OGH 7Ob601/95

OGH7Ob601/9527.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Schulyok, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****-Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 10,000.000,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18.Mai 1995, GZ 13 R 54/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.Juni 1994, GZ 7 Cg 333/93-12, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die klagende Partei war eines der mit der Firma H***** GesmbH in Geschäftsbeziehung stehenden Geldinstitute. Über das Vermögen der Firma H***** wurde am 25.5.1992 der Ausgleich und am 7.9.1992 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die klagende Partei trat mit der beklagten Partei als Kaufinteressent der Konkursmasse in Verhandlungen, die dazu führten, daß die beklagte Partei der klagenden Partei mit Schreiben vom 23.7.1992 ein Anbot mit folgendem Inhalt übermittelte:

"Zur Übernahme der Firma H***** erklären wir uns bereit, die uns aus den Unterlagen aufscheinenden Aktiven im dargelegten Umfang und im besichtigten Zustand zu übernehmen, und zwar:

1. Grundstücke und Gebäude lastenfrei für einen Betrag von 25 Millionen Schilling.

2. 14 Maschinen laut Liste S 7,5 Millionen.

3. Flexo-Druckmaschine Windmöller & Hölscher S 27,5 Millionen. Summe:

S 60 Millionen.

Zur Finanzierung dieses Betrages werden Sie uns einen Kredit mit siebenjähriger Laufzeit einräumen, welcher wechselweise von uns bzw. von der von uns zu gründenden Auffanggesellschaft ausgenützt werden kann. Der Kredit ist zu einem Fixzinssatz oder zu einem Satz, welcher sich an der Sekundärmarktrendite orientiert, ausnützbar, worüber in den nächsten Tagen ein Anbot Ihrerseits vorliegen wird, welches von uns angenommen werden muß.

Zur Absicherung der Bedienung des gegenständlichen Kredites dient Ihnen nicht nur unsere wirtschaftliche Bedeutung, sondern auch eine Patronatserklärung, deren Entwurfstext Sie der Anlage entnehmen wollen.

Wir werden vorerst ca. 50 Mitarbeiter in der Auffanggesellschaft übernehmen ...

Im Fall der positiven Abwicklung der skizzierten Übernahme der Aktiven, zu welchen wir auch die Kundenbeziehungen und materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Vorarbeiten verstehen, erhalten Sie ein Abwicklungs- und Fortführungshonorar in der Höhe von S 10 Millionen, welches Ihnen ohne weitere Aufforderung 90 Tage nach Endunterfertigung der entsprechenden Verträge mit dem Masseverwalter zugezählt wird.

Wir merken an, daß Fertigwaren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Ausmaß von rund S 10 Millionen lagernd (siehe übergebene Liste) sind, welche wir nach unseren Wünschen bis zum 31.12.1992 übernehmen können.

Forderungen und Verbindlichkeiten werden von uns nicht übernommen.

Sie werden dafür Sorge tragen, daß Mitarbeiter Kundenbeziehungen oder erworbenes Know-how nicht verwenden, um dem Unternehmen Schaden zuzufügen für den Fall, daß diese von uns nicht weiterbeschäftigt werden können. Die Ihnen nur denkmöglichen Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung der Abwendung solcher möglicher Schäden oder Geschäftsbeeinträchtigungen werden Sie bis hin zu den Höchstgerichten für uns wahrnehmen.

Ausdrücklich machen wir darauf aufmerksam, daß für das vorliegende Anbot die Zustimmung unseres Aufsichtsrates erforderlich ist, um welche wir bis zum 30.9.1992 nachkommen werden.

Unsererseits ist das Angebot jedoch jedenfalls mit 30.9.1992 befristet."

Diesem Anbot war der Entwurf der erwähnten "Patronatserklärung" angeschlossen.

Dieses Schreiben beantwortete die klagende Partei am 29.7.1992 wie folgt:

"... Mit dem Inhalt Ihres Anbotes erklären wir uns prinzipiell einverstanden, mit Ausnahme des Absatzes: "Sie werden dafür Sorge tragen, daß Mitarbeiter Kundenbeziehungen oder erworbenes Know-how nicht verwenden ...".

