erfüllung der Bedingung verhindern würde. (T21)

9 Ob 97/01gOGH23.05.2001

nur T5

6 Ob 248/03vOGH11.12.2003

Veröff: SZ 2003/160

8 ObA 94/03mOGH29.03.2004

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Wer die Erfüllung der zur Bedingung gemachten Verpflichtung ohne stichhältigen Grund verweigert, darf sich nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T22)

2 Ob 33/05zOGH14.06.2005
7 Ob 147/05aOGH28.09.2005

nur T11; Bei wie T12

8 Ob 52/07sOGH21.05.2007

Auch; Beisatz: Ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner insoweit, als der bedingt Verpflichtete alles tun und vorkehren muss, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen muss, was die Erfüllung verhindern würde. (T23)

7 Ob 247/10iOGH19.01.2011

Vgl

9 Ob 4/13yOGH24.04.2013

Auch

7 Ob 41/16dOGH27.04.2016

Auch

2 Ob 137/16kOGH27.10.2016

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T24)

6 Ob 194/19aOGH19.12.2019

nur T11

1 Ob 19/21gOGH02.03.2021

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Der bedingt Verpflichtete muss alles Erlaubte und Zumutbare tun, um den Bedingungseintritt zu fördern. (T25)

2 Ob 128/22wOGH06.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Vermächtnisschuldner hat alles zu unternehmen, um den Schwebezustand zu beenden. (T26)

9 Ob 49/23fOGH18.10.2023

vgl; Beisatz wie T23

Dokumentnummer

JJR_19611025_OGH0002_0010OB00436_6100000_001