Wir bitten um Verständnis, daß wir möglicherweise von Ihnen entlassene Mitarbeiter, auch wenn diese nicht loyal handeln, schwerlich gerichtlich verfolgen können.

Der Ordnung halber führen wir die 14 Maschinen, die von Ihnen übernommen werden sollen, im Detail an: ...

Die Kreditabteilung unserer Landesdirektion Oberösterreich wird Ihnen wie gewünscht in den nächsten Tagen ein Kreditanbot in Höhe von S 60 Millionen separat übermitteln ...".

Das erwähnte Kreditanbot wurde der beklagten Partei am 30.7.1992 übermittelt, in dem es einleitend heißt: "... Wir beziehen uns auf die zuletzt geführten Gespräche und teilen Ihnen mit, daß wir Ihnen im Zusammenhang des beabsichtigten Erwerbes von Aktiva aus dem Unternehmen H***** GesmbH, Leobersdorf, unsere grundsätzliche Finanzierungsbereitschaft in Form des nachstehenden Kreditanbotes unterbreiten:

Kreditnehmer: Eine noch zu nennende Auffanggesellschaft.

Kredithöhe: S 60,000.000,--.

Laufzeit: 5 bis 7 Jahre, ein Jahr tilgungsfrei, jährliche Rückzahlungsraten am Ende des Kalenderjahres...."

Abschließend wird ausgeführt: "Diese Grundsatzfinanzierungszusage versteht sich vorbehaltlich der erforderlichen Organgenehmigungen unseres Instituts und ist durch den Abschluß separater Kredit- bzw. Sicherheitenverträge zu konkretisieren und kann erst dann rechtsverbindlich werden. Mit dieser Grundsatzzusage bleiben wir Ihnen bis zum 31.Oktober 1992 im Wort".

In der Folge verhandelten die Streitteile über den Ankauf der Flexo-Druckmaschine und kamen insoweit über die Abstattung des Kaufpreises von S 27,5 Mill. in zwei näher bestimmten Teilbeträgen sowie darüber überein, daß die klagende Partei Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma Windmöller & Hölscher betreiben werde.

Mit Schreiben vom 30.9.1992 lehnte die beklagte Partei eine Zweckwidmung des in Aussicht gestellten Kredites mit dem Hinweis ab, daß der Kredit seitens der klagenden Partei ohne jede Zweckwidmung angeboten worden sei. Die klagende Partei antwortete am 1.10.1992 wie folgt: "... Wir beziehen uns auf die zuletzt geführten Gespräche betreffend der Finanzierung des Ankaufs von Anlagegütern gemäß Ihrem Anbot vom 30.7.1992, das zwischenzeitig betreffend die auf S.1 genannten Akiva um 0,5 Mill. auf S 59,5 Mill. reduziert wurde.

Für die Finanzierung des Erwerbes dieser Anlagegüter, die auf S.1 Ihres vorbezeichneten Anbotes konkretisiert wurden, werden wir Ihnen - oder der Auffanggesellschaft, der Firma Q***** GesmbH - gegen Patronatserklärung K*****-GesmbH & Co KG (in der vorliegenden Form) einen Kredit in Höhe von S 59,5 Mill. zur Verfügung stellen, der ausschließlich für die Bezahlung der vorerwähnten Aktiva ausgenützt werden kann. Sollte die Auffanggesellschaft als Kreditnehmer auftreten, soll uns folgende Erklärung als weitere Sicherheit dienen:

"Für die Dauer des Kreditverhältnisses verpflichten wir uns, die von Ihnen finanzierten Anlagegüter ohne Ihre vorhergehende Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern".

Die Kreditgewährung erfolgt ausschließlich an den jeweiligen Erwerber der auf S.1 Ihres Anbotes definierten Anlagegüter. Alle anderen Bedingungen unserer Grundsatzfinanzierungszusage vom 30.7.1992 bleiben unverändert aufrecht ..."

Die beklagte Partei erklärte daraufhin, daß sie sich an ihr Angebot, der klagenden Partei einen Betrag von S 10 Mill. zukommen zu lassen, nur dann gebunden fühle, wenn der Kreditvertrag in unveränderter Form auf der Grundlage der Promesse ausgestellt werde.

Die klagende Partei blieb bei ihrem Standpunkt, daß sich die Kreditzusage nur auf die Finanzierung der Übernahme der Grundstücke und Gebäude, der 14 Maschinen und der Flexo-Druckmaschine bezogen habe. Es sei unüblich und daher auch nie Vertragsthema gewesen, die Umsatzsteuer, das Warenlager usw. mittels fünfjähriger oder siebenjähriger Annuitätenkredite zu finanzieren. "Aus Entgegenkommen" schlug die klagende Partei jedoch drei weitere Kreditvarianten vor, die aber von der klagenden Partei nicht akzeptiert wurden.

Am 1.10.1992 wurden die betreffenden Kaufverträge mit dem Masseverwalter der Firma H***** GesmbH geschlossen. Der Masseverwalter verkaufte die Betriebsliegenschaft samt Fabriks- und Bürogebäude um netto S 25 Mill. an die beklagte Partei, die 14 Maschinen und die Geschäftsausstattung um netto S 7 Mill. sowie die Flexo-Druckmaschine um netto S 27,500.000,-- und das gesamte Warenlager um netto S 5 Mill. an die in Gründung befindliche Q*****-GesmbH. Die Kaufgegenstände wurden am selben Tag übergeben. Die Kaufpreise wurden letztlich nicht von der klagenden Partei finanziert.

Die klagende Partei begehrte das Abwicklungs- und Fortführungshonorar von S 10 Mill, da der Vertrag laut Anbot der beklagten Partei vom 23.7.1992 wirksam zustandegekommen sei. Die Kreditierung seitens der klagenden Partei sei bloß deshalb nicht erfolgt, weil die beklagte Partei die ursprüngliche Vereinbarung, daß der Kredit nur zur Übernahme der im Anbot genannten Aktiven dienen solle, einseitig dahin habe abändern wollen, daß die klagende Partei damit das Warenlager, die Betriebsmittel und die laufenden Aufwendungen finanzieren wollte bzw daß der für die langfristige Finanzierung der Betriebsliegenschaft gedachte Kreditanteil von S 25 Mill. der neu zu gründenden Firma Q*****-GesmbH zur Finanzierung der Umsatzsteuer, der Vorräte, des Fortführungshonorares usw zukommen sollte. Hilfsweise stützte die klagende Partei ihr Begehren auf die Haftung der beklagten Partei wegen culpa in contrahendo und brachte hiezu vor, daß die klagende Partei im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages Auslagen von insgesamt S 6,538.932,30 getätigt habe. Letztlich machte die klagende Partei auch den Titel der Bereicherung geltend, wozu sie ausführte, daß sich die beklagte Partei den Vorteil aus der Aufrechterhaltung des Betriebes zugewendet habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß kein vertraglicher Anspruch der klagenden Partei bestehe, weil das Angebot vom 23.7.1992 nicht vorbehaltlos angenommen worden sei, sondern hinsichtlich des Punktes über die Mitarbeiter abgeändert worden sei. Das Schreiben der klagenden Partei vom 29.7.1992 habe die beklagte Partei ihrerseits nicht angenommen. Zudem seien die Verhandlungen hinsichtlich der Kreditgewährung ohne Verschulden der beklagten Partei gescheitert, weil die klagende Partei immer wieder neue Bedingungen für die Krediteinräumung gestellt habe. Die klagende Partei habe sohin die wesentliche Gegenleistung für das in Aussicht gestellte Fortführungshonorar nicht erbracht. Weiters lägen die Voraussetzungen für die Haftung der beklagten Partei für culpa in contrahendo und für einen Bereicherungsanspruch der klagenden Partei nicht vor. Schließlich wendete die klagende Partei eine Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung compansando ein, die aus dem entgangenen Realisat aus Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Firma W***** sowie aus den eingetretenen Verlusten aufgrund unrichtiger und mangelhafter Beratung seitens der klagenden Partei zurückzuführen sei.

Das Erstgericht gab ausschließlich den Schriftverkehr zwischen den Streitteilen an Hand der vorgelegten Urkunden wieder und wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, daß die beklagte Partei zwar der als neues Anbot zu wertenden abweichenden Annahme der klagenden Partei vom 29.7.1992 schlüssig zugestimmt habe. Der Honoraranspruch bestehe aber deshalb nicht, weil die zweite vereinbarte Bedingung hiefür, nämlich die Kreditgewährung seitens der klagenden Partei nicht eingetreten sei. Die klagende Partei habe kein geeignetes Kreditanbot gestellt, sondern nur Kreditvarianten als Diskussionsgrundlage für weitere Verhandlungen geboten. Ein Zuspruch aus culpa in contrahendo oder aus Bereicherung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die klagende Partei ihr diesbezügliches Vorbringen trotz Aufforderung nicht entsprechend konkretisiert habe.

Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Verfahren erster Instanz sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht die Zeugen Klaus M***** und Dipl.Ing.Alfred di L***** nicht einvernommen habe, die seitens der klagenden Partei zur Frage des Inhaltes der Willensübereinstimmung zwischen den Streitteilen bei dem dem Anbot vom 23.7.1992 vorangehenden Treffen am 22.7.1992 geführt worden seien. Hiebei sei nach den bisher ungeprüften Behauptungen der klagenden Partei vereinbart worden, daß "K*****" sämtliche Aktiven der Firma H***** (Grundstücke, Maschinen und Flexo-Druckmaschine) um S 60 Mill. übernehme, und daß die beklagte Partei zur Finanzierung der Übernahme der Aktiven einen langfristigen Kredit gewähre. Dieses Vorbringen und die Beweisanbote erschienen zumindest abstrakt geeignet, die dem nachfolgenden Anbot der beklagten Partei vom 23.7.1992 und der Annahme der klagenden Partei vom 29.7.1992 zugrundeliegende Parteienabsicht zu klären, nämlich ob die Anführung des Verwendungszweckes lediglich dazu gedient habe, die von der beklagten Partei beabsichtigte Verwendung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktiva aus dem Unternehmen mitzuteilen, oder ob die Parteienabsicht doch auf eine Verpflichtung der beklagten Partei zur widmungsgemäßen Verwendung des Kredites gerichtet gewesen sei, etwa weil die Konditionen für die Kreditgewährung speziell unter Berücksichtigung einer solchen Bedingung ausgehandelt worden seien. Gemäß § 914 ABGB sei bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Auch bei der Auslegung der dann im Korrespondenzweg festgehaltenen Einigung der Streitteile seien die dazu abgegebenen Erklärungen der Vertragspartner und die sich daraus ergebende Absicht maßgeblich. Unter "Absicht der Parteien" sei der Geschäftszweck - das sei der objektiv erkennbare Zweck des Vertrages - zu verstehen, über den der Konsens erklärt sei und den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen müsse. Zur Erforschung dieser Parteienabsicht bedürfe es, da schon der Wortlaut des schriftlichen Angebotes und der schriftlichen Annahme keineswegs klar seien, somit der Einvernahme der beantragten Zeugen. Der durch Auslegung unter Berücksichtigung der zu erforschenden Parteienabsicht zu ermittelnde Inhalt der Vereinbarung ermögliche dann in weiterer Folge die Beurteilung, ob die beklagte Partei dadurch, daß sie im Schreiben vom 30.9.1992 eine Bindung an eine bestimmte Verwendung der Kreditvaluta abgelehnt habe, den (möglichen) Eintritt der für das vereinbarte Fortführungshonorar erforderlichen zweiten Bedingung ihrerseits vertragswidrig verhindert habe, oder ob andererseits die klagende Partei dadurch, daß sie entsprechend der eindeutigen Äußerung im Schreiben vom 1.10.1992 die Kreditgewährung allenfalls plötzlich einseitig von der ausschließlichen Verwendung der Kreditvaluta zur Bezahlung der drei Bereiche von Akiven (Grundstücke, Maschinen und Flexo-Druckmaschine) abhängig gemacht habe, von der Vereinbarung abgewichen sei. Die Klärung dieser Frage betreffe auch die subsidiär geltend gemachten Anspruchsgründe, weil die beklagte Partei im zuletzt genannten Fall wohl kein Verschulden am Nichtzustandekommen des in Aussicht genommenen Kreditvertrages und somit auch keine Haftung für allenfalls im Vertrauen auf dessen Abschluß von der klagenden Partei gemachte Aufwendungen treffen könne. Auch die Rückforderung wegen causa data, non secuta sei nach Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Rückfordernde die Erreichung des Geschäftszweckes selbst wider Treu und Glauben vereitelt habe. Eine Stellungnahme zur Frage, ob und inwieweit zu diesen Anspruchsgründen überhaupt ein schlüssiges Vorbringen erstattet worden sei, erübrige sich dadurch derzeit.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Rechtsqualität der Erwähnung eines beabsichtigten Verwendungszweckes des Kredites inter partes bzw. der ausschließlich vereinbarten Bindung des Kreditnehmers an eine bestimmte Verwendung, ohne daß entsprechende Sicherheiten vereinbart wären, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Als aktenwidrig rügt der Rekurs die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß die beklagte Partei nunmehr selbst die Ansicht vertrete, daß eine Vereinbarung im Sinne des Anbotes vom 23.7.1992 und der modifizierten Annahme vom 29.7.1992 zustandegekommen sei.

Es ist zwar richtig, daß sich derartiges weder aus dem Vorbringen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz noch aus ihrer Berufungsbeantwortung mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt. Dieser Umstand ist jedoch unerheblich, weil insofern der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zu folgen ist, daß eine der modifizierten Annahme entsprechende Vereinbarung zwischen den Streitteilen zumindest schlüssig zustandekam.

Gemäß § 861 ABGB kommt der Vertrag durch korrespondierende Erklärungen der Vertragspartner zustande. Weicht die Annahme vom Anbot ab, liegt also eine geänderte Annahme vor, kommt kein Vertrag zustande, sondern gilt dies als neues Anbot. Nimmt nun der Offerent dieses geänderte Anbot des Oblaten an, kommt auf dieser Grundlage der Vertrag zustande.

Daß die im Anbot vom 23.7.1992 enthaltene Verpflichtung der klagenden Partei, dafür Sorge zu tragen, daß Mitarbeiter Kundenbeziehungen oder erworbenes Know-how nicht verwendeten, bereits Inhalt von Vorgesprächen oder gar nur die schriftliche Fixierung einer bereits getroffenen Vereinbarung gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Die klagende Partei lehnte diesen offenbar erstmals schriftlich erstatteten Vorschlag ab und stellte somit im Sinn obiger Ausführungen ein neues Anbot. Dadurch, daß die beklagte Partei gegen den Entfall der von ihr vorgeschlagenen Vertragsbestimmung hinsichtlich der Mitarbeiter nicht nur nicht protestierte und ihn stillschweigend zur Kenntnis nahm, sondern dessenungeachtet weiter an der Erfüllung der (übrigen) Punkte ihres Anbotes und damit jenes der klagenden Partei im nachfolgenden Schriftverkehr ihr Interesse an den Tag legte, ohne die Frage des Vorgehens gegen Mitarbeiter überhaupt nochmals zu erwähnen, hat sie das insoweit vom eigenen Anbot abweichende Anbot der beklagten Partei auch unter Anwendung eines strengen Maßstabes schlüssig (§ 863 ABGB) angenommen (vgl. BankArch 1993/421; 1 Ob 519/94).

Ihrerseits aktenwidrig ist die im Rekurs vertretene Ansicht, das Gericht zweiter Instanz habe das Neuerungsverbot verletzt, weil die klagende Partei im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht habe, daß Klaus M***** und Dipl.Ing.Alfred di L***** vereinbart hätten, daß die Kreditmittel nur zur Finanzierung bestimmter Aktiven verwendet werden dürften und daß das Anbot vom 23.7.1992 nur in diesem Sinn zu verstehen sei. Das Gericht zweiter Instanz hat das diesbezügliche Vorbringen der klagenden Partei, das durch die Einvernahme der Zeugen Klaus M***** und Dipl.Ing.Alfred di L***** erwiesen werden soll, korrekt wiedergegeben (vgl. AS 47 und 51). Daraus läßt sich die durch die Zeugenaussagen zu erweisende Behauptung der Vereinbarung der Zweckgebundenheit des Kredites in dem von der klagenden Partei dargestellten Sinn und der dahin zu verstehenden Ausführungen im Anbot und in der Annahmeerklärung ableiten, wobei hinsichtlich der Auslegungsgrundsätze ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen ist (§ 510 Abs.3 ZPO).

Das Gericht zweiter Instanz hat auch zu Recht die Erheblichkeit der - durch die Einvernahme der beiden Zeugen noch zu prüfenden - Frage bejaht, ob eine Zweckgebundenheit des seitens der klagenden Partei zu gewährenden Kredites rechtswirksam vereinbart war.

Die Verknüpfung zwischen dem Kredit und dem damit zu finanzierenden Geschäft kann zwar von ganz unterschiedlicher Intensität sein. Sie kann von der bloßen Anführung des Verwendungszweckes, dem nach dem Willen der Parteien keine weitere Bedeutung zukommen soll, bis zur ausdrücklichen rechtlichen Bindung des Kredites an das finanzierte Geschäft, sodaß Entstehung und Weiterbestand jedes der beiden Verträge vom anderen Vertrag abhängen, reichen. Zwischen der völligen Unabhängigkeit des Kredites vom finanzierten Geschäft bis zur engen rechtlichen Abhängigkeit voneinander sind beliebig viele Zwischenstufen denkbar (vgl. Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht II, 58).

Sollte der Kredit vereinbarungsgemäß einem bestimmten Zweck gewidmet und nur zur Erreichung dieses Zweckes zugesichert worden sein, ergibt sich bereits aus § 901 ABGB, daß die beklagte Partei nicht willkürlich hievon abweichen und den zu verwendenden Kredit zu jedem ihr beliebigen Zweck verwenden hätte können (vgl. 3 Ob 596/82). Ob dies hier der Fall war, wird maßgebend auch mit dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an einer Zweckgebundenheit zusammenhängen. Hiezu führte die klagende Partei bereits im Verfahren erster Instanz aus, daß eine Kreditgewährung im Ausmaß von S 25 Mill. mit einer Laufzeit von 5 bis 7 Jahren an eine erst neu zu gründende und somit finanziell nicht abgesicherte GesmbH zur ausschließlichen Finanzierung von Umlaufvermögen nicht vertretbar gewesen sei, weil für die Bonität der Firma Q*****-GesmbH auch deren Eigentum an der Betriebsliegenschaft entscheidend gewesen sei, wobei auch zu diesem Vorbringen Klaus M***** als Zeuge geführt wurde (vgl. AS 25 und 27). Tatsächlich hat nun nicht die Firma Q*****-GesmbH Eigentum an den Betriebsliegenschaften erworben, sondern die beklagte Partei. Dessenungeachtet wurde seitens der beklagten Partei angekündigt, daß der Kreditteil von S 25 Mill. der Auffanggesellschaft Q*****-GesmbH zur Abdeckung anderer Auslagen zukommen solle. Selbst wenn keine grundbücherliche Sicherstellung des genannten Kredites oder Kreditteiles in Aussicht genommen gewesen wäre, macht es doch für den Kreditgeber einen erheblichen Unterschied, ob der Kreditnehmer Eigentümer einer wertvollen Liegenschaft ist oder ob er über keinerlei Realitäten verfügt. Ungeachtet dessen ist für den Kreditgeber auch von Interesse, ob der Schuldner noch weitere Verbindlichkeiten eingeht, wobei insoweit hier offen blieb, ob die beklagte Partei zusätzlich Fremdkapital zur Finanzierung des Liegenschaftskaufes aufnehmen wollte. Der Zeuge Klaus M***** wird daher auch zu den wirtschaftlichen Erwägungen der klagenden Partei über die behauptete Zweckgebundenheit des Kredites zu vernehmen sein. Es wird zu prüfen sein, inwieweit diese Erwägungen auch der beklagten Partei bekannt waren.

Sollte sich der Prozeßstandpunkt der klagenden Partei als zutreffend erweisen, daß die Zweckgebundenheit des Kredites in dem von ihr behaupteten Sinn bindend vereinbart war, wäre die klagende Partei nicht verbunden gewesen, der beklagten Partei den Kredit ungeachtet dessen zu gewähren, daß die beklagte Partei unmißverständlich ankündigte, sie werde sich nicht an die Vereinbarung über den Kreditzweck halten.

Bei der Bedingung der Kreditgewährung, unter der die beklagte Partei der klagenden Partei den Betrag von S 10 Mill. zu zahlen versprach, handelt es sich um eine aufschiebende Potestativbedingung. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich bei einer aufschiebenden Bedingung aus dem Sinn des Vertrages schon vor Bedingungseintritt eine Bindung der Vertragspartner in mehrfacher Hinsicht. Zunächst kann sich kein Teil während des Schwebezustandes einseitig lösen. Weiters schuldet der bedingt Verpflichtete vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintrittes leisten zu können. Er hat alles zu vermeiden, was zur Unmöglichkeit führen könnte. Darüber hinaus haben die Beteiligten in der Regel nach § 914 ABGB die Pflicht, am Herbeiführen des Bedingungseintrittes mitzuwirken. Erst recht ist alles zu vermeiden, was zur Bedingungsvereitelung treuwidrig beitragen könnte (JBl 1990, 37 mwN).

Nach dem Spruch 234 = GlUNF 6838 wurde die Fiktion des § 162 Abs.1 BGB ("Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten") auch für den österreichischen Rechtsbereich übernommen. Eine Partei darf demnach auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere nach dem Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten durfte. Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar, die an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung orientiert ist (JBl 1991, 382).

Wie sich aus der vom Erstgericht dargestellten Korrespondenz der Streitteile ergibt, scheiterte die Kreditgewährung seitens der klagenden Partei weder am Erfordernis der Genehmigung durch den Aufsichtsrat noch daran, daß die beklagte Partei nicht mit den seitens der klagenden Partei angebotenen Kreditbedingungen einverstanden gewesen wäre, sondern ausschließlich an dem Umstand, daß die beklagte Partei den Kredit zumindest teilweise für andere Zwecke als für die von der klagenden Partei vorgesehenen verwenden wollte, womit die klagende Partei nicht einverstanden war. War der Kreditzweck aber bereits in der Vereinbarung, in der die Kreditgewährung als zweite Bedingung für die Zahlung von S 10 Mill. an die klagende Partei festgelegt wurde, bindend vereinbart, hätte die beklagte Partei durch ihre Weigerung, den Kredit zum vereinbarten Zweck zu verwenden, die Bedingung der Kreditgewährung vereitelt, ohne daß dieses Verhalten seitens der klagenden Partei nach Treu und Glauben erwartet hätte werden können.

Da auch die anderen geltend gemachten Klagegründe von der aufgezeigten Frage abhängen, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, sind hinsichtlich anderer damit zusammenhängender Fragen derzeit keine weiteren Erwägungen anzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.

Stichworte